Irrenfürsorge: Die Geisteskrankenfürsorge ist im Jahre 1890 gesetzlich den Grafschaften, Graf-
schaftsstädten und einigen speziell genannten Municipal Boroughs zugewiesen worden. Sie erstreckt sich
‚sowohl auf unbemittelte wie auf wohlhabende Geisteskranke. Die Fürsorge für Geistesschwache ist durch
den Mental Deficiency Act von 1913 gesondert geregelt. Die zuständigen Körperschaften sind die Graf-
schaftsräte und die Stadträte der Grafschaftsstädte.
Für die Zwecke der Irrenfürsorge wurden am 1. Januar 1921 unterhalten von”)
Grafschaften und Städten ................ 84 Anstalten
London ze er A Fa
Armenverbänden ...---.- 1 ern ee
Registered Hospitals .........0.0010000 0444
Licensed Houses vu, vn ren en S
Die Anzahl der in Anstalten (außer den Armenirrenanstalten und den Asylen für kriminelle Irre und einzelnen
privaten Anstalten) unterhaltenen Geisteskranken betrug
1913 1921
Unbemittelte Patienten ......... 101158 85 202
Privatpatienten .............+.- 10773 13 685
Insgesamt ;... 111931 98 887
Die Fürsorge für Geistesschwache wurde 1921 durch 239 Anstalten besorgt, von denen 142 Einrichtungen
der Armenhehörden waren. Die Gesamtzahl der Patienten bezifferte sich auf 12 026.
Die Steigerung der Ausgaben für diesen Zweig der öffentlichen Fürsorge ist, abgesehen von der Kauf-
kraftverminderung der Währungseinheit, auch auf die inzwischen eingeführte Schwachsinnigenfürsorge
zurückzuführen.
Wohnungswesen: Das Wohnungswesen ist naturgemäß in Städten und Stadt- bzw. Landbezirken
in höherem Maße Aufgabe der Verwaltung als in den Grafschaften. Die Aufgaben innerhalb der Ver-
waltungseinheiten sind dem Wesen nach immer dieselben, der Umfang der finanziellen Aufwendungen
hängt von dem Charakter des Siedlungsgebietes (Groß- oder Kleinstadt, Landbezirk) und der Bevölkerungs-
zahl ab.
Die gesetzliche Regelung der Wohnungsfürsorge umschließt :
a) Die hygienepolizeiliche Inspektion, auf Grund deren unter Umständen eine Schließung von Wohn-
häusern und eine Umsiedlung ihrer Bewohner erfolgen kann. Infolge der Nachkriegsgesetzgebung
(1919-1925) bestehen in dieser Richtung verstärkte Möglichkeiten;
2) die baupolizeiliche Überwachung der Wohnhäuser auf denselben Wegen zur Behebung von Miß-
ständen wie bei a);
) die Errichtung von Arbeiterwohnhäusern. Die Gemeinden können die Bauten selbst durchführen,
oder an private Unternehmer oder gemeinnützige Gesellschaften Bauzuschüsse und Kredite
geben. Dazu kommt seit 1899 die Möglichkeit, durch Gewährung von Tilgungsdarlehen an Arbeiter
diesen den Erwerb von Eigenhäusern zu erleichtern.
_ In den Zahlenangaben (s. oben S. 489) kommt nur der Stand der Aufwendungen auf Grund der Gesetz-
gebung bis 1921 zum Ausdruck. Die Jahre 1923 und 1925 brachten eine Erweiterung der gesetzlich vor-
geschriebenen Maßnahmen auf diesem Gebiete, so daß die Ausgaben dafür weiter ansteigen werden (vgl.
auch Kapitel »Soziale Aufgaben« S. 29440).
Rechtspflege: Der Anteil der Selbstverwaltungskörper an der Rechtspflege tritt hauptsächlich in
den Ausgaben der Grafschaften und Grafschaftsstädte zutage; ihnen obliegt die Unterhaltung der Gerichts-
gebäude, die Besoldung des Clerk of the Peace der Quarter Sessions (gleichzeitig Chef des Gerichtskanzlei-
dienstes der Grafschaft), der Clerks of ‚Justice der einzelnen Friedensgerichte und der sonstigen Gerichts-
subalternbeamten sowie die Aufstellung der Geschworenenlisten und die mit dem Justizwesen verbundenen
sächlichen Ausgaben. Ein Teil dieser Aufgaben kommt auch den Municipal Boroughs zu, die der Sitz von
Quarter Sessions sind. Die Ausgaben der Parishes für die Justizpflege beschränkt sich auf die Führung der
Geschworenenlisten,
Im Gegensatz zu dem Festlande sind also an die Kommunen in Großbritannien Aufgaben delegiert,
für die die anderen hier behandelten Staaten ein System staatlicher Verwaltungsbehörden ausgebildet
haben. Diese besonderen Verhältnisse Großbritanniens werden durch folgende Aufstellung gekennzeichnet:
1) Die Zahlenangaben sind dem oben zitierten Werk von Wright und Hobhouse entnommen. Sie gehen zurück auf einen Bericht des
Board of Control für das Jahr 1920 Cmd. P. Nr. 221 von 1921.
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