Full text: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

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Im Gegensatz zu dem englischen »Finanzausgleich« gilt der Anteil der Departements und Kommunen 
an den vom Staate erhobenen Getränkesteuern und an der Umsatzsteuer sowie die Centimes Addıtionels 
zu den Impöts Directs, die von den Departements und Kommunen erhoben werden können, aber von den 
Behörden der staatlichen Finanzverwaltung eingetrieben werden, nicht als »Überweisung«. Diese Posten 
erscheinen im Staatsetat weder als Einnahmen noch als Ausgaben, sondern werden von den Steuerbehörden 
unmittelbar an die empfangsberechtigten Departements und Kommunen abgeführt. Bei den Überweisun- 
zen der folgenden Übersicht handelt es sich daher grundsätzlich um Beträge. die in ihrer Verwendung 
gebunden sind. 
Überweisungen des Staates an Kommunen und Departements?). 
1913 1925 
S Sen in Vorkriegs- 
in 1000 fr. Originalziffern Kaufkraft 
Innere‘ Verwaltung... 41.000044 Fr rk 9ER a 19 236 73 827 16 406 
Wiederaufbauarbeiten ......0.. 000er nr . 16 400 3 644 
Landesverteidigung +++... 00000000 en 2 r eh nee —— 
TuS rer TE Dr WE Ka — 100 22 
Soziale Aufgaben +.......0.000 nn EEE Kennt r Genen — 1500 334 
Öffentliches Unterrichtswesen ....................-- 17 446 55 780 12 395 
Kirchenweseh Li. ern en een nA tea — == => 
Landwirtschaft... 04404 tern E Rena Wen 4 300 24 124 5 361 
Öffentliche Arbeiten ......040- rer Ener ehe en 19:500 33 250 7 389 
Finanzverwaltung... 0.0. .000 000 HEMER H ee 30 344 24 443 5 432 
Insgesamt. 77 24826 229424 50988 
IV. Die Selbstverwaltungskörperschaften Belgiens. 
a. Vorbemerkung. 
Die belgische Kommunalfinanzstatistik beschränkte sich vor dem Kriege auf die Erfassung der 16 Städte 
mit mehr als 40 000 Einwohnern, deren Einnahmen und Ausgaben für jede Stadt gesondert ausgewiesen 
wurden. Aufschlußreicher ist die Provinzialfinanzstatistik, die, wenigstens vor dem Kriege, vollständig ist 
und auch eine gewisse Gliederung der Ausgaben durchführt. Die Ausgaben für das letzte verfügbare Vor- 
kriegsjahr 1910 betrugen für: in 1000 tr: 
Gericht, Polizei und Gendarmerie ..............,:;.1.0: 898,5 
A 
Unterricht re EEE RE AeEE E Welee ai [150,5 
Provinzialstraßen ..... 4.70. u rennen anna naeh | 2.6404 
Neben Wege +..00.0000 0000er ner eanrE Lana WeEwenerAGr  4,308,2 
Nebenbahnen ..7 7.004400 en nennen 2:535,5 
Anleihedienst reden nenn a 037,0 
WE A U 
Sonstiges ......0+000rr10raaeteheere Kakeneern nn naneee ST 
Insgesamt.... 29 958,7. 
In der Nachkriegszeit liegt auch für die Provinzialfinanzen keine vollständige Statistik vor, da sie in 
zwei Provinzen nicht mehr durchgeführt wurde. 
Die belgische Lokalverwaltung unterscheidet sich von der französischen dadurch, daß in ihr dem Prinzip 
der Selbstverwaltung in größerem Umfange stattgegeben wird, wenn auch nicht in dem Maße wie in Groß- 
britannien. Im Gegensatz zu dem britischen Sel/government stehen im System der belgischen Kommunal- 
und Provinzialorganisation staatliche Behörden und staatliche Beamte neben den Selbstverwaltungs- 
körperschaften. Von der französischen Verwaltungsorganisation, den Departements und Kommunen 
unterscheidet sich die belgische andrerseits dadurch, daß der Staat der provinzialen und kommunalen 
Selbstverwaltung wesentliche Aufgaben überträgt, ohne einen eigenen Verwaltungsapparat dafür zu organi- 
sieren. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, den Kommunen und Provinzen ihre Aufwendungen für diese 
Tätigkeitsgebiete zum Teil aus staatlichen Mitteln zu ersetzen, so daß die Frage des Finanzausgleichs und 
der Überweisungen für Belgien erheblich wichtiger ist als für Frankreich, 
b. Die Provinzialverwaltung. 
Für die Staatsverwaltung ist Belgien in Provinzen gegliedert. Diese territorialen Einheiten sind gleich- 
zeitig für die Zwecke der Selbstverwaltung organisiert. Die Selbstverwaltungskörperschaft der Provinz 
ist der Provinzialrat, der durch die wahlberechtigten Bürger gewählt wird, Für die Zwecke der Verwaltung 
wählt der Provinzialrat eine ständige Konmission (Deputation Permanente). Neben diesen Organen der 
‘) Nach den bearbeiteten Etats.
	        
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