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Staatsausgaben für Gewerbeaufsicht und Unfallentschädigung.
1914 1925
Original- Vorkriegs-
ziffern kaufkraft
im 1000 fr.
Industrieinspektion +42 10 er 934 2153 478
Bergbauinspektion ..............- KURT L AS CAE aa alas a 2.134 7614 1692
Gewerbeinspektion in Elsaß-Lothringen .............0.000004000 169 38
Zentralkommission für die Löhne der Heimarbeiter in der Be-
kleidungsindustrie .......0.007 00014 FH reelle re een 2
Kontrolle des Haftpflichtgesetzes ......-00000 kr Krk HARTE Her 350 )
Insgesamt .... 3418 9.943 2210
Die im Nachkriegsetat auftauchende Zentralkommission für die Löhne der Heimarbeiter in der Beklei-
dungsindustrie entspricht ihrer Funktion nach wohl den britischen Trade Boards,
In Frankreich ist es auf dem Gebiet der Unfallentschädigung nicht zu einer einheitlichen Sozial-
versicherung gekommen. Nach dem Haftpflichtgesetz von 1898 hat der einzelne Unternehmer für Heil-
behandlung, Unfall-, Witwen- und Waisenrenten aufzukommen. Die Unfallhaftung, die nach dem
Grundgesetz von 1898 nur Gewerbe und Schiffahrt umfaßte, ist durch verschiedene Novellen auf Handel,
Landwirtschaft und häusliche Dienste ausgedehnt worden, so daß sie gegenwärtig ihrem Umfange nach
etwa der britischen entspricht. Dem Unternehmer ist freigestellt, ob er eine Haftpflichtversicherung ein-
gehen will oder nicht. Träger der freiwilligen Versicherung sind Versicherungsgesellschaften mit fester
Prämie, gegenseitige Hilfskassen (besonders in der Landwirtschaft), die Garantiesyndikate der Unter-
nehmerverbände sowie in freier Konkurrenz mit diesen Anstalten die staatliche Caisse Nationale d’ Assu-
rance contre les Accidents. Um den Arbeiter von der Zahlungsfähigkeit des Unternehmers oder seines Ver-
sicherers unabhängig zu machen, ist eine Art subsidiärer Kollektivhaftung in Form eines staatlichen
Garantiefonds geschaffen, der durch direkte Beiträge der nicht versicherten Haftpflichtigen und durch
Prämienzuschläge der Versicherungsanstalten gespeist wird. Der Staat begnügt sich in finanzieller Hin-
sicht mit der Kontrolle der Durchführung der Unfallbestimmungen, Die Kosten ließen sich nur im Vor-
kriegsetat ausgliedern,
d. Belgien.
Die belgische Gewerbeaufsicht ist durch ein inzwischen mehrfach ergänztes Gesetz von 1888 geregelt.
Oberste Behörde ist das Ministerium für Gewerbe und Arbeit, in dessen Rahmen unter dem Premier
Inspecteur General eine besondere Abteilung für Gewerbeinspektion mit 6 unterstellten Bezirksverwal-
tungen besteht. Sie zerfällt in zwei Sektionen, von denen die eine sich mit dem eigentlichen Arbeiter-
schutz befaßt und die andere mit dem Schlichtungswesen und den paritätischen Industrieausschüssen
beschäftigt ist. Überhaupt werden von jeher die belgischen Arbeitsinspektoren auch für Aufgaben, die
nicht unmittelbar in ihr Arbeitsgebiet fallen, weitgehend in Anspruch genommen.
Organisatorisch wird unterschieden zwischen der /nspection de V’Industrie, der Inspection du Travail
und dem Service Medical du Travail sowie der Bergbauinspektion und der Aufsicht über Explosivstoff-
betriebe. Der Industrieinspektion liegt die allgemeine Überwachung und dauernde Beobachtung der
industriellen Betriebe ob. Sie läßt u.a. Monographien über die einzelnen belgischen Gewerbezweige
erscheinen. Die /nspection du Travail führt die Kontrolle der Arbeitszeit, der Frauen- und Kinderarbeit,
der Gewerbehygiene und der Unfallverhütung durch. Ein Erlaß von 1919 ersetzte die ihr bisher bei-
geordneten nebenamtlichen Delegierten durch einen Stab von Contröleurs du Travail, die dieselben Rechte
wie die Arbeitsinspektoren haben, diesen aber unterstellt sind. Sie beschäftigen sich vorwiegend mit den
Vorschriften über Frauen- und Kinderarbeit, Sonntagsruhe, Arbeitsordnung, Lohnzahlung usw. Mit
Gewerbehygiene und Betriebssicherheit befassen sie sich nur auf besondere Veranlassung der Arbeits-
inspektoren. Die Zahl der in Fabrikbetrieben ausgeführten Kontrollbesuche belief sich — abgesehen von
einer großen Anzahl von Sonderkontrollen — im Jahre 1924 auf 38 731.
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oberste Behörde im Arbeitsministerium Si . en RE a hhmgig und hat eine besonder®
Mitwirkung von ärztlichen Inspektoren 7 ALAND en Ma is we ht, in Keine vn
Gewerbebetrieben Kenntnis geben. Die Gem Tin DES NN Meinl hen Mietändın Sn
en . ‚werbeärzte werden auftragsweise beschäftigt und berichten
direkt an den Minister. Ein Erlaß von'1920 ordnet die ärztliche Untersuchung aller in der Industrie tätigen
Jugendlichen unter 18 Jahren an.