Full text: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

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4. Zahlungsmittelschuld. 
Mit Ausnahme von Belgien haben die Vergleichsländer als dritte Schuldengruppe eine Zahlungsmittel- 
‚schuld aufzuweisen: Italien in Form von Biglietti di Stato, die mit Zwangskurs versehen sind, Groß- 
britannien und Frankreich in Form einer Schuld gegenüber den Zentralnotenbanken. In Großbritannien 
handelt es sich um die im Isswe Department der Bank of England ausgewiesene Government Debt und 
Other Securities, die sich zusammen auf 18 450 000 £ belaufen; bis zu diesem Betrage darf die Bank o} 
England metallisch nicht gedeckte Noten ausgeben. Die Government Debt ist die Restsumme der Darlehn, 
welche dem britischen Staate bei Gründung der Bank von England und auch späterhin noch zu mehreren 
Malen gegeben worden sind; die Other Securities setzen sich hauptsächlich aus englischen Konsols und 
anderen britischen Staatspapieren zusammen. 
Das dem französischen Staate von Seiten der Bank von Frankreich gewährte Darlehn in Höhe von 
200 Millionen fr. ist ebenfalls älteren Datums. Es bildete seinerzeit die Entschädigung für das der Bank 
von Frankreich eingeräumte Notenprivileg. Die Schuld ist im Gegensatz’ zu der britischen Schuld bei 
der Bank of England zinsfrei. 
ec. Charakter und Stand der inneren Staatsschulden in den Nachkriegsjahren‘). 
1. Vorbemerkung. 
Der Schuldenstand, der den verarbeiteten Nachkriegsetats der vier behandelten Staaten zugrunde 
liegt, ist entscheidend durch die Erfordernisse und Auswirkungen des Krieges bedingt, deren Entwicklung 
im Zweiten Teile (die Finanzentwicklung der Vergleichsländer, S. 43 ff.) der vorliegenden Arbeit dargelegt 
ist. Zur Finanzierung des Weltkrieges reichten bei allen kriegführenden Staaten die ordentlichen Staats- 
einnahmen nicht aus, vielmehr mußte der Staatsbedarf in weitem Maße durch Aufnahme von Schuld- 
verpflichtungen gedeckt werden. So betrug der Anteil der Schuldenaufnahme an der Bestreitung der 
Ausgaben während des Krieges?) in 
Großbritannien + >... .40 0er era Hu 54,8 vH 
Frankreich 4 ur HERE KH rn Fe WR 
De A 
Der prozentuale Anteil der einzelnen Schuldengruppen an der gesamten inneren Kriegsschuldenauf- 
nahme geht aus folgender Übersicht hervor: 
Großbritannien Frankreich Italien®) 
Ast-der Schöld 31.3.1919 . 81.12.1918 31.12.1918 
Fundierte Schuld. .--..... 74,5 vH 41,7 vH 49,8 vH 
Schwebende Schuld ....-. A 38,8 » 29,5 » 
Zahlungsmittelschnuld .....- a 19:5» 20,7 » 
Die Ziffern lassen bereits erkennen, daß Großbritannien im Gegensatz zu Frankreich und Italien in 
der Lage war, schon während des Weltkrieges in größerem Umfange langfristige Schulden aufzunehmen, 
Die relative Höhe der Zahlungsmittelschuld in Frankreich und Italien weist auf die enge Verknüpfung 
zwischen dem Währungsproblem und der Kriegsfinanzierung in den genannten Staaten hin. 
In der Nachkriegszeit sind die britischen Anleiheemissionen der Ordnung des staatlichen Schulden- 
wesens gewidmet, während die Anleiheaufnahme der drei übrigen Länder überwiegend der Wieder- 
aufbauarbeit dient!). In welcher Form die Schuldenaufnahme während des Weltkrieges und der Nach- 
kriegsjahre vorgenommen wurde, und in welchem Maße sie sich auf die bearbeiteten Etats auswirkt, soll 
im folgenden durch die Darstellung des Schuldenstandes der vier Staaten zu dem den Etats zugrunde 
liegenden Zeitpunkt geschildert werden”). 
ı) Vgl. Übersicht 1 bis 4, 5b, 6b, 7b, Sb. 
®) Nach Fisk, a. a. O0. 
2) Die Beschaffung italienischen Materials stößt für die Kriegs- und Nachkriegszeit auf größte Schwierigkeiten. Außerdem enthält selbst 
lie amtliche italienische Statistik verschiedene Unstimmigkeiten. Die lückenlose Darstellung ist deshalb sehr erschwert. 
‘) Wie die Schuldenaufnahme der Nachkriegszeit die Bedeutung der einzelnen Schuldenarten innerhalb der gesamten inneren Staats- 
schuld verschob, ist aus Übersicht 12 ersichtlich. deren Angaben jedoch ohne Vergleich mit den absoluten Daten leicht zu falschen 
Schlüssen führen. 
5\ Stichtag für Großbritannien der 31. März 1925, für Frankreich und Belgien der 1. Januar 1925, für Italien der 80. Juni 1925.
	        
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