Full text : Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

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Der Arbeitsminister konnte neben den staatlichen Arbeitsnachweisen auch privaten Vereinigungen
( Associations), in der Regel den Gewerkschaften, die bereits eine eigene Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
 organisiert hatten, auf Vereinbarung Verwaltung und Auszahlung der Arbeitslosenrenten
übertragen. Aus dem allgemeinen Arbeitslosenfonds wurden jedoch höchstens 3/, der von den Associations
gezahlten Arbeitslosenrenten vergütet; der Rest mußte aus eigenen Fonds gedeckt werden.
Die Arbeitslosenversicherung blieb in dieser Form bis zum Kriegsende unverändert. Ende 1918 wurde
für die Übergangszeit eine allgemeine Erwerbslosenfürsorge (Out-of-Work Donation) für Heeresangehörige
und für Zivilisten geschaffen, welche die Arbeitslosenversicherung infolge ihrer höheren Leistungen stark
entlastete. Der Arbeitslosenfonds schwoll infolgedessen in diesen Jahren erheblich an.
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz von 1920 kehrte zum reinen Versicherungsprinzip zurück. Es ließ
die Vorkriegsorganisation im wesentlichen bestehen, dehnte die Versicherung aber auf eine große Reihe
weiterer Berufsgruppen aus, so daß jetzt etwa ?/3 der berufstätigen Bevölkerung, d. h. rund 11%/, Millionen
Versicherte (davon etwa */, Million in Irland) darunter fallen. Versicherungsfrei bleiben Land- und Forstwirtschaft,
 häusliche Dienste, Eisenbahner, Lehrer, bestimmte Beamtengruppen und Angestellte über
einer gewissen Einkommensgrenze.
Die im Jahre 1921 mit der Wirtschaftskrise hereinbrechende Arbeitslosigkeit hat dazu geführt, daß die
Beiträge durch verschiedene Novellen mehrfach beträchtlich erhöht worden sind. Seit 1922 entfallen an
Beiträgen pro Kopf und Woche auf den Arbeitgeber 10 d, auf den Arbeiter 9 d (Frauen und Jugendliche
weniger) und auf den Staat 63/1 d, d. h., wie vor dem Kriege, rund !/3 der von Arbeitgebern und Arbeitnehmern
 aufgebrachten Beträge. Die gegenüber der Vorkriegszeit beträchtlich erhöhte Arbeitslosenrente
wird nach einer Novelle von 1924 ohne Beschränkung auf eine bestimmte Wochenzahl im Jahr gezahlt.
Familienzulagen, die das Gesetz von 1911 nicht kannte, wurden zuerst als Mehrleistung gewährt, dann
durch eine Novelle von 1922 mit den Normalleistungen verschmolzen,
Höhe der Leistungen 1924
Männliche Arbeiter ..........0.01..0.00 02185
Weibliche » een are R NEE baS 1 1 Wache
Jedes Kid eK 2»
Da die erhöhten Leistungen durch die Beiträge bei weitem nicht gedeckt wurden, hat der Arbeitslosenfonds
 seit 1920 ein Defizit zu verzeichnen, das mit 15,9 Millionen £ im ‚Jahre 1922 seinen Höhepunkt
erreichte und Ende 1924 auf 5,4 Millionen £ zurückgegangen war, um Ende 1925 wieder auf 7,8 Millionen £
zu steigen. Das Defizit wird gedeckt durch Anleihen des Treasury, deren Verzinsung (1925/26: 406 500 £)
in der Aufarbeitung unter »Finanzverwaltung« erscheint. Nach Abdeckung des Defizits sollen die Arbeitgeber-
 und Arbeitnehmerbeiträge ermäßigt und die gesamten Mittel zu gleichen Teilen von Arbeitgebern,
Arbeitnehmern und Staat aufgebracht werden.
1923/24 betrugen in England, Wales und Schottland in Millionen £
die Gesamtkosten der Arbeitslosenversicherung rund ........ 48,0
. davon: Leistungen... 70ER HAARE 36,8
#7 ANSEHEN ra 7,2
»- Verwaltungskosten. 4. a re 4,0
die Gesamteinnahmen ee 48,6
davon: Staatszuschüsse‘ .......... 41.000 Kr 12,8
» _ Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge .......... 35,8
Die privaten Associations bestehen weiter, erhalten aber nach der Novelle von 1920 aus dem allgemeinen
Arbeitslosenfonds nur noch zwei Drittel ihrer Arbeitslosengelder und seit 1922 einen Zuschuß zu ihren
Verwaltungskosten. Von 37,8 Millionen £ Gesamtleistungen der Arbeitslosenversicherung im Kalenderjahre
 1924 wurden 35,7 Millionen £ durch die staatlichen Arbeitsnachweise und 2,1 Millionen £ durch
EEE TEN pen Das m von 1920 sieht ferner für bestimmte Industriegruppen Sonderve
 N KetSChaFte rien ei DET U EEE herausgenommen und von den paritätischen Arbeits-Sezung
 it, daB: die Leftncen ERBE ) N großen Industriezweige getragen werden sollen. Voraus-Zeit
 wind hlcho N SaHCRNS N SRH N ak ar der allgemeinen Versicherung zurückbleiben. Zur
die übrigen Industzi N N ; ®% en un Versicherungsgesellschaften genehmigt worden; für
N Tg strien 1s las esetz in diesem Punkte bis zur Abdeckung des Defizits im Arbeitslosenversicherungsfonds
 suspendiert.
. Die Arbeitslosennot der Nachkriegsjahre hat in Ergänzung der Arbeitslosenversicherung zu dem Ausbau
wen SO ae Erwerbslosenfürsorge geführt, deren Ausgaben im wesentlichen
h getragen werden und daher in den obigen Ziffern der Etatbearbeitung (vgl. S. 302) enthalten
sind. Der Unemployment Relief Act von 1920 sieht sowohl Notstandsarbeiten an verschiedenen
            
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