— 5 —
d. Italien.
1. Zentral- und Provinzialbehörden.
Vor dem Kriege lag die oberste Leitung der italienischen Finanzverwaltung in der Hand des Finanz-
ministeriums und des Schatzministeriums. Dem Finanzministerium unterstanden die Generaldirektionen
der Steuern und Abgaben, die Katasterverwaltung sowie die Verwaltung des Staatsvermögens einschließ-
lich der staatlichen Kanäle und Bergwerke, dem Schatzministerium dagegen das Generalrechnungsamt und
die Schuldenverwaltung. Ferner enthielt der Etat für das Schatzministerium die Ausgaben für den
Rechnungshof (Corte dei Conti), für die Schatzadvokaturen (Avvocature Erariali) und für die Pensions-
zahlungen. Nach dem Kriege sind das Schatz- und Finanzministerium zu einem Ministerium vereinigt
worden. Die Begründung hierfür liegt wohl fast ausschließlich in der Absicht, Ausgaben zu sparen und
die Zahl der vom Staate beschäftigten Personen durch Vereinfachung des Behördenapparates zu Ver-
mindern.
Mittlere Finanzbehörden sind die Finanzintendanturen, die in jedem Hauptort einer Provinz eingesetzt
sind. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Finanzverwaltung (Steuer-, Vermögens-,
Schuldenverwaltung).
Rechnungshof und Generalrechnungsamt,.
Die Finanzkontrolle gliedert sich in Italien in zwei Teile, Zunächst findet eine Kontrolle über die laufenden
Ausgaben während des Etatjahres statt. Ihr Schwerpunkt liegt bei dem Rechnungshof, dessen Mitglieder
eine besonders gehobene Stellung einnehmen, welche sie der Verwaltung gegenüber möglichst unabhängig
machen soll. Dem Rechnungshof sind alle königlichen und alle Ministerialdekrete sowie alle Verträge
und Zahlungsanweisungen, welche die Staatskasse belasten, vorzulegen. Die zuständige Abteilung des
Rechnungshofes hat die Verfügungen auf ihre Übereinstimmung mit den Etatgesetzen hin zu prüfen.
Durch einen Genehmigungsvermerk (Visto) wird die Verfügung vollstreckbar. Um dem Prüfungsrechte
den nötigen Nachdruck zugeben, steht dem Rechnungshofe die richterliche Gewalt insofern zu, als von ihm
alle mit der Verwaltung öffentlicher Gelder betrauten Dienststellen zur Rechenschaft gezogen werden
können; insbesondere gilt das für die Buchhaltungen bei den einzelnen Ministerien und für die General-
buchhaltung beim Schatzministerium. Von diesen Buchhaltungen sind alle der Prüfung durch den
Rechnungshof unterliegenden Verfügungen vorher zu kontrollieren und mit dem Genehmigungsvermerk
zu versehen, durch den die Buchhaltungen die Haftung übernehmen. Von der Visakontrolle befreit sind
die ständigen Ausgaben: Gehälter, Pensionen, Mieten usw. Sie werden von der Generaldirektion des
Schatzamtes zusammengestellt, welche diese Zusammenstellung dem Rechnungshof zur Genehmigung
vorlegt. Durch diese Genehmigung werden Verfügungen, die solche Zahlungen betreffen, ohne nochmalige
Prüfung ausführbar; die Belege sind monatlich dem Rechnungshof einzureichen.
Neben dieser Kontrolle während des Rechnungsjahres besteht eine zweite in der Rechnungslegung
nach Abschluß der Etatperiode. Dafür haben die Buchhaltungen jedes Ministeriums den Rechnungs-
bericht für ihren Amtsbereich zusammenzustellen und der Generalbuchhaltung beim Schatzministerium
einzureichen. Der Schatzminister übergibt die in der Generalbuchhaltung zusammengestellte Gesamt-
rechnung dem Rechnungshof, der sie nachprüft und mit seinem Berichte durch den Finanzminister dem
Parlament vorlegen läßt. Durch ein Gesetz findet die Rechnung ihre endgültige Genehmigung.
Schatzadvokaturen.
Die Schatzadvokaturen sind Behörden, die innerhalb jedes Verwaltungszweiges die fiskalischen
Interessen zu vertreten haben, und deren Stellung in gewisser Beziehung an die Staatsanwaltschaften
erinnert, nur daß es sich hierbei nicht um die öffentlich-rechtlichen, sondern die privatrechtlichen Interessen
des Staates handelt. Die Ausgaben (vgl. Übersichten S. 210) für sie haben nur eine der Geld-
entwertung entsprechende Steigerung erfahren,
Kassen-, Vermögens- und Schuldenverwaltung.
Die mittleren Kassendienste innerhalb der 76 Provinzen des Landes versieht die Bank von Italien
sowohl hinsichtlich des Kassen- wie des Rechnungsgeschäfts, Die oberste Schatzmeisterei, d.h. alle
era welche die Verwaltung des Vermögens, die Generalbuchhaltung des Staates und die all-
gemeinen Schatzdienste betreffen, hat der Staat sich selbst vorbehalten und übt sie durch das Zentral-
schatzamt aus.
Die Vergleichbarkeit der in den Übersichten für die Vermögensverwaltung angegebenen Zahlen wird
dadurch beeinträchtigt, ‚daß die Verwaltung des staatlichen Verwaltungszwecken dienenden Staats-
vermögens vor dem „Kriege Aufgabe der unter dem Finanzministeriuum aufgeführten Amministrazione
del Demanio war, während die Vermögensverwaltung neuerdings teils mit der Verwaltung der Tasse
(Direzione Generale del Demanio e delle Tasse) vereinigt ist, teils dem Proweditorato dello Stato obliegt.
208