Leren Gebieten Ler Kriegswirtschaft günstige Erfahrungen gemacht
worden waren, eingeschaltet.
Anfang Juli 1916 wurde die Kriegsgesellschast für
D ö r r g em ü s e m. b. H. in Berlin, die K r i e g s g e s e I ls ch a f t
für Sauerkraut m. b. H. in Berlin und die Gemüsekonserven
- K riegsgese11schaft in. b. H. in Braunfchweig
gegründet. Alle drei Gesellschaften sind rein gemeinnützige
Unternehmungen, der Gewinn der Gesellschafter ist aus
5 v. H. des eingezahlten Stammkapitals beschränkt, alle darüber
hinaus etwa erzielten Überschüsse fließen in einen Reservefonds,
der bei Auslösung der Gesellschaften nach Deckung der Verbindlichkeiten
restlos an die Reichskasse abgeführt werden muß.
Die Gesellschaften unterstehen der Aufsicht eines mit sehr
weitreichenden Befugnissen ausgestatteten B e v o l l m ä ch t i g t c 11
des Reichskanzlers, zu welchem der jeweilige Vorsitzendr
der Reichsstelle für Gemüse und Obst bestellt worden ist. Dieser
kann nach Len Bestimmungen der Gesellschaftsverträge — in demjenigen
der Dörrgemüse-Gesellschaft ist das im einzelnen nicht
genau festgelegt, es unterliegt aber auch nach der gewählten
Fassung gar keinem Zweifel, daß feine Befugnisse eher noch weiter
gehen — insbesondere Beschlüsse des Ausschusses und der Gesellschafterversammlung
für unwirksam erklären und bestimmen,
welche Maßnahmen an Stelle der für unwirksam erklärten Beschlüsse
zu treten haben. Dabei ist nur vorbehalten, daß bereite
begründete Rechte der Gesellschaft oder Dritter unberührt bleiben.
Er kann weiter Mitglieder der Sachverständigen-Kommission abberufen
und durch andere ersetzen, und schließlich sind die Verwaltungen
der Gesellschaften hinsichtlich des Bezugs und Absatzes
und der Gebarung mit den Rohstoffen und Fertigerzeugnissen, dir
von ihnen bewirtschaftet werden, insbesondere auch hinsichtlich
aller Preisfragen, an seine Weisunhen gebunden.
Die Verwaltungsstellen der Gesellschäften sind: dir
Geschäftsführung, der Ausschuß — bei der Dörrgemüse-Gesellschaii
Aufsichtsrat genannt —, die Gesellschafterversanimlung und eine
durch die Gesellschafterversammlung gewählte SachverstänLigeiikommission,
die vom Ausschuß bei allen wichtigen Fragen zu höre»
ist. Die Veröffentlichungen der Gesellschaften haben durch den
Deutschen Reichsanzeiger zu erfolgen.
Als G e g e n st ä n d e der Betriebe bezeichnet der Gesellschastsvertrag
der Dörrgemüse-Gesellschaft den Ein- und Verkauf von
Frischgemüse zu Dörrzwecken, den Ein- und Verkauf von Dörrgemüse
und alle damit zusammenhängenden Geschäfte, derjenige