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An der Aufbringung der zur Finanzierung des Office National de Credit Maritime erforderlichen Mittel
soll die internationale Schiffahrt durch eine in den französischen Häfen erhobene Sondersteuer mitbeteiligt
werden, für die folgender Tarif vorgesehen ist:
2,00 fr. je Tonne für Überseeimporte,
1,00» % » » Einfuhr aus dem europäischen Küstenhandel, und
060 » Einfuhr aus Algier,
Diese Sätze werden auf 0,80, 0,40 bzw. 0,20 fr. ermäßigt, wenn der Wert der importierten Güter pro t
unter 300 fr. liegt. Bei Einfuhrgütern, deren Wert pro t 3 000 fr. übersteigt, werden die Sätze verdoppelt.
Nach Artikel 10 des Gesetzentwurfs hat jeder in einem französischen Hafen von oder an Bord gehende
Fahrgast bei Überseefahrten in der
1 SCHINSKTASSE N T
bei Fahrten innerhalb des europäischen Küstenverkehrs die Hälfte, und bei Fahrten zwischen Frankreich
und Algier ein Viertel dieser Sätze zu entrichten!). Über das Schicksal dieses Gesetzentwurfes liegt kein
Material vor.
Seit Januar 1925 wird die französische Tankdampferflotte aus einem Fonds subventioniert, der durch eine
Sondersteuer auf eingeführtes Öl gespeist wird. Diese Subvention sollte sich ursprünglich auf 10 Jahre
erstrecken, jedoch nahm die französische Kammer Anfang 1926 einen Gesetzentwurf an, nach welchem
die Gültigkeitsdauer des Gesetzes, das diese Subvention regelt, von 10 auf 20 Jahre verlängert werden
soll).
4. Belgien.
Die belgische Handelsflotte nimmt trotz günstiger natürlicher Bedingungen nicht diejenige Stellung
ein, die der Bedeutung des belgischen Außenhandels entspricht. Ein großer Teil des Schiffsverkehrs mit
belgischen Häfen entfällt auf ausländische, insbesondere britische Schiffe. Das Interesse des Staates für
die Schiffahrt tritt in Belgien im Vergleich zu den anderen Staaten etwas zurück. Die staatliche Tätigkeit
ist im wesentlichen auf indirekte Maßnahmen beschränkt.
Gegenüber dem Vorkriegsstand weist die belgische Handelsflotte 1925 eine bemerkenswerte Zunahme
auf; sie umfaßte
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Auch in der belgischen Schiffahrt überwiegt bei weitem der private Betrieb. Vom Staate selbst wird der
Kanaldienst zwischen Ostende und Dover, die Linie Antwerpen-Töte de Flandre, sowie Schleppschiffahrt ?)
betrieben. Der Marineverwaltung, die zusammen mit der Kisenbahn- und der Postverwaltung einem ge-
meinsamen Ministerium untersteht, liegt außer dem Betrieb der staatlichen Schiffahrtslinien die Auf-
sicht über die private Handelsmarine ob. Außerdem untersteht ihm das Lotsenwesen und das See-
schulwesen. Im Etat sind die Ausgaben für die Betriebsverwaltung nicht gesondert von denen der
allgemeinen Marineverwaltung ausgewiesen, so daß die Verwaltungsausgaben für die private Handelsmarine
denen der anderen Staaten nicht gegenübergestellt werden können‘).
Die Aufsicht über das private Schiffahrtswesen wird von den Seekommissären ausgeübt. Sie erstreckt
sich auf die Beobachtung der seepolizeilichen Vorschriften in den Häfen sowie die Dienstverhältnisse der
Seeleute.
Die Staatstätigkeit für die Handelsmarine ist von dem Bestreben geleitet, einerseits die belgische Handels-
flotte in ihrer Entwicklung zu fördern, andrerseits durch verschiedene Maßnahmen Belgiens Stellung
als Durchfuhrland zu stärken. Der Küstenhandel, dem keine große Bedeutung zukommt, ist der ein-
heimischen Schiffahrt vorbehalten. Die Einfuhr von Schiffen sowie von Schiffsbaumaterial ist seit 1864
von Zöllen befreit.
Von Bedeutung insbesondere für den belgischen Schiffbau war die Darlehnspolitik, zu der die Regierung
im Jahre 1907 überging. Durch Gesetz wurden 5 Millionen fr, bereitgestellt, die an drei belgische Gesell-
schaften als Darlehen zur Verteilung kamen. Die Gesellschaften waren verpflichtet, 25 Schiffe neu ein-
zustellen, wobei belgische Werften weitgehend berücksichtigt werden sollten. Unter ähnlichen Bedingungen
?) Nach Industrie- und Handelszeitung Nr. 102 vom 2, Mai 1925.
?) Laut Wirtschaftsdienst Nr. 15 vom 16. April 1926,
*) Die königlichen Verordnungen vom 31. Juli 1919 und 14, November 1919 übertragen die Verwaltung der staatlichen Schleppschiffahrt
auf der Schelde und auf dem Rhein dem Ministöre des Chemins de Fer, des Postes, Telegraphes et de la Marine.
*) Vgl. auch Zwölftes Kapitel, Staatliche Erwerbsbetriebe (S. 402).