211
e. International vergleichende Zusammenfassung.
Die Ergebnisse der vorstehenden Ausführungen seien abschließend kurz international vergleichend zu-
sammengefaßt.
Die Anweisungsbefugnis ist in den Hauptpunkten in den betrachteten vier Ländern gleichartig
geregelt. Oberste Instanz ist stets der Finanzminister, der die etatmäßigen Kredite im ganzen den Ressort-
ministern anweist; die Minister haben innerhalb des etatmäßigen Rahmens ein selbständiges Anweisungs-
recht, welches sie innerhalb ihrer Kompetenz an ihnen unterstehende mittlere Behörden delegieren können,
Hervorzuheben ist, daß das Prinzip der Trennung zwischen anweisenden und zahlenden Beamten in allen
Ländern zur Durchführung gelangt ist. Wesentliche Unterschiede bestehen hinsichtlich der Anweisungs-
befugnis nur in bezug auf die Visakontrolle der Anweisenden, Unterschiede, auf die weiter unten noch
einzugehen ist.
Hinsichtlich der Rechnungsführungsbefugnis, die sich, wie oben ausgeführt, in das Kassengeschäft
und das Rechnungsgeschäft teilt, steht das Kassenwesen Frankreichs dem Kassenwesen Großbritanniens,
Belgiens und Italiens gegenüber, Wohl bestehen in allen vier Ländern als unterste Elemente des Kassen-
wesens Verwaltungszweig- und behördliche Kassen; während aber in Frankreich ein ausgebildetes Kassen-
system mit unteren, mittleren und oberen Kassen vorhanden ist, und die Verbindung des Staatskassen-
wesens mit der Bank von Frankreich allein in einem Kontokorrentverkehr der Tresorerie mit der Bank
besteht, erfüllen in den anderen Ländern die Zentralnotenbanken die Funktionen der mittleren und oberen
Kassen. Hierdurch wird einerseits eine möglichst schnelle rechnungsmäßige Konzentration der staatlichen
Gelder erreicht, andererseits vermieden, daß sich größere Geldbestände in den Kassen ansammeln und
brach liegen. Zudem werden die Staatskassengeschäfte von den Zentralnotenbanken unentgeltlich voll-
zogen, während Frankreich für sein System der mittleren und oberen Kassen nach dem Voranschlage 1914
Kosten in Höhe von 9,85 Millionen fr. und nach dem Voranschlag 1925 in Höhe von 58,74 Millionen fr.
Vorkriegskaufkraft zu tragen hatte. Zwischen dem Kassenwesen Großbritanniens und Belgiens besteht
insofern ein Unterschied, als die Bank von England sowohl das Kassen- als auch das Rechnungsgeschäft
versieht, während in Belgien das Kassen- und Rechnungsgeschäft derart voneinander getrennt sind, daß
das erstere der Banque Nationale, das letztere den Schatzagenturen, d. h. besonderen, den Zahlstellen des
Staates bei der Bank nebengeordneten Rechnungsämtern obliegt. Die Schatzagenturen verursachten dem
belgischen Staate nach dem Voranschlage 1913 Kosten in Höhe von 290 000 fr. und nach dem Voranschlage
1925 solche in Höhe von 231 000 fr. Vorkriegskaufkraft.
Gegenüber dem zentralistischen System in Großbritannien und Belgien, dessen Ziel es ist, durch Ver-
mittlung der Banken alle staatlichen Forderungen in der Hauptstadt zu konzentrieren, trägt das italienische
System insofern einen dezentralistischen Charakter, als die Bank von Italien nur die mittleren Kassendienste
(Kassengeschäft wie Rechnungsgeschäft) innerhalb des Landes versieht, während der Staat, die oberste
Schatzmeisterei sich selbst vorbehalten hat.
Die Kontrollbefugnis ist gemäß der verschiedenen verwaltungs- und staatsrechtlichen Entwicklung
der vier behandelten Staaten differenziert.
Die Rechnungskontrolle wird übereinstimmend in allen Ländern laufend durch die den Rechnungs-
beamten einer Behörde jeweils vorgesetzten Behörden ausgeführt. Eine der französischen Finanzverwaltung
eigentümliche Einrichtung ist die Inspection Generale des Finances, deren Beamte in gewisser Reihenfolge
je eine bestimmte Anzahl von Departements zur Prüfung der laufenden Rechnungsführung bereisen. Die
abschließende Rechnungskontrolle am Ende des Rechnungsjahres ist in Frankreich, Belgien und Italien
Aufgabe eines Rechnungshofes mit richterlichen Befugnissen. Während aber in Frankreich und Italien
die Mitglieder des Rechnungshofes vom Staatsoberhaupte ernannt werden und unabsetzbar sind, werden
die Mitglieder des belgischen Rechnungshofes von der Abgeordnetenkammer auf 6 Jahre, jedoch jederzeit
widerruflich, gewählt. In Großbritannien liegt die abschließende Rechnungskontrolle bei dem Comptroller
and. Auditor General, einem von der Krone auf Lebenszeit ernannten unabhängigen Staatsbeamten, dem im
Exchequer and Audit Department ein Beamtenstab zur Seite steht.
Dielaufende Verwaltungskontrolle wird in allen vier Staaten durch eine Visakontrolle der Zahlungs-
anweisungen bewirkt. In Frankreich und Großbritannien unterliegen alle Zahlungsanweisungen, gleich-
gültig, welche Ausgaben sie betreffen, dieser Visakontrolle, und zwar in Frankreich der Visakontrolle der
Oontröleurs des Depenses Engagees und des Directeur du Mowvement General du Fonds, in Großbritannien
der Kontrolle des Comptroller and Auditor General. In Belgien und Italien wird dagegen die Visakontrolle
vom Rechnungshofe ausgeübt; jedoch nur hinsichtlich der Zahlungsanweisungen, die sich auf nicht
ständige Ausgaben beziehen. Eine abschließende Verwaltungskontrolle wird in Frankreich. Belgien und