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Die Art und Weise der Spruchfällung wird zum Teil durch die Gegenüberstellung der Ansprüche und der
Zubilligungen beleuchtet. Die Gesamtsumme von angegebenem Verlust und verlangter Entschädigung
bei Berücksichtigung der Kaufkraftverschiebung der Währung belief sich am 1. Januar 1926 auf
Verlust... .4.7 rare 81.108.220 793 fr}
Verlangte Entschädigung!) .............. 106 532932915 »
Demgegenüber haben die Spruchkammern festgesetzt:
Veen 21908076054 Ar)
Entschädigung?!) ..........0.00.4.+.0+. a 72619 351 901»
Die Forderungen sind also nur zu 70,4 vH bzw. 68,1 vH als berechtigt anerkannt worden.
Durch die Liquidationskommissionen gefällte Entscheidungen.
Stand vom 1. Oktober 1924.
Angemeldete Ansprüche Zugebilligte Entschädigung
Anerkannter
Wert Geforderte Wert Zuerkannte
Anzahl | bei Eintritt Ent- Dei Tinkitt Ent-
des Schadens schädigung Tdes Verlustes schädigung
in Millionen fr.
I. Entscheidungen nach Vereinbarung.
1. Requisitionen........>...7.0..02++ 1 569 552 25791 | 61594 | 1 473,3 3 268,0
9, Bewegliche Güter .......4...54.04044 | 1 267 355 9 495,0 24 645,7 | 6 738,1 16 712.1
3. Immobiliarbesitz .........07..01+4+ 1.024 757 16.038,0 | 64 991,5 11 074,5 46 923.0
Zusammen .... 2861664 | 28 112,1 | 95 79,6 19 285,9 / 66 903,1
II. Entscheidungen durch Spruchverfahren.
1. Requisitionen ........00001000000 16 160 194,5 777,5 101,1 262,2
2, Bewegliche Güter ............4. 59 530 657,3 1 776,6 269,2 850,5
3. Immobiliarbesitz u re On 63 143 1 290,6 5.00? 20.0 3 040.5
Zusammen .... | 138833 | 2 142,4 556,2 | 1 189,3 4 153,2
ma Emm —— —
Insgesamt ....| 3000497 | 30.2545 | 103 352,8 20 475,2 71 056,3
Die Verluste und die Entschädigungszahlungen sind gegliedert nach ihrer Art nur für den 1. Oktober 1924
angegeben worden. Die Zusammensetzung ist deswegen von Interesse, weil die Abschätzung der erlittenen
Schäden natürlich bei Mobiliarbesitz schwerer ist als bei Schäden an Immobilien. Die Übersicht zeigt die
Anzahl und Höhe der Forderungen sowie die Höhe der in jeder Kategorie zugebilligten Entschädigung.
Aus den Ziffern geht hervor, daß die Überspannung der Forderungen bei den Requisitionsschäden am
größten ist. Eine erhebliche Anzahl der Forderungen hat nicht im Wege der Übereinkunft mit dem Staate,
sondern durch Urteil der Commissions Cantonales ihre Erledigung gefunden, und zwar handelte es sich
hier gerade um die Forderungen, bei denen das Mißverhältnis von Anspruch und Zubilligung besonders
groß ist. Daß sich bei der großen Anzahl angemeldeter Schäden und der gebotenen Eile bei ihrer Erledigung
leicht Mißbräuche einschlichen, ist — wie schon betont — verständlich. Ihr Bekanntwerden in der Öffentlich-
keit veranlaßte ein Gesetz vom 2. Mai 1924. Nach Art. 1 dieses Gesetzes sollten alle Entschädigungen
von einer Million fr. aufwärts durch das Comite Central de Preconeiliation beim Ministerium für die befreiten
Gebiete nachgeprüft werden. Nach Art. 2 gilt das gleiche für alle Entschädigungszahlungen von 500 000 £r.
an, wenn die Entscheidung nicht im Berufungsverfahren beim Staatsrate gefallen sei.
1) Michela.a. 0.