Italien durch den Rechnungshof durchgeführt, während in Großbritannien die Verwaltungskontrolle allein
auf die allerdings sehr wirksame Visakontrolle des Comptroller and Auditor General beschränkt ist.
Die parlamentarische oder Staatskontrolle findet in allen vier Staaten ihren Niederschlag in einem
abschließenden Rechnungslegungsgesetz, dem in Frankreich, Belgien und Italien ein Bericht des Rechnungs-
hofes, in’ Großbritannien ein solcher des Comptroller and Auditor General zugrunde liegt. Eine laufende
parlamentarische Kontrolle, deren Wirksamkeit jedoch nur sehr beschränkt ist, wird in Frankreich durch
die Contröleurs des Depenses Engagees sowie durch die Berichterstatter der Finanzkommissionen der beiden
Parlamente ausgeübt. In den bearbeiteten Etats sind die folgenden Ausgaben vorgesehen:
Vorkriegsetat Nachkriegsetat
in 1000 Mark Vorkriegskaufkraft
1. Exehequer and Audit Department. .........000000000000 nn 2 043 2553
2. Cour des Compites (Frankreich) ..........0.0000000 0000er 1614 1474
3. Cour des Comptes (Belgien). .............100001 0001 4156 437
$ Corte di. COM rer nern el ES RN Bar 215€ 1.345
Die Schuldenverwaltung wird in Großbritannien und Belgien überwiegend durch die Zentralnoten-
banken besorgt. In diesen beiden Staaten liegt vor allem der Zinsendienst, die Begebung und Einlösung
der Schatzscheine den Banken ob. Außerdem führt die Bank of England die Schuldbücher, während die
Banque Nationale de Belgique den Dienst der Schuldentilgungskasse versieht. In Großbritannien ist der
Schuldentilgungsdienst Aufgabe des National Debt Office, welches außerdem die Terminable Annwities
ausgibt. Der Administration de la Tresorerie et de Ian Dette Publique in Belgien liegt die Führung des Schuld-
buches ob. Während die Banque Nationale de Belgique die Dienste für die Staatsschuldenverwaltung
unentgeltlich besorgt, hatte Großbritannien nach dem Voranschlage 1912/13 0,167 Millionen £ und nach
dem Voranschlage 1925/26 1,7 Millionen £ Vorkriegskaufkraft an die Bank von England für die Schulden-
verwaltung zu zahlen. In Frankreich und Italien liegt die Schuldenverwaltung in erster Linie staatlichen
Behörden ob, und zwar in Frankreich dem Payeur Central de la Dette Publique sowie dem Caissier Payeur
Central, welche beide dem Finanzministerium unterstehen, in Italien den gleichfalls dem Finanzministerium
unterstehenden Generaldirektionen der Staatsschuld (Direzione Generale del Debito Pubblico) und des
Staatsschatzes (Direzione Generale del Tesoro).
Was schließlich die Steuerverwaltung betrifft, so treten in Frankreich die Grundsätze, nach denen
las moderne Finanzbehördenwesen sich aufzubauen pflegt, am klarsten in Erscheinung:
1. Gegenständliche Aufteilung der Steuerverwaltung (Verwaltung der direkten Steuern und des
Katasters, Verwaltung der indirekten Steuern usw.);
2. Eingliederung der Steuerverwaltungen in die räumliche Organisation der inneren Staatsverwaltung
(Departementaldirektion usw.);
3. Aufbau jeder Spezialsteuerverwaltung nach einem bestimmten Verhältnis der Über- und Unter-
ordnung der Finanzbehörden jeder Fachgruppe (Departementaldirektor, Generaldirektor, Finanz-
minister).
An das französische Muster lehnt sich der Aufbau der belgischen Steuerverwaltung eng an, jedoch mit
dem Unterschiede, daß das kleinere Staatsgebiet Belgiens die Beschränkung der Zahl der Spezialsteuer-
verwaltungen auf zwei gestattet, während in Frankreich ausschließlich der Verwaltung der Staatsmanufak-
turen vier Steuerverwaltungen bestehen. Auch die italienische Steuerverwaltung folgt mit den dem Finanz-
ministerium unterstehenden, gegenständlich geschiedenen Generaldirektionen als oberen Instanzen und
mit den Steuerabteilungen der Finanzintendanturen als mittleren Instanzen dem französischen Vorbild.
Eine Eigenart der Steuerverwaltung Italiens ist jedoch die oben skizzierte Verpachtung der Erhebung
eines großen Teils der Steuereinnahmen nach staatlicher Feststellung der Steuerschuld. In Großbritannien
erlaubt das aus nur wenigen, aber ertragreichen Steuern bestehende Steuersystem die Beschränkung aut
zwei Spezialsteuerverwaltungen. Der britischen Steuerverwaltung eigentümlich ist die weitgehende ehren-
amtliche Mitwirkung von Organen der Selbstverwaltung bei der Steuerveranlagung. Beide Momente
erklären, daß der prozentuale Anteil der Gesamtausgaben der zwei Spezialsteuerverwaltungen an den
entsprechenden Gesamteinnahmen. 1925/26 nur 1,74 vH betrug, während der entsprechende Prozent-
satz für die zwar am besten organisierte, aber teuere Steuerverwaltung Frankreichs sich 1925 auf 3.39 vB
nnd für diejenige Belgiens im gleichen Jahre auf 23.79 vH belief.
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