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bestand, die 1883 eine wesentliche Vermehrung erfuhren. Einen be-
deutenden Fortschritt brachten erst die Gesetze von 1892 und 1893,
welche aber vorübergehend eine Abschwächung erfuhren, in den Jahren
1897 und 98 dagegen ergänzt wurden. Der gesetzliche Schutz ist auf
alle gewerblichen Unternehmungen, also auch auf die Handwerksstätten
und die Hausindustrie ausgedehnt, soweit nicht darin ausschliesslich
Familienmitglieder beschäftigt werden. Aber auch da kann gegen
gesundheitswidrige Zustände unter Umständen von der Polizei ein-
geschritten werden. Das Gesetz erstreckt sich nicht auf landwirt-
schaftliche und kanfmännische Betriebe.
Kinder dürfen im allgemeinen erst nach vollendetem 13. Lebens-
jahre zu regelmässigen Beschäftigungen zugelassen werden, nur aus-
nahmsweise auf Grund eines Tauglichkeits- und Schulentlassungszeug-
nisses schon im Alter von 12 Jahren. Kinder unter 16 Jahren kann
die Polizei einer ärztlichen Untersuchung auf ihre Tauglichkeit unter-
werfen lassen. Für Personen unter 16 Jahren ist der Maximalarbeits-
tag auf 10 Stunden, für Personen von 16—18 und für weibliche Per-
sonen auch über 18 Jahre auf 11 Stunden pro Tag normiert. Nachtarbeit
ist für geschützte Personen ausgeschlossen. Für einzelne Zweige und
Fälle können aber Ausnahmen von diesen Regeln gestattet werden,
Gewisse Verschärfungen sind noch für Bergwerke angeordnet. Der
Normalarbeitstag für Erwachsene ist seit 1848 auf 12 Stunden stehen
geblieben und hat nur für Lokomotivführer und Heizer eine Ermässigung
auf 10 Stunden erfahren. Die Gesetze von 1892, 93 und 94 geben
eine Menge Vorschriften über Beiriebseinrichtungen zum Schutze der
Gesundheit, namentlich zur Sicherung gegen Unfälle. Kine Ergänzung
dazu bietet das Gesetz vom 9. April 1898, welches die Haftpflicht des
Unternehmers bei Arbeitsunfällen erweitert hat, Durch die Gesetze von
1892 und 93 ist. die Fabrikinspektion wesentlich ausgedehnt. Es sollen
danach in dem ganzen Lande 76 männliche und 16 weibliche De-
partementsinspektoren angestellt werden, über denen 11 Bezirksinspek-
toren stehen. Durch Gesetz von 1892 sind zu den bisher bereits ein-
gerichteten noch weitere Behörden hinzugetreten, um die Durchführung
der Gesetzgebung zu überwachen und sonstige Hülfe zu leisten, neben
einer Generalkommission, welche alljährlich über alle Verhältnisse
Bericht zu erstatten hat. Dieselbe beruft Departementskommissionen,
welche gleichfalls nur die Aufgabe haben, in den engeren Bezirken
die ganzen Verhältnisse des Gewerbewesens zu kontrollieren und
Bericht zu erstatten. Schliesslich bestehen noch die Comit6&s de
patronage, welchen besonders das Lehrlingswesen unterstellt ist, und
welche die gewerbliche Ausbildung der Lehrlinge fördern sollen. Die
vorliegende Gesetzgebung wird in Frankreich selbst als sehr unvoll-
kommen angesehen, und man hält eine Ergänzung für unerlässlich,
C. In Belgien hat man sich erst sehr spät dazu entschlossen,
von seiten des Staates in die Fabrikverhältnisse einzugreifen. Mehr-
fache Versuche im Jahre 1859 und 69 blieben ohne Erfolg. Im
Jahre 1884 wurde zuerst ein Schutz der Kinder in den Bergwerken
ausgesprochen, in denen die Beschäftigung von Knaben unter 12,
Mädchen unter 14 Jahren verboten wurde. Sehr lehrreich waren die
Ergebnisse einer grossen Enquete in den Jahren 1886 und 87,
welche die Gesetzgebung von 1887, 88 und 89 zur Folge hatte,
Gegenwärtige
zesetzgebung.
Jabrik-
naspektion.
Beleien.