Full text : Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

und die erforderliche Berichtigung der in den Etats darüber gemachten Angaben wird im Kapitel »Finanzverwaltung«
 (S. 230 ff.) berichtet.
Die Renten, Unterstützungen usw. enthalten alle Zuwendungen zu Konsumzwecken, denen keine
derzeitige Gegenleistung an den Staat gegenübersteht. Auch die Kriegspensionen sind in diese Rubrik miteinbegriffen,
 obwohl sie gewissermaßen als Entgelt für eine frühere Leistung an den Staat, nämlich für
den Kriegsdienst, aufgefaßt werden können. Hiergegen spricht aber, daß für diese Kriegsleistungen grundsätzlich
 ein voller Arbeitslohn nicht gezahlt wurde, so daß auch die Zahlungen an die Kriegsinvaliden,
Kriegshinterbliebenen usw. nicht als ein Teil der Entlohnung, sondern eher als eine »Versorgung« anzusprechen
 sind. Ferner kommt hinzu, daß die Nachkriegszeit zweckmäßig als eine gleichsam neu beginnende
Finanzperiode anzusehen ist, so daß unter den Personal- und Sachausgaben, die doch einen Maßstab für die
gegenwärtige Staatstätigkeit abgeben sollen, Posten, die dem Staatsaufwande einer früheren, der Kriegsepoche,
 entstammen, das Bild stören würden. Deswegen erscheinen hier die Kriegspensionen als eine Einkommensverschiebung,
 die ebenso wie auch die Verzinsung der Kriegsschuld durch die Liquidierung des
Krieges, d. h. durch den Aufwand einer vergangenen Finanzepoche, bedingt ist.
Unter den Renten, Unterstützungen usw. wurden ferner die Apanagen für Mitglieder des Herrscherhauses
 aufgeführt, soweit diese keine staatlichen Funktionen erfüllen, außerdem Stipendien und Prämien
an Studenten, Schüler usw., vor allem alle sozialen Zuwendungen an Bedürftige, Kranke, Arbeitslose usw.
Bei einigen Ausgabeposten konnten Zweifel über die Einordnung entstehen; so stellen z. B. Zahlungen
an Personen, die durch Naturereignisse, wie Überschwemmungen und Erdbeben, oder durch kriegerische
Ereignisse und innere Unruhen geschädigt wurden, Ausgaben dar, die je nach der Art des Schadens mehr
unter die Unterstützungen oder unter die gewerblichen Subventionen gehören. Angesichts der Unmöglichkeit,
 eine Trennung nach diesen beiden Gesichtspunkten vorzunehmen, wurden derartige Posten ganz
den Unterstützungen zugezählt, in den Erläuterungen aber besonders nachgewiesen, um eine Ausgliederung
zu ermöglichen. Unter den Unterstützungen sind sowohl Beträge aufgeführt, die an die Berechtigten
oder Bedürftigen unmittelbar gegeben werden, als auch Summen, die an Anstalten und Wohltätigkeitsvereine
 zur weiteren Verteilung überwiesen werden, ferner Zuwendungen an Krankenhäuser und ähnliche
Anstalten, da angenommen wird, daß diese Zuwendungen in erster Linie eine kostenlose oder verbilligte
Behandlung Bedürftiger ermöglichen sollen.
Unter den Subventionen wurden alle Ausgaben aufgeführt, die zur unmittelbaren Förderung produktiver
 Leistung in Form von Geldzuwendungen bestimmt sind. Hierunter werden alle Zuschüsse und
Prämien an Privatunternehmungen, an private Anstalten (z. B. Schulen) und Gesellschaften wissenschaftlicher
 oder künstlerischer Art, ferner Zuschüsse für veranstaltete Ausstellungen, Messen usw. gerechnet,
ebenso auch Ausgaben für Wiedergutmachung von Kriegsschäden zur Wiederherstellung der Produktionsgrundlage.
 In der gleichen Rubrik, wenn auch besonders gekennzeichnet, erscheinen die Nettozuschüsse des
Staates zu den staatlichen Erwerbsbetrieben, die in ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung den Subventionen
für private Erwerbsunternehmungen nahestehen. Die Subventionen konnten nur so weit berücksichtigt
werden, als sie in den Etats erscheinen. Vielfach werden auch statt der Subventionen steuerliche oder
tarifliche Vergünstigungen gewährt oder für die betreffenden Unternehmungen besonders günstige
Lieferungsverträge (z. B. von Heeresmaterial) abgeschlossen. Diese Form der Subvention entzieht sich
häufig der Kenntnis, immer aber einer zahlenmäßigen Bewertung.
Die Grenzen zwischen Subventionen und Unterstützungen sind in einigen Fällen besonders schwer
zu ziehen; vielfach werden Subventionen zu dem ausgesprochenen Zwecke gegeben, hierdurch Unterstützungen
 (z. B. der Arbeitslosenfürsorge) zu ersparen. Andererseits werden z. B. die oben unter den
Unterstützungen erwähnten Stipendien nicht nur zur Abhilfe eines Notstandes, sondern auch zur späteren
Erzielung höherer Leistungen gezahlt. Auf diese Grenzfälle wird in den Erläuterungen besonders hingewiesen
 werden. Wenn die Entscheidung in dem einen oder anderen Falle auch notwendig mit einer
gewissen Willkür verbunden ist, so wurde wenigstens Wert darauf gelegt, daß die Bearbeitung bei allen
Ländern einheitlich erfolgte.
Die Überweisungen an andere öffentliche Körperschaften betreffen, abgesehen von den
britischen Zuschüssen für Irland, im wesentlichen die Überweisungen an die verschiedenen regionalen
und lokalen öffentlich-rechtlichen Unterverbände. Ferner werden auch die Überweisungen an Kolonien,
Dominions usw. in dieser Rubrik, wenn auch getrennt von den übrigen Posten, aufgeführt. Beiträge
für Institutionen völkerrechtlicher Art (Völkerbund usw.) wurden nicht als Überweisungen, sondern als
Verwaltungsausgaben der betreffenden Ressorts (Auswärtiges, Soziales usw.) je nach der Art der Ausgaben
 unter Personal- oder unter Sachausgaben eingereiht.
d. Die Umrechnung auf einen einheitlichen Wertausdruck.
Die einheitliche Aufarbeitung der Staatsausgaben als Unterlage für einen zeitlichen und internationalen
Vergleich macht es erforderlich, die Vergleichsfähigkeit der gewonnenen Zahlen herzustellen, indem sie

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