hat 1916 der belgische Staat eine teilweise Garantie für eine Anleihe des Lloyd Royal Belge in Höhe von */,
des Zinsen- und Tilgungsdienstes übernommen. Für den Zinsen- und Tilgungsdienst dieser Anleihe sind
im Etat 1925: 6 012 000 fr. vorgesehen. Die Verschlechterung der finanziellen Lage der Gesellschaft führte
1923 zu ihrer Reorganisation und zu einer Kapitalbeteiligung des Staates, der 80 000 Vorzugsaktien und
116 000 Stammaktien zu je 500 fr. übernahm ?).
Unter den Maßnahmen zur Heranziehung des Durchgangsverkehrs ist neben den (nach dem Kriege
zum Teil eingeschränkten) Vorzugstarifen der belgischen Staatseisenbahnen für Exportgüter die Befreiung
einer Reihe von Linien, darunter des Norddeutschen Lloyd, der Kosmos-Linie und der United Steam Ship Co.
von Lotsen-, Leuchtturm- und Hafengebühren zu nennen,
Direkte Schiffahrtsbeihilfen der belgischen Regierung kamen vor dem Kriege in Form von Subventionen
ausschließlich deutschen Schiffahrtslinien zugute, und zwar dem Norddeutschen Lloyd und der Deutsch-
Australischen Dampfschiffahrtsgesellschaft. Die Gegenleistung hierfür bestand in der Aufrechterhaltung
regelmäßiger Verbindungen, besonders im Interesse der Postbeförderung. Der aus der erwähnten Ge-
bührenbefreiung sich ergebende finanzielle Vorteil übertraf indessen die Subventionsbeträge. So erhielt
der Norddeutsche Lloyd 1912 80 000 fr. als Subvention, während die erstatteten Gebühren 145 350 {r.
ausmachten. Die im Jahre 1914 gezahlten Subventionen, die im Etat nicht gesondert ausgewiesen sind,
betrugen für den Norddeutschen Lloyd rund 65 000 Mark, für die Deutsch-Australische Dampfschiff-
[ahrtsgesellschaft rund 31 000 Mark. Die Verträge, die im Jahre 1914 abgelaufen waren, wurden nach
dem Kriege nicht erneuert.
5. Italien.
Die Schwierigkeiten, in denen sich die italienische Handelsschiffahrt von jeher befand, ähneln in vieler
Hinsicht denen der französischen Handelsmarine. Auch in Italien sind daher die Subventionen an die
Handelsmarine schon vor dem Kriege besonders groß gewesen. Während sich in Frankreich für 1925 unter
Berücksichtigung der Kaufkraftveränderung gegenüber 1914 ein erheblicher Rückgang der Schiffahrts-
subventionen ergibt, zeigen diese in Italien für dieselbe Zeit eine wesentliche Zunahme.
Die staatliche Schiffahrt ist auf den Verkehr zwischen dem italienischen Festlande und Sardinien sowie
Sizilien beschränkt; sie untersteht der Eisenbahnverwaltung?). Im übrigen liegt die italienische Schiff-
[ahrt in privater Hand.
Die Ausgaben der italienischen Regierung für die Handelsmarine stellen sich in ihrer Gesamtheit wie
folgt:
1913/14 1925/26
Original- Vorkriegs-
ziffern kaufkraft
Zentralverwaltung für Handelsschiffahrt im _Verkehrs- in 1000 Lire
ministerium ++... 14.0. er 4612 922
Subventionen:
Schillbauindüstrie er ea RE 6 200 33 900 6 780
Handekmarine. ser kr Kr AN 19 168 150 000 30 000
Binnenschiffahrt +.) 2er Er nn ee 5 2180 436
Verschiedenes re N 12 ?
Insgesamt .... 25370 190 704 38 140
Die Verwaltung der Handelsmarine unterstand 1913/14 dem Marineministerium. Die Angaben des Etats
lassen eine Trennung zwischen den Verwaltungskosten für die Kriegsmarine und denen für die Handels-
marine nicht zu. Die vorliegende Bearbeitung ist also insofern ungenau, als der auf die Handelsmarine
entfallende Teil in das Kapitel Landesverteidigung (Kriegsmarine) übernommen werden mußte. Im Kriege
wurde die Verwaltung der Handelsmarine von dem Marineministerium in das Verkehrsministerium über-
führt. Nach dem Etat für 1925/26 konnten daher die Ausgaben für die Zentral-Verwaltung für Handels-
Schiffahrt gesondert angegeben werden.
Die italienischen Schiffahrtssubventionen zerfallen in zwei Gruppen, einmal in solche, die für Neubauten
und Reparaturen von Schiffen gewährt werden, also in der Hauptsache der Schiffbauindustrie zugute
kommen, und solche, die der Handelsmarine direkt zur Hebung des überseeischen Verkehrs zufließen.
Über die zahlenmäßige Entwicklung der Subventionen zwischen den zwei bearbeiteten Etatjahren unter-
richtet die vorstehende Übersicht.
1) Vgl. Situation du Tresor Public, a. a. O., S. 105.
2) Vgl. Zwölftes Kapitel, Staatliche Erwerbsbetriebe
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