Full text: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

2 DE 
Belgien. 
In vH des Regierungsentwurfs. 
Verwaltungszweig 1923 1924 
Finanzehe re rt er FOKA FEAT Kar Helen N a 1709 
A EN De 
Dotatione ern AZ 
JUSÜZ rt A OT Si 
Auswärtiges +.......0.70000 0.000 Kerken ST 28 
Inne rt DT ET 
Wissenschaften und Künste................. a 16,40 10,1 
Landwirtschaft 00 EA 
Öffentliche Arbeiten. ........0.7 00000004 > SO — 12,5 
Industrie, Arbeit und Ernährung ............ + 17,8 \ -— 04 
Eisenbahn und staatliche Erwerbsbetriebe .... 36,58 + 16,1 
KölöDie nr A en 1 + 3,7 
Nationalverteidieung .. 2... 40404407 nr Kerne 6 — 17,3 
Gendarmerje-Korps..0. 4.040404 4 0710 4,6. + 7,5 
Wirtschaft ee A Fe 6,3 = 52,7 
Ausfälle und Erstattungen .......,.....0000« SS, 
Gesamtabweichung des Etats.... -{ 31,7 7 
Quellen: 1923: Budgets für 1923. — Situation du Tresor Public au 1” Janvier 1924, Brüssel 1925. 
1924: Bulletin de Statistique et de Legislation Comparce, Dezember 1923, November 1924 
Italien, 
In vH des Regierungsentwurfs 
Verwaltungszweig 1923/24 
Finanzen eek r r HE ER rn Cna 199 
us HR N A ae en OS 
EM 
Kolonien re te IS 
Unterricht le a 
InDeS En 2 
Öitentliche Arbeiten rer A 20,4 
Verkehr .............0.000000 1000er An + 12,8 
Ken ER KAT 7 
Mae re a en 10,0 
Wirtschaft er KERAHAU TE 09,7 
Gesamtabweichung des Etats.... + 17,7 
Quellen: Documenti sulla Condizione Finanziaria ed Economica dell’ Italia, Rom 1923. S. 213. 
Bulletin de Statistique et de Le6gislation Comparee, Januar 1925, 8. 184. 
e. Veränderungen der tatsächlichen Ausgabegestaltung gegenüber den Bewilligungen. 
Die Unterschiede zwischen Regierungsvoranschlag und Staatsrechnung können nicht nur auf den oben 
behandelten Abänderungen im Laufe der parlamentarischen Behandlung und den Bewilligungen von 
Nachtragsetats beruhen, sondern auch auf Abweichungen von den gesetzlichen Bewilligungen zurück- 
gehen, die das Parlament bei Vorlage der Staatsrechnung zu genehmigen hat. Der Umfang der in den 
einzelnen Ländern möglichen und üblichen Etatüberschreitungen richtet sich danach, wie weit die 
Exekutive an die Bewilligungen des Parlaments gebunden ist, und wie weit ihr diese Bindungen die 
Möglichkeit zu Etatüberschreitungen belassen. 
Wenn die mannigfachen Einrichtungen der Kontrolle über die gesetzmäßige Durchführung des Etats 
auch in allen Ländern den gleichen Zweck haben, die Regierungen an die Bewilligungen des Parlaments 
möglichst eng zu binden, so bestehen in den Wirkungen der Kontrolle, in dem Maße, wie dieser Zweck 
erreicht wird, doch erhebliche. Unterschiede, die sich weniger aus den verschiedenen Formen der Kontroll- 
organisation, als vielmehr aus‘ den verschiedenartigen politischen Verhältnissen der einzelnen Länder, 
insbesondere aus der Art der Beziehungen zwischen Regierung und Volksvertretung, ergeben. (vgl. nach- 
stehende Übersicht).
	        
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