fullscreen: Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

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eingehender Prüfung des Bedarfs unmittelbar an Verbraucher 
abgefetzt. 
Über die gesetzlichen Eingriffe in den Verkehr mit künst 
lichen Düngemitteln habe ich schon (Seite 20 ff.) berichtet. 
Im Wirtschaftsjahre 1917 wurden der Reichsstelle für Gemüse und 
Obst geringe Mengen an Kunstdünger Zur Förderung des Gemüse 
baues überwiesen, die schlüsselmäßig auf die Bundesstaaten ver 
teilt wurden. Im Jahre 1918 waren die wiederum der Reichs- 
stelle überlassenen Mengen — anfänglich war sogar erwogen 
worden, für die sogenannten Spezialkulturen, wozu auch der 
Gemüsebau gehört, Kunstdünger überhaupt nicht zur Verfügung 
zu stellen — so gering, daß von einer schlüsselmäßigen Verteilung 
ganz abgesehen wurde. Die Reichsstelle überwies sie vielmehr an 
solche Bedarfsstellen, die, wie die Erfahrung gelehrt hatte, sich 
bei der Gemüseversorgung in besonders schwieriger Lage be 
fanden, so vor allem an Groß-Berlin, das Königreich Sachsen und 
andere dichtbevölkerte Gebiete. Denjenigen Städten, die Gas 
anstalten mit eigenen Sulfatanlagen besitzen, sind von der staat 
lichen Überwachungsstelle für Ammoniakdünger gewisse Mengen 
Ammoniak belassen worden, die sie aber nur zur Förderung 
des Abschlusses von Lieferungsverträgen über Gemüse benutzen 
dürfen. 
Diejenigen Bedarfsstellen, die in der Lage sind, bei Abschluß 
von Lieferungsverträgen den Anbauern Samen und Kunstdünger 
in Aussicht zu stellen, befinden sich naturgemäß anderen gegen 
über in einer besonders günstigen Lage. Es ist daher der Reichs 
stelle für Gemüse und Obst wiederholt nahegelegt worden, die 
Vereinbarung der Hingabe von Samen und 
Dünger in Lieferungsverträgen zu verbieten und 
Verträgen mit Nebenabreden solchen Inhalts die Genehmigung zu 
versagen. Mit Rücksicht auf eine möglichst weitgehende Förderung 
des Abschlusses solcher Lieferungsverträge hat sich die Reichsstelle 
hierzu nicht entschließen können, wohl aber hat sie Vorsorge ge 
troffen, daß durch Hingabe von Samen und Dünger der Unbauer 
nicht besondere Vorteile erhält, die eine versteckte Überschreitung 
der Vertragspreise enthalten würden. Sie verlangt daher in 
jedem Falle den Nachweis, daß für Samen und Dünger zum 
mindesten die allgemein üblichen Preise in Anrechnung gebracht 
merben.
	        
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