Full text: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

für die Reform, die im November 1926 mit der Annahme des Elektrizitätsgesetzes /Electricity (Supply) 
Act] verwirklicht wurde. 
An der Spitze der gesamten britischen Elektrizitätswirtschaft steht danach das Zentralamt für Elektrizität 
(Central Electrieity Board), dessen Präsident ebenso wie seine sieben Mitglieder vom Verkehrsminister 
(Minister of Transport) für die Dauer von fünf Jahren ernannt werden. Die Stromerzeugung wird auf 
60 mit modernen Anlagen ausgerüstete Großkraftwerke (Selected Stations) beschränkt, von denen 45 
bereits bestehen, während 15 neu zu errichten sind. An den Kosten für die Neuerrichtung sowie für den 
Ausbau der bereits bestehenden Großkraftwerke beteiligt sich der Staat nicht. 
Das Zentralamt sorgt in erster Linie für die Vereinheitlichung der Frequenz in ganz Großbritannien. 
Zur technischen Beratung stehen ihm Elektrizitätskommissare zur Seite. Die Kosten für die Umbau- 
arbeiten, die mit der Vereinheitlichung der Frequenz zusammenhängen, trägt das Zentralamt. 
Zu den weiteren Aufgaben dieses Amtes gehört die Neuanlage bzw. der Ankauf von Überlandleitungen. 
Auch das hierzu erforderliche Kapital hat das Zentralamt aufzubringen. 
Die Großkraftwerke liefern nach der neuen Regelung den von ihnen erzeugten Strom zu einem Preise, 
der etwa dem Bruttoselbstkostenpreise (unter Einkalkulierung der Verzinsung des Anlagekapitals) ent- 
spricht, an das Zentralamt, welches den Strom zu einem KEinheitspreise an die Stromverteilungsunter- 
nehmungen verkauft. Die kleineren Kraftwerke werden nach dem Gesetz zwar nicht völlig stillgelegt, 
aber indirekt zur Einstellung der Stromerzeugung gezwungen, wenn z. B. die Einheitspreise, zu denen 
das Zentralamt den Strom abgibt, unter ihren Produktionskosten liegen. Die kleineren Kraftwerke werden 
also künftig nur noch der Stromverteilung dienen. 
In die Eigentumsverhältnisse greift das Elektrizitätsgesetz grundsätzlich nicht ein. Die Selected Stations, 
die zum großen Teil Kommunalbetriebe, zum Teil aber auch Privatunternehmungen sind, sollen nur, 
wenn besondere Verhältnisse es verlangen, in den Besitz des Zentralamtes übergehen und von diesem 
betrieben werden, 
Die mannigfachen Aufgaben des Zentralamtes, insbesondere die im Zusammenhang mit der Vereinheit- 
lichung der Frequenz und der Schaffung des Überlandnetzes erforderlichen Kapitalinvestierungen, machen 
naturgemäß die Beschaffung umfangreicher Mittel notwendig. Das Zentralamt ist nach dem Elektrizitäts- 
gesetz ermächtigt, Anleihen bis zum Gesamtbetrage von 33,5 Millionen £ aufzunehmen. Für den Betrag 
und die Verzinsung dieser Anleihen übernimmt das Schatzamt die Garantie. In dieser Bestimmung liegt 
die Bedeutung dieser Neuregelung für die Staatsfinanzen. Die Verzinsung und Tilgung der Anleihen soll 
durch das Zentralamt bestritten werden, und zwar erfolgt die Deckung durch die Differenz zwischen den 
Preisen, zu welchen das Zentralamt den Strom den Selected Stations abkauft und dem Stromverkaufspreise. 
Die Strompreise sollen so festgesetzt werden, daß sämtliche beteiligten Parteien, d.h. die Selected 
Stations, die Verteilungsgesellschaften und das Zentralamt selbst ihr Kapital verzinsen und tilgen können. 
Darüber hinaus sollen Gewinne nicht gemacht werden. — 
Die moderne britische Wirtschaftspolitik wird ferner durch die Beteiligung des Staates an ver- 
schiedenen privaten Erwerbsunternehmungen gekennzeichnet. Es handelt sich in der Regel 
um Unternehmungen, an deren Existenz der Staat. aus überwiegend volkswirtschaftlichen Gründen 
interessiert ist. Das rein fiskalische Interesse steht hierbei im allgemeinen im Hintergrunde. Diese 
Staatsbeteiligungen stellen also eine besondere Erscheinungsform der Subventionen dar, und zwar eine 
Zwischenstufe auf dem Wege zur völligen Verstaatlichung der subventionierten Betriebe. Während 
die Subventionsempfänger gewöhnlich in ihren KEigentumsrechten unbeeinträchtigt bleiben und dem 
Staat in der Regel lediglich gewisse Kontrollrechte zugestehen müssen, erhält der Staat bei den sub- 
ventionsähnlichen Beteiligungen mehr oder weniger weitgehende Eigentumsrechte. Dieser Gesichtspunkt 
sowie die Tatsache, daß das fiskalische Interesse bei diesen Staatsbeteiligungen erst an zweiter Stelle 
rangiert, waren dafür ausschlaggebend, die Staatsbeteiligungen nicht in dem Kapitel »Staatliche Erwerbs- 
betriebe«, sondern im Rahmen des Kapitels »Wirtschaft« zu behandeln. 
An Hand des vorliegenden Materials konnten über die Beteiligungen der britischen Regierung an privaten 
Unternehmungen folgende Einzelheiten festgestellt werden: 
Im Jahre 1914 wurde der Anglo-Persian 0ü Company ( Acquisition of Capital) Act erlassen, auf Grund 
dessen das Schatzamt ermächtigt war, bis zu 2 200 000 £ Aktien oder Obligationen der Anglo-Persian Oü 
Company Ltd. zu übernehmen. Dieser Betrag wurde auf Grund des Anglo-Persian Oil Company ( Acqui- 
sition of Capital) Amendment Act von 1919 um 2 050 000 £ erhöht; nach dem Anglo-Persian Oil Company 
(Payment of Calls) Act von 1922 kamen hierzu weitere 950 000 £, so daß sich die gesamte Kapitalbeteiligung 
der britischen Regierung an dieser Gesellschaft auf 5 200 000 £ belief, Anfang November 1926 war im 
House of Commons von dem Verkauf dieser Regierungsanteile die Rede, Auf Grund einer eingebrachten 
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