312 Einundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel.
Grund starrsten Luthertums des Hofes und des einheimischen
Adels, wie er in den Ständen repräsentiert war, zwischen
diesen beiden Kräften eine Vereinigung vollzog, die der ent⸗—
schiedenen geldwirtschaftlichen Entfaltung des Landes immer
wieder entgegenarbeitete. Und so verlief denn die Entwicklung
Sachsens schon im 17. Jahrhundert in Mischrichtungen, in
jene gleichsam bittersüßen Erfahrungen, die für die innere
Geschichte des Landes fast bis auf den heutigen Tag bezeichnend
geblieben sind; und seine Gesamtkraft kam infolgedessen nach
außen nicht in genügender Stärke zum Ausdruck!. Insbesondere
ergab sich daraus für die Stellung im Reiche, daß sich die
alte Führerschaft an der Spitze der evangelischen Stände immer
weniger halten ließ; anderswo als in Sachsen waren spätestens
schon seit Ausgang des 16. Jahrhunderts die treibenden Kräfte
des Protestantismus zu suchen; und die eigene evangelische
UÜberzeugung verlor durch diesen Umschwung an Innigkeit und
durchschlagender Kraft.
Grell zutage treten all diese Wandlungen in dem Augen—
blicke, da eine Persönlichkeit zur sächsischen Kurwürde gelangte,
die zu den interessantesten der ersten Hälfte des 18. Jahr—
hunderts gehört. Im Jahre 1694 war plötzlich Kurfürst Johann
Georg IV. gestorben; kinderlos; und so folgte ihm sein vier—
undzwanzigjähriger Bruder Friedrich August, der spätere August
der Starke. Friedrich August war in der Reihe der vielen
begabten Mitglieder des Hauses Wettin eines der begabtesten;
aus den schwierigsten diplomatischen Lagen hat er sich heraus—
zuwinden gewußt; in Finanzkünsten überragte er wohl alle
fürstlichen Zeitgenossen; wo es seine sonstigen Neigungen zu—
ließen, war er auch ein fürsorglicher und vorwärts schauender
Verwalter des Landes. Aber neben diesen Lichtseiten welche
Schatten! Ein von jeglicher Manneskraft getragener Kavalier
hatte der Fürst an der Frauenwelt früh jene skrupellose Be—
handlung von Recht und Sitte, von Treu und Glauben ge—
lernt, die seine spätere VPolitik brandmarkte; und frei von
Vgl. dazu das Bd. VI, 406 f. Gesagte.