114 IV. Teil. Die Pariser Wirtschaftskonferenz.
leichtern ihren Austausch durch Einrichtung schneller und direkter Dienste
zu Wasser und zu Land, zu reduziertem Tarif sowie allgemein durch Ver-
besserung ihrer Verbindungen. Schließlich verpflichten sie sich, technische
Delegierte zu versammeln, die die Aufgabe haben, Maßnahmen vorzu-
bereiten, die geeignet sind, die Gesetzgebungen der verschiedenen Entente-
staaten über Krfinderpatente, Ursprungsbezeichnungen, Fabrik- und
Handelsmarken zu vereinheitlichen. Gegenüber den Erfindungen, den
Fabrik- und Handelsmarken, den literarischen und künstlerischen Werken,
die während des Krieges in den feindlichen Ländern geschaffen worden
sind, werden die Verbündeten ein möglichst gleichförmiges Regime verein-
baren, das sofort nach Ende der Feindseligkeiten anzuwenden ist.
II. Resolutionen.
Der genaue Wortlaut der Beschlüsse der Pariser Wirtschafts-
konferenz ist folgender:
Resolutionen.
1. Die Vertreter der alliierten Regierungen traten am 14., 15., 16. und 17. Juni
unter Vorsitz des Handelsministers M. Clementel zusammen, um das ihnen durch die
Pariser Konferenz vom 28. März 1916 übertragene Mandat zu erfüllen, der Solidarität
ihrer Ansichten und Interessen praktischen Ausdruck zu geben und, ihren Regierungen
zweckentsprechende Maßregeln zur Verwirklichung dieser Solidarität vorzuschlagen.
2. Sie erklären, daß die Zentralmächte, nachdem sie ihnen den Krieg, trotz. Aller
ihrer Bemühungen, den Konflikt zu vermeiden, aufgezwungen, jetzt im Einvernehmen
mit ihren Verbündeten Vorbereitungen für einen Kampf wirtschaftlicher Natur treffen,
die nicht nur den Friedensschluß überdauern, sondern dann ihren ganzen Zweck und volle
Wirksamkeit erreichen sollen.
3. Sie können sich deshalb nicht verhehlen, daß die zwischen ihren Feinden hierzu
in Vorbereitung befindlichen Vereinbarungen das offensichtliche Ziel haben, die Produktion
und die Märkte der ganzen Welt zu beherrschen und anderen Ländern ein unerträgliches
Joch aufzuerlegen.
Angesichts einer so schweren Gefahr sehen die Vertreter der alliierten Regierungen
es, ihrer notwendigen und, berechtigten Verteidigung wegen, als Pflicht an, von jetzt ab
alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einesteils für sich und alle neutralen
Märkte volle wirtschaftliche Freiheit und Achtung vor gesunder Geschäftsführung zu
sichern, und andernteils die Organisation ihres wirtschaftlichen Bundes auf dauernder
Grundlage zu erleichtern.
Zu diesem Zweck haben sich die Vertreter der alliierten Staaten entschlossen, ihren
Regierungen folgende Anträge zur Genehmigung zu unterbreiten:
A
Maßnahmen für die Kriegsdauer.
©
Gesetze und Verordnungen betr. Verbot des Handels mit dem Feind
sollen in Übereinstimmung gebracht werden. Hierzu ist erforderlich:
A, (Das Handelsverbot.) Die Alliierten werden ihre eigenen Untertanen, Bürger
und alle in ihren Ländern wohnenden Personen verhindern, irgendwelchen Handel zu
treiben mit:
1, Bewohnern feindlicher Länder, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit;
2, Feindlichen Untertanen, Wohnsitz einerlei;