Full text: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

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Für die Beurteilung dieser Auslandschulden ist jedoch von entscheidender Bedeutung, daß ihnen als 
Gegenposten die Reparationseinnahmen gegenüberstehen. Unter dem Gesichtspunkt der »Belastung« 
handelt es sich demnach für diese Länder nur um gleichsam »durchlaufende Posten«. 
Im Jahre 1925 (d.h. in dem Jahre, dessen Etats dieser Darstellung der vier Länder zugrunde gelegt 
worden sind) beträgt die Auslandverschuldung der vier genannten Staaten insgesamt 73,2 Milliarden 
Goldmark!). Daran sind beteiligt 
Großbritannien mit .......... 22 950,9 Millionen Goldmark = 31,3 vH 
Frankreich mit........: 29 548,4 » » = 40,4 » 
Belgien mit............ 356,4 » » — AB, 2 
Ttalien mit-....0. 47 18 362,7 » » =" 251» 
Insgesamt .... 73 218,4 Millionen Goldmark = 100.0 vH 
Der bei weitem größte Teil dieser Auslandschulden (93,6 vH der Gesamtsumme) besteht aus den so- 
genannten »interalliierten« Schulden, d.h. den Verbindlichkeiten zwischen den Regierungen der 
im Kriege alliierten und assoziierten Mächte. Von den Auslandschulden der einzelnen Länder entfallen 
auf diese interalliierten Schulden: 
Großbritannien .............. 21 889,8 Millionen Goldmark = 95,4 vH 
Frankreich... 0.7000 res 27.010,6 » » = 91,4» 
Beier 1 240,3 » » = 526 # 
Hallen. dere 18 362,7 » » = 100,0-» 
Insgesamt .... 68 503,4 Millionen Goldmark = 93.6 vH 
In Belgien ist der Anteil der interalliierten Schulden an der gesamten Auslandschuld wesentlich 
niedriger als bei den drei anderen Ländern, und zwar aus einem doppelten Grunde: Einmal führt Belgien 
in seiner Schuldenübersicht vom 30. November 1924, die den vorstehenden Ausführungen zugrunde 
gelegt wurde, die vor Waffenstillstand erhaltenen Kriegsvorschüsse der Vereinigten Staaten nicht an. 
Das Fundierungsabkommen (vgl. S. 234) hat aber gezeigt, daß diese in Höhe von 171,78 Millionen $ berück- 
sichtigt werden müssen. Dadurch erhöht sich Belgiens Auslandschuld auf 3077,9 Millionen Goldmark, 
der Anteil der interalliierten Schulden an dieser Gesamtschuld auf 63,7 vH. 
Vor allem aber ist auf Grund der Friedensverhandlungen in Versailles der Dienst der von Seiten der 
britischen und französischen Regierung an Belgien gewährten Kriegsvorschüsse, die vor dem Waffenstill- 
stand gezahlt worden sind, auf Deutschlands Reparationszahlungen übertragen worden. Von den drei 
ersten Annuitäten des Dawesplanes sind folgende Beträge zur Verrechnung auf die belgische Kriegsschuld 
vorgesehen: Annuitätsjahre 
Empfänger 1924/25 1925/26 1926/27 
in 1000 Goldmark 
Prater FE ee Hr ke el 16 663 21 238 26 242 
Großbritannien... .. 00700000 rear 14 309 18 237 22 534 
Sr 5.338 6 804 8 407 
Insgesamt.... 36 310 46 279 57 183 
Der Begriff »politische Schulden« deckt sich nicht ganz mit dem Begriff »interalliierte Schulden«. 
Frankreich und Belgien haben die Verpflichtungen an die Regierung der Vereinigten Staaten (Frankreich 
auch an die britische Regierung), die aus der Übernahme des Rücklaßmaterials entstanden waren, nicht 
zur Dette Politique, sondern zur Dette Commerciale gerechnet. Dieser Unterschied führte praktisch dazu, 
daß die Zinsen für diese Schuldposten im Jahre 1925 in die Etats eingestellt und bezahlt worden sind. 
Italien hat in den Etat für 1925 die auf die Kriegsvorschüsse der Vereinigten Staaten und Großbritanniens 
fälligen Zinsen (allerdings zur Goldparität, nicht nach dem wirklichen Valutastande umgerechnet) 
eingestellt, aber nicht bezahlt. 
Gliedert man die Auslandschulden der vier Staaten nach Gläubigerländern, d.h. nach Ländern, 
in denen die Schulden aufgenommen sind, so ergibt sich die überragende Gläubigerstellung der Verei- 
nigten Staaten und Großbritanniens. 
1) Die Nominalbeträge sind aus der Währung des Gläubigerlandes über die Parität in Goldmark umgerechnet. Die jeweilige Entwertung 
dieser Währungen gegenüber der Vorkriegskaufkraft ist hierbei also nicht berücksichtigt. Bei den allerdings nur sehr geringen Beträgen, 
die auf eine gegenüber dem Dollar entwertete Währung lauten (französischer Franc), ist das Disagio nicht berücksichtigt, also von 
der Voraussetzung einer »Aufwertung« auf Goldbasis ausgegangen. (Vgl. jedoch S. 245 und 8. 248).
	        
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