Full text: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

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Übersicht 12. 
Finanzieller Aufwand von Staat und Selbstverwaltungskörperschaften für einige Hauptzweige 
der Verwaltung. (Ohne Investierungen der Kommunen.) 
1913/14 1923/24 
Staat!) | Kom- | Gesamt une in Staat!) | Kom- | Gesamt ae 
munen | vH der ' munen vH der 
ara SENSE Gesamt ll a ne -  Gesamt- 
Wi m in 1000£ summe } in 1000£ summe 
1. Polizeiwesen.......- | 3.140 4.650 7790 59,7 9.200 9.962 19 162 52,0 
2, Schulwesen ........ 18 600 14 000 32 600 43,0 41 000 29 557 70 557 41,9 
3. Allgemeines Hygiene- 
Cr ES 265°]: 68011 705 1 | 8 800 17 558 18.358 95,6 
4. Irrenfürsorge ....... 1000 | 2630 | 3.630 72,5 714500 679% 829% 81,9 
5. Wohnungswesen .... a 240 | 240 | 100,0 | 7500 => 7500 ; 
6. Wegewesen........: 67021. 160001 166708 95,7 11 200 29.076 40 276 72.2 
7. Justizverwaltung ..., 4000 900 4.900 18,4 | 7 500 1188 6 688 17,8 
3. Mutterschafts- und 
Jugendfürsorge ..... ; 1.003 1603 62,6 
ill. Die Selbstverwaltungskörperschaften Frankreichs. 
a. Vorbemerkung. 
Die französische Finanzstatistik der Provinzen und Kommunen, der auch die Angaben auf S. 483 ent- 
nommen sind, ist gegenüber der Großbritanniens außerordentlich dürftig. Sie beschränkt sich auf die Fest- 
stellung des Gesamtaufwandes der einzelnen Kommunen bzw. Provinzen. Zur Jllustration der ver- 
schiedenen Bedeutung der Kommunalfinanzwirtschaft gegenüber den anderen Ländern sollen im folgen- 
den die französischen Kommunalkörperschaften und die Aufgabenverteilung zwischen ihnen und dem 
Staat kurz skizziert werden. 
Die französische Verwaltung kennt seit der großen Revolution als letzte Verwaltungseinheiten nur 
die Kommunen. Als solche werden alle Formen der Siedlung bezeichnet von der Großstadt bis zum 
kleinsten Dorfe. Träger der Verwaltungsfunktionen ist der Munizipalrat, die gewählte Volksvertretung. 
Praktisch liegt die Verwaltung jedoch in der Hand des Maire, der aus der Kommunalvertretung und durch 
sie gewählt und vom Präsidenten der Republik bestätigt wird. Das Tätigkeitsgebiet der Kommunalver- 
waltungen umschließt alle dem Interesse der Kommunen dienenden Aufgaben. Darüber hinaus ist der 
Maire Organ der Staatsverwaltung und hat als solcher die örtliche Durchführung von Gesetzen zu veranlassen. 
Die Hauptgebiete der Verwaltungstätigkeit für die Kommunen als Selbstverwaltungskörper sind die folgen- 
den: Unterhaltung der erforderlichen Verwaltungsgebäude sowie des gesamten kommunalen Verwaltungs- 
apparates; Führung der Zivilstandsregister; kommunale Finanzverwaltung und Steuererhebung; Polizei; die 
Durchführung der friedensrichterlichen Tätigkeit; gewisse Aufgaben auf dem Gebiete des Schulwesens; Bei- 
träge für die Geistesschwachen- und Geisteskrankenfürsorge; gewisse Zuschüsse für Geistliche; Unterhaltung 
von Kirchhöfen; gewisse baupolizeiliche Aufgaben; Wegewesen; Zewisse gewerbepolizeiliche Funktionen. 
Als Zwischeneinheit zwischen Kommunen und Departements haben Canton und Arrondissement zu 
gelten. Der Canton ist Wahlbezirk und Gerichtssprengel. Das Arrondissement ist ein Teil des Departe- 
ments ohne eigene Aufgaben. Beide sind keine Selbstverwaltungskörper. 
Dagegen hat das Departement weitgehende Aufgaben. Träger der Verwaltung ist der Generalrat, die 
gewählte Volksvertretung des Departements. Für die Zeit, in der er nicht tagt, überträgt er gewisse spezielle 
Machtbefugnisse an die ständige Departementskommission. Die Hauptaufgaben dieser Selbstverwaltungs- 
körperschaft sind: Unterhaltung der Verwaltungsgebäude der Departements und Arrondissements, ins- 
besondere der Gebäude der Unterrichtsverwaltung, Bau und Unterhaltung eines Lehrerseminars; Er- 
richtung von Unterkünften für die Gendarmerie sowie Zahlung eines Zuschusses für die Besoldung der 
Gendarmen; Unterhaltung der Gerichtsgebäude und Tagungslokale der Assisengerichte, der Kammern 
für Zivil- und Handelssachen sowie der Friedensgerichte; Unterhaltung der Departementsgefängnisse; 
Aufstellung und Veröffentlichung der Wähler- und Geschworenenlisten; hygienepolizeiliche Funktionen; 
Unterstützung mittelloser Kranker und verwahrloster Kinder; Zahlung von Alterspensionen. 
Neben dem Generalrat steht der Präfekt als Leiter der gesamten Behörden der provinzialen Selbstver- 
waltung. Er ist gleichzeitig Vertreter der Staatsgewalt und verantwortlich für die Durchführung der staat- 
lichen Verwaltung; auch kontrolliert er die Verwaltungsführung der Generalräte und der Kommunen, 
2) Die Angaben für die Ausgaben des Staates gehen auf Schätzungen zurück, denen die Aufarbeitung der Etats 1912/13 und 1925/26 
zugrunde liegt (s. oben S. 492). 
2) Die Aufwendungen für Seuchenbekämpfung sind in diesen Zahlen nicht enthalten.
	        
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