Full text: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

Das Wohnungsproblem war vor dem Kriege insbesondere in Paris akut, führte aber zu einer ständig zu- 
nehmenden Bautätigkeit namentlich für Arbeiterwohnungen. Die Zahl der jährlich neugebauten Wohnungen, 
die 1910 nur rund 6 000 betrug, hatte sich bis 1914 etwa verdoppelt. Bis 1912 beschränkte sich der Staat 
auf geringfügige Subventionen an Gesellschaften für billigen Wohnungsbau. Ein Gesetz von 1912 gab 
dem Staate und den übrigen öffentlichen Körperschaften auf dem Gebiete der Wohnungsfürsorge eine 
erweiterte finanzielle Zuständigkeit. Die staatliche Altersrentenkasse (Caisse N ationale des Retraites powr 
la Vieillesse, vgl. oben S. 316) förderte den Wohnungsbau durch Bereitstellung billiger Kredite. Als staat- 
liche Zentralbehörde für Wohnungsangelegenheiten fungierte der Conseil Superieur d’Habitations Econo- 
mMiques. 
Der Mieterschutz begann in Frankreich schon kurz nach Kriegsanfang mit einem Mietenmoratorium 
und wurde 1918 gesetzlich geregelt. Wesentlich neben dem Mieterschutz war der Schutz der Vermieter 
gegen Hypothekenkündigung und besonders große Mietausfälle, Auch in Frankreich bestanden besondere 
Schlichtungsämter (Wohnungs- und Mieteinigungsämter), die jetzt zum Teil durch die ordentlichen 
Gerichte ersetzt sind. Ein Gesetz von 1922 hält die Verlängerung der bestehenden Mietskontrakte und 
damit den Kündigungsschutz aufrecht. 
Nach dem Kriege war der Wohnungsmangel sehr stark. Noch Ende 1923 wurde trotz des fortschreitenden 
Wiederaufbaues die Zahl der fehlenden Wohnungen auf 500 000 geschätzt, wovon auf Paris allein 50—60000 
entfallen!). Die Staatszuschüsse für Wohnungsbau haben sich im Nachkriegsetat mehr als versiebenfacht. 
Die Kredite der Altersrentenkasse spielen infolge prohibitiv wirkender hoher Zinssätze nach dem Kriege 
eine geringere Rolle. Eine Sonderregelung brachte ein Gesetz von 1922, nach dem kinderreiche Familien 
Bauanleihen zu sehr geringem Zinsfuß mit 40jähriger Amortisationsfrist erhalten können. 
d. Belgien. 
Staatsausgaben für Wohnungswesen. 
1913 1925 
Original- Vorkriegs- 
ziffern kaufkraft 
in 1000 fr. 
Comites de Patronage für Arbeiterwohnungen ........++07t 160 S . 
Zuschüsse zu Wohnungsbauten ... +. 700 uses . 121 115 22852 
Insgesamt.... 160 121 115 22 852 
Die Arbeiterwohnungsirage spielte in Belgien infolge der mangelhaften Wohnverhältnisse der unbemit- 
telten Volksschichten schon vor dem Kriege eine erhebliche Rolle. Die Caisse Generale d’Epargne et de 
Retraite (vgl. oben 5. 316) gab langfristige Gelder für den Kleinwohnungsbau her. Ein Gesetz von 1889 
führte Baugesellschaften für Arbeiterwohnungen und ein Prämiensystem für den Bau billiger Wohnungen 
ein; durch Gesetz von 1900 wurden besondere Comites de Patronage geschaffen, die an Arbeiter zum 
Zwecke des Wohnungserwerbs Darlehen gewährten und Prämien für Reinlichkeit und Ordnung in den 
Häusern verteilten. Neben diesen staatlich subventionierten Comites de Patronage wirkten die Gemeinden 
und, in Verbindung mit der allgemeinen Wohlfahrtspflege, die Burcaux de Bienfatsance. 
Nach dem Kriege fehlten in Belgien etwa 100.000 Wohnungen, zu denen der jährliche Neubedarf infolge 
der Bevölkerungsvermehrung hinzutrat. 
Gebaut wurden in den Jahren”) 
1920 (September—Dezember) er nee - 1 7.763 Wohnungen 
ON 19 493 » 
(902er anne nen 32 270 
1908. ER 33.076 
1094. er Dr rn KA 29 201 
Der Hauptanteil der Neubauten entfällt auf die zerstörten Gebiete, in denen, wie auch der Rückgang 
der Ziffern für 1924 zeigt, die Wiederaufbauarbeiten im wesentlichen als abgeschlossen anzusehen sind. 
Auch in Belgien haben die Staatsaufwendungen für den Wohnungsbau nach dem Kriege eine wesentliche 
Erhöhung erfahren. Dazu kommen die Baukredite der Caisse Generale d’Kpargne et de Retraite. Eine 
Zentralstelle für den Wohnungsbau bildet die Soci&t6 Nationale des Habitations 4 Bon Marche. Ohne selbst 
zu bauen, gewährt sie Darlehen an Baugesellschaften. Ihr Kapital stellen zu 16,9 vH der Staat. zu 15.7 vH 
die Provinzen, zu 39.3 vH die Gemeinden und zu 28.1 vH sonstige Geldgeber. 
1) Vgl. Anmerkung 2 auf 8. 324. 
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