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Die Ausgaben des Staates für Elementarunterricht haben sich trotz des Gebietszuwachses wenig verändert.
Die Hauptsteigerung liegt bei den Pensionen und Teuerungszulagen. Der hierfür in der Übersicht genannte
Betrag ist aus den allgemeinen Pensionen und Teuerungszulagen nach dem Verhältnis der Gehälter
schätzungsweise ausgegliedert. Er enthält außer den Schullehrerpensionen und -teuerungszulagen, auf die
höchstens °/, der Summe entfallen, auch die betreffenden Ausgaben für das Personal in Zentralverwaltung,
Fach-, Seminar- und Hochschulunterricht, Kunst und Wissenschaft. In den Übersichten auf S. 256£. und
2581. erscheint der Betrag unter den gemeinsamen Unterrichtsausgaben.
Höherer Unterricht.
Die höheren Schulen (Eeoles Secondaires) sind entweder staatliche (Lyc6es), städtische (Colleges) oder
private Anstalten (£tablissements Libres). Sie können Internate oder Externate sein. Für Mädchen bestehen
außer Lyceen und Colldges besondere kommunale oder private Cours Secondaires de Jeunes Filles. Zur
Einrichtung einer höheren Schule sind die Provinzialhauptstädte sowie- alle Gemeinden von über 6 000
Einwohnern verpflichtet. Die Zahl der höheren Schulen hat wesentlich zugenommen,
Öffentliche höhere Schulen‘).
Anzahl der Schulen Anzahl der Schüler
1913/14 1923 1913/14 1923
Lfd Sahara Ar ra 160 193 83.000 106 000
COEgEE 315 336 50 000 55 000
Cours Secondaires de Jeunes Filles ...... 55 43 5 000 5 000
Insgesamt.... 536 572 138 000 166 000
Die Lyceen werden unter Beteiligung der Departements vom Staate unterhalten, doch liegt Bereit-
stellung und Unterhaltung der Schulgebäude den Gemeinden ob, die bei Neubauten Staatszuschüsse
erhalten können. Letztere werden in der Aufarbeitung als Sachausgaben behandelt. Die Ausgaben
haben sich nur unwesentlich geändert.
Die kommunalen Colldges werden im Prinzip von den Gemeinden finanziert, doch bestehen auch hier
Staatszuschüsse, Die Beträge sind im Nachkriegsetat etwas zurückgegangen. Die Unterstützung höherer
Privatschulen durch Departement oder Gemeinde ist fakultativ.
Die gesamten staatlichen Unterrichtsausgaben (einschließlich Zentralverwaltung) sind, in Vorkriegs-
kaufkraft gerechnet, um 41 vH von 348,5 auf 2 211,2 Millionen fr. (491,4 Millionen fr. Vorkriegskaufkraft),
d.h. von 8,9 auf 12,5 fr. Vorkriegskaufkraft je Kopf der Bevölkerung gestiegen. Die Steigerung liegt
hauptsächlich bei den Kosten der Zentralverwaltung und den Pensionen und Teuerungszulagen, er-
scheint aber etwas überhöht, da in den letzteren Posten auch Beträge für die übrigen Bildungszwecke
enthalten sind. Über die Ausgaben der Gemeinden für Unterrichtszwecke liegen Angaben nicht vor.
3. Belgien.
Elementarunterricht.
Die Entwicklung des belgischen Elementarschulwesens ist durch das Reformgesetz von 1914 zu einem
gewissen Abschluß gelangt. Der öffentliche Elementarunterricht liegt bei den Gemeinden, und zwar ist
für jede Gemeinde mindestens eine Schule obligatorisch. Die Gemeinde leitet ihre Elementarschule und
ernennt das Lehrpersonal. Die Errichtung von Kindergärten und Fortbildungsschulen ist fakultativ;
neben den kommunalen bestehen private, meist von religiösen Kongregationen gegründete Anstalten.
Es gibt ferner Spezialschulen für Blinde, Taubstumme, Anormale, Übungsschulen, Fürsorge- und
Gefängnisschulen usw.
Die öffentlichen Elementarschulen werden finanziell von den Gemeinden getragen, jedoch vom Staat
durch Zuschüsse unterstützt, Die Gemeinde kann die Errichtung einer Gemeindeschule umgehen, indem
sie eine Privatschule übernimmt (adoptiert). Solche Zeoles Adoptees müssen gewisse Bedingungen erfüllen
(unentgeltlicher Unterricht bedürftiger Kinder, Mindestzahl von Unterrichtsstunden usw.), unterliegen
der gleichen staatlichen Inspektion und erhalten dieselben staatlichen Zuschüsse wie die Gemeinde-
schulen. Die Gemeinden haben von ihrem Übernahmerecht weitgehenden Gebrauch gemacht, so daß
das Verhältnis zwischen übernommenen und sonstigen Privatschulen‘ sich wesentlich verschoben hat.
Die sogenannten Ecoles Adoptables (auch Eeoles Privees Subsidites genannt) erhalten ebenfalls Staats-
subventionen, wenn sie sich der staatlichen Kontrolle unterwerfen, Die reinen Privatanstalten sind auf-
!) Nach Annuaire Statistique; 1913/14 einschließlich Algier,