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Angebot und Nachfrage drohte die Versorgung der Anbauer mit
Gemüsesamen ernstlich zu gefährden, weil überhaupt nicht ge
nügende Mengen bereitgestellt werden konnten und das wenige
Vorhandene ganz ungeheure Preise erreichte. Zwar hatten die
vorgenannten Stellen in gleicher Weise, wie 1916, Preise festgesetzt
und veröffentlicht, allein eine befriedigende Wirkung konnte diese
Maßregel für sich allein nicht erzielen.
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst hatte diese Entwick
lung der Dinge mit Besorgnis kommen sehen und rechtzeitig er
wogen, ob etwa eine straffe Bewirtschaftung des Gemüsesamens
durchzuführen sein würde. Die Frage mutzte aus verschiedenen
Gründen verneint werden. Allenfalls schien die Festsetzung von
gesetzlichen Höchstpreisen angängig, allein nach reiflichen Er
wägungen konnte sich der Staatssekretär des Kriegsernährungs
amts auch hierzu nicht entschließen. Die ungeheure Zahl und
Verschiedenheit der Arten und Gütegrade, die Schwierigkeit ihrer
Unterscheidung und Bewertung, die nur Sachverständigen möglich
ist, die Leichtigkeit der Umgehung der Höchstpreise bei den ver
hältnismäßig kleinen Mengen, in denen der Samen gehandelt
wird, schließlich die Gefahr -der Zurückhaltung und damit Ge
fährdung des Anbaues ließen die Festlegung von Höchstpreisen
unerwünscht erscheinen. Alan begnügte sich damit, den er
rechneten Preisen die Eigenschaft „offizieller
bl i ch t p r e i j e" beizulegen und sie im „Reichsanzeiger"
öffentlich bekanntzumachen (Reichsanzeiger Nr. 13 vom 16. Ja
nuar 1918).
Im übrigen wurde der Handel mit inländischem Gemüse
samen freigelassen, nur hinsichtlich der Erbsen und Bohnen er
gingen Bestimmungen der Reichsgetreidestelle (Bekanntmachungen
vom 12. Juli und 22. Dezember 1917, RGBl. S. 609 und 1124),
die das Erfordernis der Saatkarte vorschrieben. Dasselbe
wurde für Saat- und Steckzwiebeln durch Bekanntmachung der
Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 16. November 1917
(Reichsanzeiger Nr. 273 vom 16. November 1917) eingeführt.
Daneben wurde die Ausfuhr unterbunden und nur nach
Österreich-Ungarn in dem unbedingt notwendigen Umfange und
gegen wertvolle Gegenleistungen zugelassen, ferner wurde — wie
in Abschnitt VI zu zeigen sein wird (Seite 76) — die E i n f u h r
geregelt. Der von der Reichsstelle eingeführte ausländische
Samen wurde in straffe Bewirtschaftung genommen und nur durch
Vermittlung der Landes-, Provinzial- und Bezirksstellen nach