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Pächter vorwiegend in den Genuß dieser Preissteigerung kamen, während die Lage der Verpächter sich
relativ verschlechterte. Die Verringerung der Pachterträge und die hohen Steuern, die auf dem Grund-
besitz lasteten, wirkten dahin, daß die Verpächter ihren Grundbesitz in erheblichem Umfange verkauften.
Sie fanden in den durch die Konjunktur begünstigten Pächtern kaufkräftige Abnehmer. Im Jahre 1921
setzte eine beträchtliche Preissenkung auf dem Markt der landwirtschaftlichen Produkte ein. Die Regierung
hob den Corn Production Act vorzeitig mit Wirkung vom 19. August 1921 auf, da ihre Verpflichtungen aus
diesem Gesetz zu groß wurden. Diejenigen Pächter, die inzwischen ihre Mittel durch den Erwerb des
von ihnen bewirtschafteten Gutes festgelegt hatten, kamen durch die sinkenden Preise und die ausbleibende
Regierungshilfe in eine bedrängte Lage. Die Regierung sah sich zum Eingreifen veranlaßt und erließ im
Jahre 1923 den Agricultural Credits Act. Nach diesem Gesetz können für die Dauer von fünf Jahren aus
Mitteln der Publie Works Loan Commission!) gemäß dem Public Works Loan Act von 1872 Darlehen in
Hypothekenform bewilligt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Hypothekenempfänger muß sein Gut in der Zeit vom 5. April 1917 bis zum 27. Juni 1921
erworben haben;
2. das Land muß ganz oder größtenteils Ackerland sein;
3. der Darlehnsbetrag soll höchstens 75 vH. des durch Sachverständigenschätzung ermittelten Wertes
betragen;
4. der Zinssatz wird vom Sehatzamte festgesetzt;
5. die gewährten‘ Hypotheken sind in 60 Jahren in jährlichen oder halbjährlichen Raten zu tilgen.
Bis zum Mai 1924 sind auf Grund dieses Gesetzes rund 3,5 Millionen £ Hypotheken gewährt worden?).
Gegen Ende des Jahres 1925 wurde durch ein vom Ackerbaurat eingesetztes Komitee ein Subventions-
plan zugunsten der Landwirtschaft befürwortet, nach welchem von der Regierung für die Urbarmachung
eines Acre (= 0,4 ha) jährlich 2 £ gezahlt werden sollten. Auf diese Weise hätte sich, wenn nur 25 vH
des unbebauten Landes urbar gemacht worden wären, eine jährliche Belastung des Budgets von etwa
5 Millionen £ ergeben. Diesen Subventionsplan hat die britische Regierung in einem Weißbuch zurück-
gewiesen, das sie dem Parlament am 2. Februar 1926 vorlegte. Sie betont, daß die britische Landwirt-
schaft schon im Genuß zweier Sondervergünstigungen stände: einmal sei sie von den Lasten der Arbeitslosen-
versicherung befreit, sodann seien ihr weitgehende Steuerermäßigungen zugestanden worden.
Von den speziellen agrarpolitischen Maßnahmen Großbritanniens ist u. a. die in obiger Übersicht?)
zum Ausdruck kommende Förderung des Flachsanbaues zu erwähnen. Nach dem Development and
Road Improvement Funds Aet von 1909 waren die Development Commissioners ermächtigt, Gesellschaften,
Vereinigungen oder sonstigen Körperschaften ohne Erwerbscharakter Zuschüsse (Grants) oder Anleihen
zu gewähren, u. a. auch zur Förderung der Flachskultur in dem Vereinigten Königreiche. Indessen sind
bis zum Ende des Finanzjahres 1924/25 keine Beträge hierfür bewilligt worden. Ein Bericht des
Comattee on Flax Seed and Flax Growing in the Umited Kingdom empfahl im November 1924 die Förderung
der Saatzucht einer besonders für diesen Zweck zu gründenden Körperschaft zu übertragen. Diese sollte
zwei bereits bestehende Faktoreien in Bunford und Lopen in Somerset aufkaufen und eine Anleihe von
etwa 40 000 £ erhalten, die neben dem Ankauf der Faktoreien auch der Anschaffung von Lagervorräten
sowie als Betriebskapital dienen sollte.
Im Mai 1925 wurde gemäß diesen Vorschlägen die Flax Industry Development Society Lid, gegründet
mit der Aufgabe, die Flachssaatzucht zu fördern, bessere Methoden der Faserproduktion zu finden, die
Flachsproduktion in dem Vereinigten Königreiche zu heben und schließlich den Absatz von Flachs aus
dem britischen Weltreiche auf dem heimischen Markt zu erleichtern. Für das Finanzjahr 1925/26 wurden
der Gesellschaft 12000 £ vorgeschossen, und für das Finanzjahr 1926/27 sind für den gleichen Zweck
15575 £ in den Voranschlag eingesetzt worden.
Der Development and Road I mprovement Funds Act vom Jahre 1909 sieht u. a. auch die Gewährung von
Zuschüssen (Grants) oder Darlehen vor zur Förderung der Landwirtschaft, der Verarbeitung landwirt-
schaftlicher Produkte und der diesbezüglichen wissenschaftlichen Forschung. Es ließ sich nicht fest-
stellen. inwieweit die den verarbeiteten Etats entnommenen Posten auf dieses Gesetz zurückgehen,
*) Vgl. auch Zehntes Kapitel »Soziale Aufgaben«, S. 3231,
?) Nach Heyer, Probleme der britischen Agrarpolitik, a. a, 0., S. 24, von diesem angegeben nach der Denkschrift des liberalen Land-
komitees, The Land and the Nation, a, a, 0., S. 434.
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