DIE VERSICHERUNGSTRÄGER
POLEN
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Die Errichtung der Bezirkskassen erfolgt durch den Minister für Arbeit
ınd Sozialhilfe, dem der Vollzug des Gesetzes vom 19. Mai 1920 über-
ragen worden ist (Art. 102).
Nach dem Gesetz ist in jedem Bezirk und in jeder Stadt mit über 50.000
Einwohnern eine Bezirkskrankenkasse zu errichten (Art. 1). Der Minister
für Arbeit und Sozialhilfe bestimmt die Reihenfolge für die Errichtung der
Kassen im Staatsgebiet (Art. 104 b). Die bestehenden bezirklichen und
zemeindlichen Krankenkassen haben ihre Satzungen mit dem Gesetz in
Einklang zu bringen (Art, 103, 2). Die nach der Reichsversicherungsordnung
von 1911 errichteten Krankenkassen wurden nur in Polnisch-Ober-
schlesien. beibehalten. 8
Die beruflichen Kassen der Staatseisenbahner werden ebenfalls von
Amts wegen ins Leben gerufen.
Die polnischen Versicherungsträger haben Rechtspersönlichkeit. Sie
können Rechte erwerben, Verpflichtungen übernehmen und vor Gericht
auftreten (Art. 2).
Die Kassen werden von einer Delegiertenversammlung, einem Vorstand
und einem Prüfungsausschuss geführt. Sie müssen zur Beilegung der etwa
zwischen den Versicherten und der Kasse sich ergebenden Streitigkeiten
einen Schiedsausschuss und zur Regelung der Beziehungen zwischen ihnen
and den Ärzten einen Vermittlungsausschuss einsetzen.
a) Die Delegiertenversammlung
Diese Versammlung besteht aus Delegierten, welche auf 3 Jahre gewählt
sind. Die Versicherten stellen zwei Drittel und die Arbeitgeber ein Drittel
der Delegierten. Die Wahlen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerdelegierten
arfolgen getrennt in direktem und geheimem Wahlgange nach den Grund-
3ätzen. der Verhältniswahl. Wahlberechtigt sind die über 20 Jahre alten
Arbeitgeber und Versicherten beiderlei Geschlechts. Wählbar sind nur
Wahlberechtigte polnischer Staatsangehörigkeit. Die Versicherten können
ihre Vertreter nur aus den eigenen Reihen wählen. Die Zahl der Dele-
gierten darf 90 nicht übersteigen. Die Wahlen erfolgen nach der Anweisung
vom 21. März 1921, die am 28. Dezember 1923 abgeändert wurde. Das
Stimmrecht des Arbeitgebers richtet sich nach der Zahl der von ihm beschäf-
tigten Versicherten, er kann aber höchstens 30 Stimmen haben.
Die Delegiertenversammlung ist wenigstens einmal im Jahre einzube-
rufen. Sie ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Delegierten
anwesend ist. Ihre Aufgaben sind namentlich :
1. Wahl des Vorstandes, des Prüfungsausschusses und des Schiedsaus-
schusses ;
2. Prüfung und Billigung der vom Vorstand vorgelegten Jahresabrech-
aungen und der Bilanz ; N .
3. Abschluss von Verträgen und Übereinkommen mit anderen Kassen ;
4. Vornahme von Satzungsänderungen mit Zustimmung des Versiche-
vungsamtes ;
5. Beschlussfassung über’ alle ihr vom Vorstand unterbreiteten Ange-
legenheiten, insbesondere über die etwaige Errichtung von Spitälern und
Genesungsheimen, Erwerb und Veräusserung von Grundstücken.
Die Delegiertenversammlung beschliesst mit einfacher Stimmenmehr-
heit. Für Satzungsänderungen und Beitragserhöhungen zum Zwecke
der Gewährung von Mehrleistungen bedarf es der Zweidrittel-Mehrheit
(Art. 62, 63, 65—67).
b) Der Vorstand
Der Vorstand ist das ausführende Organ. Er besteht aus mindestens
9 und aus höchstens 18 Mitgliedern. Diese werden von der Delegierten-
versammlung gewählt, und zwar wählen die Arbeitgeberdelegierten ein