fullscreen: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

  
114 IV. Teil. Die Pariser Wirtschaftskonferenz. 
leichtern ihren Austausch durch Einrichtung schneller und direkter Dienste 
zu Wasser und zu Land, zu reduziertem Tarif sowie allgemein durch Ver- 
besserung ihrer Verbindungen. Schließlich verpflichten sie sich, technische 
Delegierte zu versammeln, die die Aufgabe haben, Maßnahmen vorzu- 
bereiten, die geeignet sind, die Gesetzgebungen der verschiedenen Entente- 
staaten über Krfinderpatente, Ursprungsbezeichnungen, Fabrik- und 
Handelsmarken zu vereinheitlichen. Gegenüber den Erfindungen, den 
Fabrik- und Handelsmarken, den literarischen und künstlerischen Werken, 
die während des Krieges in den feindlichen Ländern geschaffen worden 
sind, werden die Verbündeten ein möglichst gleichförmiges Regime verein- 
baren, das sofort nach Ende der Feindseligkeiten anzuwenden ist. 
II. Resolutionen. 
Der genaue Wortlaut der Beschlüsse der Pariser Wirtschafts- 
konferenz ist folgender: 
Resolutionen. 
1. Die Vertreter der alliierten Regierungen traten am 14., 15., 16. und 17. Juni 
unter Vorsitz des Handelsministers M. Clementel zusammen, um das ihnen durch die 
Pariser Konferenz vom 28. März 1916 übertragene Mandat zu erfüllen, der Solidarität 
ihrer Ansichten und Interessen praktischen Ausdruck zu geben und, ihren Regierungen 
zweckentsprechende Maßregeln zur Verwirklichung dieser Solidarität vorzuschlagen. 
2. Sie erklären, daß die Zentralmächte, nachdem sie ihnen den Krieg, trotz. Aller 
ihrer Bemühungen, den Konflikt zu vermeiden, aufgezwungen, jetzt im Einvernehmen 
mit ihren Verbündeten Vorbereitungen für einen Kampf wirtschaftlicher Natur treffen, 
die nicht nur den Friedensschluß überdauern, sondern dann ihren ganzen Zweck und volle 
Wirksamkeit erreichen sollen. 
3. Sie können sich deshalb nicht verhehlen, daß die zwischen ihren Feinden hierzu 
in Vorbereitung befindlichen Vereinbarungen das offensichtliche Ziel haben, die Produktion 
und die Märkte der ganzen Welt zu beherrschen und anderen Ländern ein unerträgliches 
Joch aufzuerlegen. 
Angesichts einer so schweren Gefahr sehen die Vertreter der alliierten Regierungen 
es, ihrer notwendigen und, berechtigten Verteidigung wegen, als Pflicht an, von jetzt ab 
alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einesteils für sich und alle neutralen 
Märkte volle wirtschaftliche Freiheit und Achtung vor gesunder Geschäftsführung zu 
sichern, und andernteils die Organisation ihres wirtschaftlichen Bundes auf dauernder 
Grundlage zu erleichtern. 
Zu diesem Zweck haben sich die Vertreter der alliierten Staaten entschlossen, ihren 
Regierungen folgende Anträge zur Genehmigung zu unterbreiten: 
A 
Maßnahmen für die Kriegsdauer. 
© 
Gesetze und Verordnungen betr. Verbot des Handels mit dem Feind 
sollen in Übereinstimmung gebracht werden. Hierzu ist erforderlich: 
A, (Das Handelsverbot.) Die Alliierten werden ihre eigenen Untertanen, Bürger 
und alle in ihren Ländern wohnenden Personen verhindern, irgendwelchen Handel zu 
treiben mit: 
1, Bewohnern feindlicher Länder, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit; 
2, Feindlichen Untertanen, Wohnsitz einerlei; 
  
  
 
	        
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