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Die Entschädigung der Opfer von Betriebsunfällen ist in dem Workmen’s Compensation Act
von 1906 geregelt. Sie geht von dem Prinzip der Individualhaftung aus, nach dem der einzelne Unter-
nehmer, nicht deren Gesamtheit, dem Unfallgeschädigten haftet. Der Rahmen, den schon das Gesetz
von 1906 sehr weit gespannt hatte, umfaßt seit einer Novelle von 1923 auch die Schiffahrts- und
Gelegenheitsarbeiter, SO daß jetzt die Gesamtheit der Lohnarbeiter einschließlich der Landarbeiter, Haus-
angestellten und Angestellten unterhalb einer Jahresverdienstgrenze von 350 £ unfallentschädigungs-
berechtigt ist. Einen Versicherungszwang kennt das britische Gesetz nicht. Träger der freiwilligen Ver-
sicherung sind die Unternehmerverbände (Employers Associations), die Gegenseitigkeitsvereine (M utual
Indemnity Societies) und die Versicherungsgesellschaften. Die Unfallentschädigungen sind gesetzlich
tarifiert und durch die Novelle von 1923 beträchtlich erhöht worden. An den Unfallrenten selbst beteiligt
sich der Staat nicht; im Etat erscheinen nur die Kosten für die Schiedsrichter und medizinischen Sach-
verständigen, die mit der Kontrolle und Durchführung des Gesetzes beschäftigt sind, sowie ein Staats-
zuschuß an Unternehmer, denen aus der Beschäftigung von Kriegsbeschädigten erhöhte Unfallentschädi-
gungen erwachsen.
Im Rahmen des gewerblichen Arbeiterschutzes liegt auch die Tätigkeit der Trade Boards, staatlicher
Stellen zur Sicherung von Mindestlöhnen in unterentlohnten Industrien. Auf Grund des Gesetzes von 1909
wurden zunächst solche Gewerkämter für vier Industrien (hauptsächlich Heimindustrie) beim Board of
Trade geschaffen. Die Trade Boards setzen sich zusammen aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern der be-
treffenden Industrie sowie aus Unparteiischen, die vom Ministerium ernannt werden. Der vom Trade Board
für jede einzelne Industrie festgesetzte Mindestlohnsatz wird nach 6 Monaten obligatorisch. Versuche der
Arbeitgeber, den Lohn unter diesen Mindestlohnsatz zu drücken, stehen unter Strafe; Abreden über
geringere Löhne sind nichtig. Die Durchführung wird durch besondere Trade Board Inspectors kontrolliert.
Die Anzahl der Trade Boards, die schon 1913 auf 8 erweitert worden war, ist 1925 auf 45 gestiegen. Auch
die Ausgaben im Etat sind entsprechend angewachsen.
In der Landwirtschaft hatte schon der Corn. Production Act von 1917 neben Mindestpreisen für
die Landwirte auch Mindestlöhne für die Landarbeiter zugesichert. Die Durchführung lag bei dem vom
Landwirtschaftsministerium gebildeten Jandwirtschaftlichen Lohnamt und den ihm unterstellten Bezirks-
ausschüssen. Der Agricultural Wages Regulation Act von 1924 übernimmt diese Einrichtung in dem staat-
lichen Agricultural Wages Board und den ihm unterstehenden Agricultural Wages Commiittees. Diese setzen
sich ähnlich wie die Trade Boards paritätisch aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern und gewählten Un-
parteiischen zusammen, Die Kosten trägt der Staat.
ec. Frankreich.
Die gesamte Gewerbeinspektion, die durch das inzwischen mehrfach ergänzte Grundgesetz von 1892
geregelt ist, gehört in Frankreich zu dem Hoheitsgebiet des Arbeitsministeriums. Ihm unterstehen die
Gewerbeinspektoren (Inspecteurs du Travail), die Bergingenieure, die dem Ministerium für öffentliche
Arbeiten angehören, aber, soweit es sich um die Ausführung der Arbeitsgesetze handelt, dem Arbeits-
minister unterstellt sind, und ferner die Beamten des Ministeriums für öffentliche Arbeiten, die mit der
Überwachung der diesem Ministerium unterstellten Betriebe (Straßenbahnen usw.) beschäftigt sind. An der
Durchführung des Arbeiterschutzes sind ferner beteiligt das Kriegs- und Marineministerium, soweit es
sich um Betriebe handelt, die im Interesse der Landesverteidigung arbeiten, sowie das Ministerium des
Inneren für die Überwachung der wöchentlichen Ruhepause im Umkreis der Zentralhallen von Paris.
Die Gewerbeinspektion ist in 11 große Inspektionsbezirke eingeteilt, an deren Spitze je ein Divisions-
inspektor steht. Im Jahre 1913 wurden insgesamt 513 331 Fabriken und Werkstätten überwacht, deren
Gesamtbelegschaft sich auf 4 460 805 Köpfe belief. Für Jandwirtschaftliche Betriebe gibt es in Frankreich
keine Bestimmungen über Arbeiterschutz und Betriebssicherheit. Die Inspektoren haben daher zu land-
wirtschaftlichen Betrieben kein Zutrittsrecht. In vielen Fällen beteiligen sich die Inspektoren an der
Verwaltung der öffentlichen Arbeitsnachweise. die von den Departements und Gemeinden unterhalten
werden.
Auch in Frankreich wird die staatliche Gewerbeinspektion von der privaten Initiative unterstützt. Die
wichtigste der industriellen Vereinigungen, die sich die Erhöhung der Betriebssicherheit zum Ziel gesetzt
haben, ist die Association des Industriels de France, welcher nach dem Kriege etwa 3 400 Firmen mit rund
380 000 Arbeitern angehören. Die Mitglieder sind in der Regel verpflichtet, ihrem Verein jeden Betriebs-
unfall sofort zu melden. Die Vereinigungen haben eigene Aufsichtsbeamte mit beratender Funktion, aber
ohne amtliche Befugnisse. Für die Prüfung von Ketten und Seilen, für die Überwachung elektrischer
Einrichtungen und für die Durchführung von Feuerschutzmaßnahmen sind besondere Vorkehrungen
vetroffen.