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Staatsausgaben zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit “-Biblioihek ©
1913/14 1925/26 &
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in 1 000 Lire
Arbeitsnachweis .......00.:004 04 nem Haren ;
Arbeitslosenversicherung............0+00004
Notstandsarbeiten . .........100000 Hr rer 10 000 2 000
Das Arbeitslosenproblem hat für Italien eine andere Bedeutung als für die Industriestaaten Groß-
britannien und Belgien. Italien trägt noch immer überwiegend landwirtschaftlichen Charakter, unter-
scheidet sich aber in den Verhältnissen des Arbeitsmarktes von Frankreich durch die Tendenz der
Bevölkerungsentwicklung. Die Verteilung der wirtschaftlichen Kräfte auf das Staatsgebiet ist dergestalt,
daß die Industrie sich in Oberitalien in wenigen großen Brennpunkten konzentriert, während in den
mittleren und südlichen Provinzen bei niedrigem Lohnniveau der arbeitenden Bevölkerung auch heute
noch. durchaus die Landwirtschaft dominiert. Im ganzen hat die Industrialisierung während und nach
dem Kriege große Fortschritte gemacht und in Verbindung mit dem Übervölkerungsproblem die Arbeits-
losenfrage nach dem Kriege in den Vordergrund des öffentlichen Interesses gerückt.
Anzahl der Vollerwerbslosen,
am 31. Dezember 1919 .........-— 268 227 am 31. Dezember 1923 ............. 2258580
» 81. » 1920... 102156 LM » 31. » 192 150 449
» 31. » 1921. 8 541 775 » 31. » 1925 2. unnen 122 200
31. 5 On ns 381.968 » 30. Juni1926...0..... 0004 run 83 264
Das Arbeitslosenproblem wurde erstmalig durch ein Gesetz von 1917 angeschnitten. Man suchte
damals der Gefahr einer Arbeitslosenwelle nach Beendigung des Krieges durch einen Arbeitslosenfonds
zu begegnen, zu dem die Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 1 bis 1,5 Lire vierzehntägig beizusteuern
hatten (Fondo Nazionale della Disoceupazione.) Als dieser Arbeitslosenfonds sich bei der scharf ansteigenden
Arbeitslosigkeit in den Jahren 1918/19 als unzureichend erwies, wurde durch ein inzwischen mehrfach
ergänztes Gesetz von 1919 gleichzeitig die öffentliche Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung
geregelt. Beide wurden durch eine Novelle von 1922 verwaltungstechnisch in das Gebäude der Sozial-
versicherung eingefügt. Die Cassa Nazionale per le Assicurazioni Sociali ist Trägerin auch der Arbeits-
losenversicherung; als Spezialorgane für die Arbeitslosenversicherung sind ihr provinzielle Versicherungs-
kassen und interprovinzielle Ausgleichskassen untergeordnet. Höchste Instanz der Arbeitslosenversicherung
ist das Comitato Speciale per V Assicwrazione contro la Disoccupazione.
Die Aufbringung der Mittel erfolgt durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen. Der Staat,
der sich in den ersten Jahren auch finanziell an der Arbeitslosenversicherung beteiligt hatte, leistet keine
Zuschüsse mehr. Die Aufwendungen Italiens für die Arbeitslosenversicherung kommen daher im Etat
für 1925/26 nicht zum Ausdruck. Die fascistische Politik der letzten Jahre sucht nicht die Arbeitslosigkeit
selbst, sondern ihre Ursachen zu bekämpfen, indem sie für Süditalien eine möglichst große Hebung des
Kulturstandes und für die nördlichen Provinzen einen intensiven Industrieschutz anstrebt und durch
Förderung der Binnenwanderung den Ausgleich der lokalen Arbeitsmärkte erleichtert. Die Arbeitslosigkeit,
die kurz vor Eintritt der faseistischen Aera einen neuen Höhepunkt erreicht hatte, ist durch diese Maß-
nahmen sowie durch die Diskrepanz zwischen Währungsverschlechterung und innerer Preisentwicklung
in den letzten Jahren ständig zurückgegangen. Die Arbeitslosenversicherung hat infolgedessen namhafte
Überschüsse erzielt, die zur Reservebildung in den Arbeitslosenversicherungsfonds fließen.
Die Leistungen der italienischen Arbeitslosenversicherung erfolgen nach dem Versicherungsprinzip
ohne Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (z. B. Familienstand) des Arbeitslosen. Im-Gegen-
satz zu Großbritannien sind Beiträge und Leistungen dreifach gestaffelt. Allerdings sind durch die
Lireentwertung die meisten Versicherten in die höchste Klasse aufgerückt.
Während die italienische Arbeitslosenversicherung heute unabhängig von staatlichen Zuschüssen besteht,
werden für produktive Erwerbslosenfürsorge aus dem Etat des Ministero dei Lavori Pubbliei 1925/26
10 Millionen Lire den Provinzen und Gemeinden zur Verfügung gestellt.
Die Regelung des Arb eitsnachweiswesens von 1918 ist in das Arbeitslosenversicherungsgesetz
von 1919 hineingearbeitet worden. Es gibt zum Teil beruflich gegliederte, paritätische und karitative
Arbeitsnachweise, zu deren Ergänzung unter Umständen staatliche Arbeitsnachweise vorgesehen sind.
Gewerbsmäßige Stellenvermittlung ist verboten. Höchste Instanz für den Arbeitsnachweis ist das
Landeszentralamt für Arbeitsvermittlung. Provinzielle und Zonenarbeitsnachweise sorgen für den
regionalen Ausgleich. Der Etat weist besondere staatliche Aufwendungen nicht aus.
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Anm