der Steuerveranlagung und -erhebung seien hier nur erwähnt die Einführung des Deklarationszwanges
für die der Steuer auf das landwirtschaftliche Arbeitseinkommen unterliegenden Personen, soweit ihr
Einkommen das Existenzminimum überschreitet, sowie der Ausbau der Überwachungsvorschriften hin-
sichtlich der Kapitalrentensteuer und der Erbschaftsteuer.
Außerordentliche, nur für das Rechnungsjahr 1925 gültige Bestimmungen, die zum Ausgleich des
Defizits des Tr6sor von 1925 beitragen sollten, trafen die Steuergesetze des Finanzministers Loucheur vom
4.und 31. Dezember 1925, indem sie die Grund- und Gebäudesteuern, die Steuern auf die Gewinne aus Handel
und Industrie einschließlich der Warenhaussteuer, die Kapitalrentensteuer und die Transmissionsabgabe
auf in- und ausländische. Wertpapiere um 50 vH, die Bergwerksabgabe um 100 vH, die Steuer auf die
Gewinne aus nicht kaufmännischen Berufen um 25 vH und schließlich die Ergänzungssteuer auf das
Gesamteinkommen um 20 vH erhöhten.
Alle diese Steuermaßnahmen lassen die Tendenz einer möglichsten Schonung der Aufwandbesteuerung
und einer Verschärfung der Vermögens- und Einkommensbesteuerung erkennen.
Die durch das Gesetz vom 13. Juli 1925 eingeführten Reformen waren nicht imstande, das Budgetdefizit
für 1925 zu beseitigen, da sie zu spät kamen, um noch zur genügenden Auswirkung zu gelangen. Ebenso
konnte das Gesetz vom 4. Dezember 1925 höchstens die verspätet eingehenden Erträge der direkten Steuern
der Geldentwertung anpassen, vermochte aber nicht, irgendwie grundlegend die Finanzlage zu ändern.
Das Rechnungsjahr 1925 ging somit vorüber, ohne daß eine Lösung der wechselseitig bedingten Probleme
der Fälligkeit der kurzfristigen Schuld und des Budgetdefizits einerseits und der Inflation andererseits
gefunden wurde.
b. Das Rechnungsjahr 1926') und der Voranschlag für 1927.
Die Ausgaben des bewilligten Budget General 1926 (Gesetz vom 29. April 1926) belaufen sich auf 37 338
Millionen fr. und die Einnahmen auf 37 498 Millionen fr., so daß sich ein Einnahmeüberschuß von 160 Mil-
lionen fr. ergibt. Die Einnahmeseite enthält einen Betrag von 4 625 Millionen fr., welcher den Ertrag der
von der Kammer votierten neuen Einnahmequellen darstellt.
Das neue Steuergesetz (4. April 1926) war das Ergebnis zahlreicher Kompromisse und brachte infolge-
dessen gleich dem Finanzgesetz vom 13. Juli 1925 eine systemlose Erhöhung einer Anzahl von Steuern.
Betroffen wurden die Tarife der Stempelgebühren, die Verkaufspreise des staatlichen Tabakmonopols,
die Alkoholsteuer und eine Anzahl kleinerer Verbrauchsteuern. Die Zollsätze sind um 30 vH gesteigert
worden. Die Steuerkontrolle wurde verstärkt, und die Steuerhinterziehung sollte ausreichend bekämpft wer-
den. Der wichtigste Punkt des Steuergesetzes ist die Erhöhung der Umsatzsteuer von 1,3 vH auf 2 vH,
soweit es sich nicht um Umsätze unmittelbar an den Konsumenten handelt (bei diesen bleibt der Steuersatz
in Höhe von 1,3 vH bestehen), und der Luxusumsatzsteuer von 3,6 vH bzw. 12 vH auf 4 bzw. 13 vH.
Ausgenommen von der Heraufsetzung der Umsatzsteuer sind die Verkäufe unmittelbar an den Konsumen-
ten. Von der Erhöhung der Umsatzsteuer, die zunächst nur für das Rechnungsjahr 1926 Gültigkeit haben
sollte, erhoffte man allein einen Mehrertrag von 1 233 Millionen fr. Lediglich für das laufende Rechnungs-
jahr wurde ferner die sogenannte Taxe Civique beschlossen. Sie belastet alle der Ergänzungssteuer auf das
Gesamteinkommen nicht unterworfenen Steuerzahler gleichmäßig und kopfsteuerartig mit 40 fr., während
für die Einkommensteuerpflichtigen der Steuersatz von 0,8 vH bis 2 vH progressiv gestaffelt ist. Die
Taxe Civique sollte 1926 einen Ertrag in Höhe von 570 Millionen fr. liefern.
Im Gegensatz zum Etat 1925 sind dem Voranschlage 1926 die Ausgaben für die Kriegspensionskasse
(1 600 Millionen fr.) und die außerordentlichen Ausgaben der Post- und Telegraphenverwaltung (360 Millio-
nen fr.) eingegliedert. Hiermit ist ein weiterer Schritt zur Vereinheitlichung des französischen Budgetwesens
und zur Verringerung der durch Anleihe gedeckten Ausgaben getan. Die vollkommene Einheit des Staats-
haushaltes wird jedoch dadurch noch nicht erreicht. Außerhalb des Budget General fallen weiterhin dem
Tresor zur Last vor allem die außerordentlichen Ausgaben für die staatlichen Eisenbahnen einschließlich
der Eisenbahnen Elsaß-Lothringens (540 Millionen fr.), die Verzinsung und Amortisation der Vorschüsse
der Bank von Frankreich sowie die Amortisation eines Teils der auswärtigen Schuld.
Die vom Staate noch zu zahlenden Entschädigungen auf Grund des Krieges (insgesamt 15.Milliarden fr.,
für das Rechnungsjahr 1926 1 bis 2 Milliarden fr.), sollen mit den Einnahmen aus dem Dawes-Plane ver-
rechnet werden, die im Gegensatz zum Rechnungsjahre 1925 nicht im Budget General enthalten sind. son-
dern ’einer Spezialrechnung kreditiert werden.
Wenn auch der Haushaltplan 1926 auf dem Papier balancierte, so wurde sein Gleichgewicht doch bald
durch die während des ersten Halbjahres ständig fortschreitende Entwertung des Franc bedroht. . Die
Ausgaben waren bei einer Bewertung des englischen Pfund Sterling mit 125 fr. und einem entsprechenden
Preisstande veranschlagt worden. Jedes Sinken des französischen Franc hatte naturgemäß — von dem
1)_Ezxpost des Motifs du Budael General de V’Exercice 1926.
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