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An der Gründung der S. A. B. E. N. A. war der belgische Staat auf Grund des Gesetzes vom 26. April 1923
beteiligt. Seitdem hat er ihr regelmäßig Subventionen gezahlt. Aus der Tatsache, daß die Staatszuschüsse
im Voranschlag für 1926 zusammen mit denen für die staatlichen Erwerbsbetriebe im Etat des Ministeriums
für Eisenbahnen, Post usw. aufgeführt werden, kann auf die engen Beziehungen zwischen Staat und S. A. B.
E. N. A. geschlossen werden.
Nach dem Jahresbericht des britischen Direktoriums für Luftfahrt für 1925/26?) hat die S. A. B. E. N. A.
im Laufe des Sommers 1925 den Flugdienst auf der Linie Amsterdam-Rotterdam-Brüssel-Basel ver-
sehen. Am 25. April 1925 wurde eine Zweiglinie im Belgischen Kongo eröffnet, der am 12. Februar 1926
eine weitere folgte.
5. Italien.
In Italien wurde im Jahre 1919 eine besondere Behörde für die private Luftfahrt eingerichtet, und seit
dem Jahre 1920 setzte die staatliche Förderung in stärkerem Maße ein. Seitdem ist ein umfangreiches
Programm zur Hebung des Luftverkehrs ausgeführt worden.
Seit 1925 untersteht das gesamte italienische Luftfahrtwesen, d.h. die militärische und private Luftfahrt,
ähnlich wie in Großbritannien einem selbständigen Ministerium (Ministero dell’ Aeronautica). Für private
Luftfahrt besteht eine besondere Generaldirektion?). Im Voranschlage für 1925/26 sind an privaten Luft-
fahrtsubventionen 15 Millionen Lire vorgesehen?).
Bis vor kurzem hatte Italien noch keine regelmäßige Flugverbindung, was auf die unzureichende Sub-
ventionierung der italienischen Luftverkehrsunternehmungen zurückzuführen sein soll. Es ist infolge-
dessen im Laufe des Jahres 1926 zu neuen Subventionsverträgen, besonders mit der Societ@ Italiana
Servizi Aerei, gekommen, die sich verpflichtet hat, die Strecke Triest-Venedig-Mailand-Turin regelmäßig
zu befahren. Es schweben eine Reihe von weiteren Projekten, und zwar sollen folgende‘ Luftverkehrs-
linien eingerichtet werden:
Genua-Rom-Neapel-Palermo-Tripolis-Trapani (Societ@ Anonima' Navigazione Aerea, Genua),
Rom-Brindisi-Athen-Konstantinopel (Societd Aero-Expresso Ttaliana, Rom),
Mailand-Bologna-Ancona-Brindisi,
Rom-Cagliari,
Ancona-Venedig-Fiume-Zara,
Turin-Venedig-Triest (Societ& Italiana per Servizi Aerei, Triest),
Rom-Genua-Bareelona (Societ@d Anonima Naviqazione Aerea).
d. Öffentliche Arbeiten.
1. Vorbemerkung.
Während der Kreis dessen, was unter »Öffentliche Arbeiten« verstanden wird, in der Gliederung der
einzelnen Etats selbst verschieden weit gezogen ist, beschränkt sich der Begriff der »Öffentlichen Arbeiten«,
wie er dem vorliegenden Abschnitt zugrunde gelegt wurde, lediglich auf die staatlichen Aufwendungen für
Verkehrseinrichtungen zur öffentlichen Nutzung. Ausgeschlossen davon bleiben also die in dem
Abschnitt »Landwirtschaft« (Meliorationen), Privatbahnen, Luftverkehr und in dem Kapitel »Staatliche
Erwerbsbetriebe« (Staatseisenbahnen, Post und Telegraph, staatliche Schiffahrtslinien usw.) behandelten
Ausgaben. Aus der Verschiedenheit des der Etataufstellung zugrunde liegenden Begriffes der öffentlichen
Arbeiten ergeben sich beträchtliche Schwierigkeiten für die sinngemäße Aufteilung der Zentralverwaltungen
der in sämtlichen bearbeiteten Ländern bestehenden Ministerien für öffentliche Arbeiten.
Die hier ausschließlich behandelten öffentlichen Arbeiten im rein verkehrspolitischen Sinne zer-
fallen in drei Gruppen, nämlich Unterhalt und Bau von:
1. Wegen, Straßen und Brücken,
2. Binnenschiffahrtswegen (Flüsse, Kanäle),
3. Häfen, Küstenschutz- und Signalanlagen.
Die Ausgaben für öffentliche Arbeiten unterscheiden sich von den übrigen Aufwendungen für die Wirt-
schaft in verschiedener Hinsicht. Der Zusammenhang, der zwischen allen übrigen Wirtschaftsausgaben
einerseits und der Wirtschaftsintensität des betreffenden Landes anderseits. wenn ‚auch mit naturgemäß
R X E ® iR auch den Report on the Economic Situation in Belgium (bis Februar 1926) von Baggo, a.a.0., 5. 122f,
e In dem bereits mehrfach erwähnten Jahresbericht des britischen Direktoriums für Zivilluftfahrt (Cmd. 2707) wird eine Summe von
26 Millionen angegeben. Nach dem italienischen Etat sind jedoch nur 15 Millionen als Subventionen zugunsten des Flugverkehrs deutlich
arkennbar. Es ist anzunehmen, daß noch im Etat für die militärische Luftfahrt Posten enthalten sind, die tatsächlich der privaten Luft-
fahrt zuzute kommen.