Full text: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

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Krieg zurückgeht, so kann es sich dabei nur um die Aufwendungen handeln, die in direktgmZusammen- A 
hang mit der Liquidation des Krieges stehen. Die Ausgaben auf Grund des Krieges umf, = ak alioihek ES 
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1. die Aufwendungen für die Liquidierung des Krieges in sozialpolitischer Beziehung: A renten, A 
Kriegshinterbliebenenfürsorge, Kriegspensionen; 7 x Kiel = 
2. Leistungen zur Behebung der wirtschaftlichen Kriegsfolgen: Wiederaufbau der zerstörten Gebiet“ 
und Entschädigung von Zivilpersonen für erlittene materielle Verluste; 
3. die Aufwendungen für die politische Liquidation des Krieges: Besatzungskosten, Überwachungs- 
kommissionen u. ä. 
Bei dieser Abgrenzung der »Ausgaben auf Grund des Krieges« liegt der Nachdruck darauf, daß es sich 
um die Liquidation dieses Aufgabenkomplexes der staatlichen Finanzwirtschaft handelt. Die Staats- 
finanzwirtschaft wurde in den ersten Jahren nach Kriegsende in sehr hohem Maße durch die Erfordernisse 
dieser Liquidation beeinflußt, doch nimmt die Bedeutung der staatlichen Aufgaben auf diesem Gebiete 
von Jahr zu Jahr in verhältnismäßig schneller Folge ab. In der vorliegenden Untersuchung, die sich die 
Herausarbeitung der finanzwirtschaftlichen Strukturänderungen in der Zeit seit Einbringung des 
letzten Vorkriegsetats in den Vergleichsländern zur Aufgabe macht, nimmt die staatliche Tätigkeit zur 
Liquidation der unmittelbaren Kriegsfolgen demnach eine Sonderstellung ein. Aus diesem Grunde 
wurden die »Ausgaben auf Grund des Krieges« in der Bearbeitung gesondert aufgeführt. Von dem- 
selben Gesichtspunkte aus wurden jedoch die Ausgaben für die Verzinsung und Amortisation der Kriegs- 
und Nachkriegsschulden nicht unter die Ausgaben auf Grund des Krieges einbezogen, da diese Auf- 
wendungen eine nachhaltige Beeinflussung der staatswirtschaftlichen Struktur in den kriegführenden 
Ländern bedingen. 
Die Ausgaben auf Grund des Krieges in diesem Sinne stimmen nicht mit den von Frankreich und Belgien 
als Depenses Recowvrables bezeichneten Ausgaben überein, in denen alle Aufwendungen enthalten sein 
sollen, auf deren Ersatz durch den Reparationsschuldner Anspruch gemacht wird. 
Die unter den obigen Gesichtspunkten ausgesonderten Aufwendungen setzen sich in ganz verschiedener 
Art und Weise zusammen. Es ist daher nicht möglich, die Gesamtsumme der Ausgaben auf Grund des 
Krieges in den einzelnen Staaten zu vergleichen, ohne sich über ihre einzelnen Bestandteile Rechenschaft 
zu geben. 
Der Aufwand für den Verwaltungsapparat, soweit er für die Lösung der hier behandelten Aufgaben er- 
forderlich ist, erscheint in der Aufbereitung unter Personal- und Sachbedarf, ebenso der ganze Komplex 
der Ausgaben für die politische Abwicklung der Friedensverträge (Besatzungstruppen und Überwachungs- 
ommissionen aller Art). Für diese Ausgaben sind die Ziffern der hier zugrunde gelegten Etats durch neuere 
Abmachungen teilweise überholt. Der Aufwand zur Wiederherstellung des öffentlichen Eigentums in den 
zerstörten Gebieten wird unter Sachbedarf, soweit es sich um kommunales Eigentum handelt, unter Über- 
weisungen geführt. Wiederherstellungsarbeiten an privatem Eigentum (Landwirtschaftlicher Boden, 
Wohnungen usw.), die der Staat selbst ausführt, werden als Sachbedarf angesehen. Diesen Aufwendungen 
stehen gegenüber die Leistungen für Kriegspensionen und Kriegsrenten und die Kosten des Wiederaufbaues, 
soweit es sich um Entschädigung privater Verluste handelt. Die Kriegspensionen und Kriegsrenten er- 
scheinen in dem der Aufarbeitung zugrunde liegenden Schema unter den »Renten und Unterstützungen«, 
die Entschädigungszahlungen an Private unter „Subventionen«. Bei den Leistungen letzterer Art handelt 
es sich um Zuwendungen, die der Neubelebung der Produktion und der Wiederherstellung der ursprüng- 
lichen Produktionsgrundlage der nationalen Wirtschaft dienen sollen. Die Unterscheidung gegenüber den 
sonstigen Subventionen ist hierbei stets zu beachten (vgl. Tabellen S. 470f, 477f). In einem Sonderfall 
ist der Übergang von den »Kriegsunterstützungen« Zur »Kriegsentschädigung« flüssig: Die An- 
forderungen an den Kapitalmarkt haben in Frankreich und Belgien in den letzten Jahren die Beschaffung 
von Mitteln für die Wiederaufbauarbeiten sehr erschwert, teils unmöglich gemacht. Der Staat ist infolge- 
dessen dazu übergegangen, sich den Entschädigungsberechtigten gegenüber durch Hingabe meist kurz- 
fristiger, in besonderen Fällen jedoch auch langfristiger Schuldtitel seiner Verpflichtungen zu entledigen. 
Die Entschädigungszahlung durch Schuldtitel bedeutet überall da nichts wesentlich anderes als die Bar- 
zahlung, wo mit ihrer Hilfe der Wiederaufbau tatsächlich gefördert wird, sei es, daß die Empfänger der 
Schuldverschreibungen diese verkaufen oder beleihen können, sei es, daß sie dieselben an Zahlungsstatt 
weitergeben, wie es mit den Bons de la Defense Nationale in Frankreich häufig geschehen ist. Wenn jedoch 
die Zahlung in staatlichen Schuldtiteln den Empfänger veranlaßt, den Wiederaufbau seiner zerstörten 
Existenz in der früheren Form aufzugeben und die Entschädigungszahlung als Kapitalbasis eines Rentner- 
daseins anzusehen, so bedeuten diese Zahlungen eine Art laufende Unterstützung, also etwas wesentlich 
anderes als die unmittelbar für den Wiederaufbau der zerstörten Gebiete aufgewendeten Ausgaben. Es 
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