An die Elementarschulen schließen sich unentgeltliche Fortbildungsschulen (Continuation Schools),
häufig in der Form der Central Schools, bei denen an die Junior Schools (die üblichen Volksschulen) für begabte
Kinder Senior Schools (Aufbauklassen) angegliedert sind. Die Sorge für den Fortbildungsunterricht in
kommunalen oder privaten Instituten ist seit 1918 für die Local Education Authorities obligatorisch.
Die Local Education Authorities sorgen ferner (seit 1913/14 obligatorisch) für verschiedene Spezial-
schulen: Waldschulen für schwächliche Kinder, besondere Schulen für Blinde, Taube, Anormale usw. sowie
— fakultativ — für Kleinkinderschulen (Nursery Schools). Zwangserziehungsanstalten (Industrial Schools
und Truant Schools) und Besserungsanstalten (Reformatory Schools) unterstehen dem Justizministerium.
Die Kosten?) erscheinen in der Etatbearbeitung unter »Rechtspflege«,
In Schottland ist der School Board des Kirchspiels Träger des Elementarunterrichts. Die übliche
Grundschule (Primary School) wächst häufig in den Typus der Aufbauschule hinein.
In Irland heißen die öffentlichen Elementarschulen National Schools, und zwar entweder gewöhnliche
(Ordinary Schools) oder Klosterschulen (Convent bzw. Monastery Schools). Daneben gibt es ebenfalls von
der Geistlichkeit geleitete Musterschulen (Model Schools). Die irischen Schulen sind im Durchschnitt
viel zahlreicher, aber kleiner als die englischen und schottischen.
Öffentliche Elementarschulen 2).
Anzahl der Schulen Anzahl der Schüler Anzahl der Lehrer
England und Wales 1912 1923/24 1912 1923/24 1912 1922/23
Gemeindeschulen ...... 8 539 8 967 4 100 000 4 428 000]
Konfessionsschulen .... 12818 11776 2810000 2662000] We ZOO
Zusammen .... 21357 20 743 6910000 7.090 000 164 000 161 000
Schottland ........... 3.347 2.943 758 000 662 000 20 400 19 0003)
Irland N Dale 8 289 “ 20411) 707 000 157/000%) . 5 000%)
Der Staat finanziert im Prinzip weder die Elementar- noch die höheren Schulen, überweist aber an ihre
Träger, insbesondere an die Local Education Authorities, erhebliche Beträge (Grants). Infolge des schrittweisen
Hineinwachsens des Staates in die Unterrichtsaufgaben hatte sich bis zum Anfang des 20. Jahrhunderts
ein sehr kompliziertes Zuschußsystem entwickelt, das aber durch die Reformgesetze von 1902 und 1918
wesentlich vereinfacht worden ist. Das seit 1918 geltende System kombiniert für den Elementarunterricht
feste und prozentuale Zuschüsse, derart, daß im Prinzip der Staat mindestens 50 vH der nach bestimmten
Taxen vom Unterrichtsministerium gebilligten Ausgaben der Local Education Aufhorities übernimmt.
Der Gesamtzuschuß wird nach folgender Formel berechnet:
1. Ein fester Zuschuß von 36 s je Schüler,
2. 60 vH der Lehrergehälter,
3. 50 vH der Spezialausgaben (Schulspeisung, Spezialschulen, Kindergärten usw.),
4. der übrigen Ausgaben abzüglich des Ertrages einer kommunalen Schulsteuer in Höhe von
je £.
Seit den Sparmaßnahmen des Unterrichtsministers Geddes von 1921/22 geht der Kampf um den Ersatz
dieses Prozentualsystems durch ein System fester Pauschalzuschüsse mit der Begründung, daß das
Prozentualsystem nicht die notwendigen Garantien für die Sparsamkeit der Lokalbehörden biete. Das
Unterrichtsministerium hält in einem Anfang 1926 erschienenen Memorandum an dem bisherigen System
fest, insbesondere wegen der damit verbundenen Ausgleichsmöglichkeiten zwischen armen und reichen
Distrikten.
; Außer diesen direkten Zuschüssen kommt der Staat für die Lehrerpensionen auf, jedoch erst seit 1918
In ausreichendem Maße.
ben En m ES DEE nn En en tihen Elementarschulen nicht erhoben. Soweit bei den
geldeinbuße vom Üntereichter nis togen OR a an SE ‚Kompensierung ihrer Schul”
5,1 Millionen % während sis a Noshkr m En Ama Diese erscheinen im Vorkriegsetat mit
halten sind Vie Weit si Yafolor der ran ler N n allgemeinen Zuschuß an die Lokalbehörden ent-
Education Aufkoriiies haha u anzie on bernahme von Konfessionsschulen durch die Local
g geworden sind, ließ sich nicht feststellen.
—) Narhı Municipal Yaur- Book, a. a 0. (onschlegih Bomann © (24000& Vorkelegekantkraft) im Nachkriogsota.
>) Stand vom 31. März 1924.
‘) Nur Nordirland.
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