Full text: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

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ce. Belgien. 
1. Zentralbehörden. 
Die belgische Finanzverwaltung gliedert sich nach den Haushaltvoranschlägen in die 
1. Administration Centrale, 
2, Administration de la Tresorerie et de la Dette Publique, 
3. Administration des Contributions Directes et des Douwanes et des Aeccises und 
4. Administration de V Enregistrement et des Domaines. 
Zu diesen Behörden tritt als Kontrollbehörde der Rechnungshof (Cour des Comptes) hinzu, der in Belgien 
ein Organ der Abgeordnetenkammer und als solches nur dieser verantwortlich ist. 
Die Zentralverwaltung setzt sich zusammen aus dem Finanzminister als dem höchsten Finanzbeamten, 
dem Büro des Finanzministers sowie den Generaldirektoren, Generalinspektoren und Ministerialdirektoren 
und den obersten Leitern der einzelnen Spezialverwaltungen, wie z. B. der Steuerverwaltung. 
Die Administration de lI@ Tresorerie et de la Dette Publique ist das Zentralorgan für die belgische 
Kassenverwaltung. Dem Schatzamte übersenden mindestens alle zwei Tage die einzelnen Agenturen 
der Banque Nationale de Belgique Abrechnungen über den Stand des Staatsguthabens, so daß bei ihm 
alle Einnahmen und Ausgaben des belgischen Staates rechnungsmäßig erfaßt werden. Als unterste 
Elemente des Kassenwesens dienen die untersten Ämter der Einnahmeverwaltungen, wie z. B. die Ein- 
nehmer der Administration des Contributions Directes et des Douanes et des Accises, die Einnehmer der Ad- 
ministration de V’ Enregistrement et des Domaines, die Kassen der Eisenbahn-, Post-, Telegraphen- und 
Seeschiffahrtsverwaltungen u. a. m. Mittlere und obere Kassen gibt es nicht; die unteren Kassen liefern 
vielmehr ihre Überschüsse an die zentrale Staatskasse bei der Banque Nationale de Belgique oder an 
deren Filialen ab, wie auch auf der anderen Seite die genannte Bank grundsätzlich die detaillierte 
Zahlung aller Staatsausgaben vollzieht. Die Nationalbank besorgt alle Staatskassengeschäfte unent- 
geltlich. Die Bank ist jedoch nur das Organ, durch welches die Sammlung und, Verteilung der Staats- 
einnahmen und -ausgaben erfolgt; der gesamte verwaltungstechnische Dienst ist den Beamten der 
Administration de la Trösorerie et de la Dette Publique anvertraut, d.h. den Schatzagenten oder Agents 
du Tresor, welche die 31 im Staate vorhandenen, der Bank nebengeordneten Schatzagenturen leiten. 
Den Schatzagenten liegt es ob, die Kassenvorfälle den einzelnen Einnahme- und Ausgabeposten des 
Budgets entsprechend zu buchen, die Berechtigung und Richtigkeit der Zahlungsanweisungen zu prüfen 
sowie die Einnahme- und Ausgabeoperationen der Bank als Staatskasse zu kontrollieren. 
Das Anweisungsrecht steht allen Ministern zu, und zwar in Höhe der Kredite, die ihnen vom Finanz- 
minister gemäß den Budgetbewilligungen durch Kollektivanweisung bereitgestellt sind. Jedoch können 
die Minister, soweit es ihnen zweckmäßig erscheint, das Anweisungsrecht an Mittelbehörden übertragen. 
Die Verwaltungs- und Rechnungskontrolle gehört zu den. Funktionen des Rechnungshofes, dessen 
Präsident und Räte von der Abgeordnetenkammer ernannt werden und immer absetzbar sind. Was 
zunächst die Verwaltungskontrolle betrifft, so unterliegen im Prinzip alle auf die Staatskasse lautenden 
Anweisungen der vorherigen Beglaubigung des Rechnungshofes. Jedoch sind die ständigen Ausgaben, unter 
welchen vor allem die Gehalts- und Pensionszahlungen, die Bürogelder und Wohnungsgeldzuschüsse u. a. m. 
zu verstehen sind, von dem vorherigen Visum befreit. Stimmt der Betrag der der Visakontrolle unter- 
worfenen Anweisungen mit der Budgetbewilligung überein, so hat der Rechnungshof auf jeden Fall sein 
Visum zu geben, ohne sich zuvor in eine Untersuchung der Zweckmäßigkeit der Ausgabe einzulassen. 
Hinsichtlich der Rechnungskontrolle fällt der Rechnungshof rechtskräftige Entscheidungen; er hat 
einmal die Rechenschaftsberichte zu prüfen, welche die einzelnen Rechnungsbeamten ihm jährlich über 
Ihre Amtsführung vorzulegen haben, sodann ist es seine Aufgabe, die von den einzelnen Ministern in 
ihrem Ressort aufgestellten Ministerialrechnungen in eine Generalrechnung zusammenzufassen und diese 
mit Bemerkungen versehen (Cahier d’Observations) den Kammern vorzulegen. Für die Aufstellung der 
Generalrechnung kann der Rechnungshof alle ihm notwendig erscheinenden Aufschlüsse von den ver- 
schiedenen Ministern verlangen; sogar das Untersuchungsrecht steht ihm zu. Die Staatskontrolle findet 
Nr Niederschlag in dem Gesetz, durch welches das Parlament auf Grund der Hauptrechnungen 
er Finanzverwaltung und der dazugehörigen Bemerkungen des Rechnungshofes die endgültige Erledigung 
der Etatsrechnungen vornimmt. 
In die Staatsschuldenverwaltung teilen sich die Administration de la Tresorerie et de la Dette Publique 
m EEE Mn bh NER führt das Schuldbuch (Grand Tivre de la Detie Publique), in das 
En rente eingetragen werden. Ein Duplikat des Schuldbuches wird 
beim Rechnungshofe aufbewahrt. Die Banque Nationale ist mit der Auszahlung der Zinsen für Staats- 
anleihen und für vom Staate garantierte Wertpapiere (z. B. Schuldverschreibungen der Eisenbahn-
	        
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