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Übersicht 7.
Aufwand für den Verwaltungsvollzug in einigen wichtigen Zweigen der öffentlichen Verwaltung
(ohne Investierungen der Kommunen).
1913/14 1923/24
Staat | Kom- | Gesamt Kom- Staat | Kom- | Gesamt Kom-
munen munen in munen | munen in
= vH der a vH der
in 1000£ Gesamt- in 1000£ Gesamt-
Originalziffern Sunne Originalziffern Anne
1. Polen ) 7.790 96,5 18 631 19 231 96,9
2. Schulwesen ........ En 32 670 85,9 ; 68 401 70 701 9%,8
3. Allgemeines Hygiene-
WESEN rn En U 6854 6.904 99,3 | 130 18 286 18416 99,3
4. Irrenfürsorge ....... 582 ı 3.632 98,6 160 8216 8376 98,1
5. Wohnungswesen .... 244 244 100,0 280 3 664 3 944 92,9
6. Wegewesen......... ‚0 15 691 15 791 99,4 250 41 797 42 047 9,4
7. Justizverwaltung . - 4.000 976 4.976 19,6 5 500 1.190 6690 17,8
Es ist bei dieser Aufstellung zu berücksichtigen, daß die Angaben über den Aufwand des Staates
auf Schätzungen zurückgehen, denen die Aufarbeitung der Etats für 1912/13 und 1925/26 zugrunde
liegt; sie können daher nur ein Bild in groben Umrissen abgeben, in welchem Umfange Staat und
Selbstverwaltungskörperschaften bei der Erledigung der Aufgaben auf den Hauptgebieten der Ver-
waltung zusammenwirken.
d. Die finanzwirtschaftlichen Beziehungen zwischen Staat und Selbstverwaltungskörperschaften.
Die Angaben des vorigen Abschnittes beziehen sich auf die Frage der verwaltungsmäßigen Zuständigkeits-
teilung zwischen Staat und Kommunen, deren finanzwirtschaftliche Auswirkungen zum Teil zahlenmäßig
belegt werden konnten. Die vorliegende Arbeit schaltet an sich den Gesichtspunkt der Deckung des
finanziellen Aufwandes aus. Bei der Behandlung der Kommunalwirtschaft muß dieser Grundsatz jedoch
insofern durchbrochen werden, als die Verknüpfung der Staatsausgaben mit den Kommunaleinnahmen
in Form der Überweisungen die Behandlung der damit zusammenhängenden Frage nach der Deckung des
Kommunalbedarfs aus eigenen und aus staatlichen Mitteln verlangt?).
Die britische Finanzpolitik stand seit der Mitte des vorigen Jahrhunderts vor der Aufgabe, den »Finanz-
ausgleich« zwischen Staat und Selbstverwaltungskörpern durchzuführen. Von besonderer Dringlichkeit
war diese Aufgabe deswegen, weil Großbritannien keine zentralisierte »Innere Verwaltung« wie die Staaten
des Kontinents besitzt. Die Mehrzahl der Aufgaben, die auf dem Festlande der staatlichen Verwaltung
durch die steigende Intensivierung des Wirtschaftslebens und durch die Entwicklung der sozialen Ver-
hältnisse erwuchsen, wurden in Großbritannien den Selbstverwaltungskörperschaften übertragen. Dem
Staate entstand daraus die Verpflichtung, die Kommunalwirtschaften entsprechend finanziell zu unter-
stützen, So entwickelte sich das System der »Überweisungen« schrittweise mit den wachsenden öffentlichen
Aufgaben.
Im Jahre 1913/14 gab es folgende Arten von Überweisungen:
1. Jährlich zu bewilligende Zuschüsse (Grants) des Staates für Unterrichtszwecke, Arbeitslosenfürsorge
und sonstige Spezialzwecke,
2. Die Zahlungen des Staates an den Local Taxation Account?),
3. Die Zahlungen des Staates an die Selbstverwaltungen an Stelle der durch Finance Act 1908, Teil 6
aufgehobenen kommunalen Lizenzen,
4. Die Zahlungen des Staates aus dem Road Improvement Fund?®),
5. Die Zahlungen auf Grund des Small HE oldings and Allotmenis Act 1908,
6. Die Zahlungen des Staates für Zwecke des Gesundheitswesens auf Grund des Finance Act 1911,
Teil 16 und des National Insurance Act 1911, Z, 64.
1) Vgl. oben 8. 37.
?) Siehe 8. 191.
s) Siehe 8. 389£.