Die Organisationsmöglichkeiten werden auf dem Gebiete der Sozialaufgaben dadurch kompliziert, daß
‚u der auf dem Versorgungsprinzip aufbauenden Tätigkeit von Staat, Kommunen und Privaten die
Leistungen der Sozialversicherung und der privaten Versicherungsanstalten treten. Auch hier ist die
Abgrenzung in den einzelnen Ländern ganz verschieden, doch gewinnt das Versicherungsprinzip mehr
and mehr an Boden. Auf dem Gebiete der Sozialversicherung steht Großbritannien mit seiner schon 1911
geschaffenen Arbeitslosen-, Kranken- und Invalidenversicherung an der Spitze der vier Länder. In
Italien ist die soziale Alters-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung nach dem Kriege eingeführt
worden, während Mutterschafts- und Unfallversicherung auf die Vorkriegszeit zurückgehen. Die allgemeine
belgische Alters- und Invalidenversicherung ist am 1. Januar 1926 in Kraft getreten; in Frankreich steht
die obligatorische Kranken-, Alters- und Invalidenversicherung bevor. Die Verschmelzung der verschie-
denen Sozialversicherungszweige zu einem einheitlichen Verwaltungsapparat, die in Großbritannien
lebhaft diskutiert wird, aber noch nicht vollständig durchgeführt wurde, ist in Italien infolge der fast gleich-
zeitigen, auf den Erfahrungen der übrigen Länder fußenden Einführung der einzelnen Zweige organi-
satorisch bis zu einem gewissen Grade verwirklicht. Auch der französische Sozialversicherungsentwurf
liegt in der Richtung der „einheitlichen Sozialversicherung«.
Der internationale Vergleich der gesamten Sozialaufwendungen wird nicht nur durch die Abweichungen
der Finanzierungs- und Organisationsformen, sondern auch durch die verschiedenartige organisatorische
Zusammenfassung der Teilgebiete erschwert. So ist z.B. in Großbritannien die Invalidenversorgung,
die sonst fast überall im Rahmen der Altersversorgung oder -versicherung geregelt ist, in die Kranken-
versicherung eingebaut, ohne daß die Leistungen derselben sich auf beide Zweige aufteilen ließen. Das
gleiche gilt für die in der britischen Krankenversicherung enthaltene Wochenhilfe, die in Italien Gegen-
stand einer besonderen Mutterschaftsversicherung ist und in den übrigen Ländern zu verschiedenen
Wohlfahrtsmaßnahmen geführt hat. Die Bearbeitung sucht diese Schwierigkeiten durch Zusammen-
fassung derartiger Gebiete auszuschalten, ohne daß in der gewählten Untergliederung restlos Gleich-
artiges geboten werden konnte.
Die Bearbeitung der sozialen Aufwendungen ist statistisch gegenüber anderen Aufgabengebieten
im folgenden insofern vereinfacht worden, als die Spalten »Personalausgaben« und »Sächliche Geschäfts-
ausgaben« in den nachstehenden Übersichten als »Verwaltungsaufwand« und die Spalten »Renten und
Unterstützungen« und »Subventionen« als »Unterstützungen« zusammengezogen worden sind.
Unter Verwaltungsaufwand erscheinen die Kosten der Zentralverwaltung, der staatlichen Versicherungs-
träger, soweit sie vom Staat finanziert werden, sowie auf dem Gebiete der Hygiene die Aufwendungen
für allgemeine Vorbeugungsmaßnahmen (Seuchenbekämpfung uSW.), die nicht als Zuwendungen an
Einzelpersonen oder Organisationen in Erscheinung treten. Zuschüsse zu den Verwaltungskosten privater
oder kommunaler Versicherungsträger und Wohlfahrtsstellen sind als Unterstützungen bzw. als Über-
weisungen behandelt. Unter »Überweisungen« finden sich ebenso wie in der übrigen Aufarbeitung die
Zuschüsse des Staates an die nachgeordneten Körperschaften.
Die Unterscheidung von Unterstützungen und Subventionen ist für die sozialen Aufgaben ohne
wesentliche Bedeutung, da der überwiegende Teil der Dritten direkt oder auf dem Wege über eine Ver-
teilungsorganisation (Versicherungsträger usw.) zufließenden Staatsausgaben aus Unterstützungen besteht;
die im Vierten Kapitel des Vierten Teiles und in den Haupttabellen im Fünften Teil S. 462. aufge-
führten geringfügigen Subventionen (Forschungsgesellschaften u. ä.) tragen ihrem letzten Zweck nach
ebenfalls Unterstützungscharakter.
Die Höhe der Staatsaufwendungen Großbritanniens erklärt sich zum größten Teil aus dem Verwaltungs-
und Zuschußbedarf seines Sozialversicherungssystems. In den romanischen Ländern, besonders in
Belgien und Italien, spielt die kommunale und private und vor allem die kirchliche Wohlfahrts-
pflege neben dem Staate eine viel stärkere Rolle.
Die soziale Gesetzgebung und Betätigung ist fast in allen Ländern während und nach dem Kriege erheblich
erweitert worden. In Frankreich, das als einziges der vier Vergleichsländer keine Ausgabensteigerung
im Nachkriegsetat aufweist, steht die Neuorganisation der wichtigsten sozialen Gebiete dicht bevor.
Auch das italienische Sozialversicherungssystem sieht noch einem weiteren Ausbau entgegen.
Ein wesentlicher Faktor der Nachkriegsgestaltung ist, wie gerade die französischen Etatziffern zeigen,
auch die valutarische Entwicklung, insbesondere die Verschiebung des Verhältnisses zwischen Wechsel-
kursen, Preisen, Gehältern und Unterstützungssätzen, Gegenüber der Erhöhung der Staatsaufwen-
dungen in den übrigen Ländern ist die Verminderung derselben in Frankreich offenbar mit auf diese
valutarische Diskrepanz zurückzuführen. Vor allem aber drückt sich hierin die Tatsache aus, daß Frank-
reich im wesentlichen von der Weltwirtschaftskrise mit ihren sozialen Wirkungen verschont blieb.
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