größten Teil der Zinsverpflichtungen abgesehen — ein Anschwellen der Ausgabeseite zur Folge, dem die
Finnahmeseite ohne weiteres nicht im entsprechenden Maße folgen konnte. Im Bericht der französischen
Sachverständigen über die Finanzlage Frankreichs wird an Hand der Budgetdaten für das Rechnungsjahr
1926 eine Gegenüberstellung der »variablen«, d. h. der Geldentwertung sich anpassenden Ausgaben und
Einnahmen gegeben. Als Gesamtsumme der variablen Ausgaben wird ein Betrag von 25 072 Millionen fr.
angenommen, Dieser setzt sich zusammen aus 8 499 Millionen fr. Sachbedarf, der unmittelbar mit den
Preisen steigt, 14 900 Millionen fr. Personalbedarf, der in größerem oder geringerem Abstand den steigenden
Lebenskosten folgt, und 1 678 Millionen fr., welche vom Wechselkurs abhängige Zahlungen an das Ausland
darstellen. Diesen variablen Ausgaben entsprechen variable Einnahmen in Höhe von 20 144 Millionen fr.
Hiervon sollen 1 080 Millionen fr. automatisch dem Wechselkurs folgen; 19 064 Millionen fr. (darunter vor
allem die Erträge der Umsatzsteuer, Verbrauchsteuern, Vermögensverkehrsteuern usw.) passen sich nach
der Ansicht der Finanzverwaltung der Preissteigerung an. Somit ergibt sich ein Überschuß der variablen
Ausgaben in Höhe von rund 5 Milliarden fr. Unter den variablen Einnahmen sind jedoch 5 734 Millionen fr.
enthalten, die aus Erträgen der direkten Steuern stammen. Die Sachverständigen geben dabei zu
bedenken, daß diese Erträge wohl von einem Rechnungsjahr zum anderen, aber nicht innerhalb ein und
desselben Rechnungsjahres einer Geldwertveränderung angepaßt werden können. Betrachtet man daher
jedes der Rechnungsjahre isoliert, so wird man 10 Milliarden fr. als Überschuß der variablen Ausgaben über
die variablen Einnahmen anzunehmen haben. Alles dies erhellt, daß eine Francentwertung über den dem
Haushaltvoranschlag zugrunde liegenden Kurs hinaus nicht nur den Einnahmeüberschuß verzehren,
sondern ihn sogar schnell in ein Defizit verwandeln konnte. Mit der Julikatastrophe des Franc, welche den
Pfundkurs zeitweilig auf 230 fr. brachte, wurde diese Gefahr tatsächlich akut.
Neben der Gefahr des Budgetdefizits bedrohte jedoch noch eine zweite den Tresor und zwar von seiten
der inneren Schuld. Diese hatte seit dem 31. Juli 1924 (vgl. Übersicht auf S. 73) eine weitere Steigerung
erfahren. Die konsolidierte Schuld betrug nach Angaben Caillaux’ in seiner Rede vom 7. Juli 1926 in der
Deputiertenkammer 155 Milliarden fr., die kurzfristige Schuld 40 Milliarden fr. und die schwebende Schuld
92 Milliarden fr.!). Jedes alarmierende Gerücht, jedes Fortschreiten der Geldentwertung konnte die In-
haber von Titeln der kurzfristigen und schwebenden Schuld in Unruhe versetzen und zur Forderung von
Rückzahlungen veranlassen, welche die Kasse des 7r6sor in die größte Bedrängnis hätten bringen können.
Ferner hat Frankreich mit langsam steigenden Zahlungen auf Grund der Schuldenregelung mit seinen
Hauptgläubigern, den Vereinigten Staaten und Großbritannien zu rechnen. Nach dem am 29. April 1926
in Washington abgeschlossenen französisch-amerikanischen Schuldabkommen belaufen sich die von Frank-
reich an die Vereinigten Staaten von Amerika innerhalb von 62 Jahren zu zahlenden Kapitalbeträge auf
insgesamt 4 025 Millionen Dollar, zu denen für den gleichen Zeitraum ein Zinsbetrag von insgesamt 2 823
Millionen Dollar hinzukommt. Diese Beträge entsprechen einer Herabsetzung der französischen poli-
tischen und kommerziellen Schuld an die Vereinigten Staaten um 52,8 vH.
Für die Dauer des britischen Rechnungsjahres 1926/27 kam ein französisch-britisches Schuldenproviso-
rium zustande, auf Grund dessen Frankreich sich verpflichtete, bis zum 31. Dezember 1926 2 Millionen £
und bis zum 31. März 1927 weitere 2 Millionen £ an Großbritannien zu zahlen, und zwar in Anrechnung auf
die Annuitäten eines späteren endgültigen Abkommens. Dieses wurde am 12. Juli 1926 abgeschlossen.
Die Kapitalbeträge der in dem Vertrage vorgesehenen Leistungen, die sich bis zum Jahre 1987 erstrecken
sollen, ergeben insgesamt 799,5 Millionen £. Eine Verzinsung der Kapitalbeträge findet nur statt, falls
ihre Zahlung nicht zu den im Tilgungsplane vorgesehenen Terminen erfolgt. Großbritannien hat durch
diese Vereinbarungen in eine Verminderung von mehr als 63 vH seiner Ansprüche eingewilligt?). Wenn
auch die Schuldenabkommen, die noch der Ratifikation durch die Parlamente der beteiligten Länder be-
dürfen, für Frankreich eine Belastung bedeuten, so bilden sie andrerseits die Voraussetzung für künftige
Anleiheaufnahmen im Auslande, ohne welche eine endgültige Stabilisierung des France kaum durchführbar
sein dürfte (vgl. S. 241£.).
Durch ein Dekret vom 31. Mai 1926 wurde eine Sachverständigenkommission ernannt, um die durch die
ad Ei Pepe, bedrohlich werdende Finanzlage zu prüfen und ein Gutachten über
Konnte SE ER EC N HR NN Gesundung der französischen Finanzen herbeigeführt werden
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har seien, dub de be taken u en Staate hergestellt werden, daß die Kapitalien unangreif-
N , l en Verträge respektiert. würden und daß es zu einer tatkräftigen Durch-
führung des Sanierungsplanes kommen würde.
*) Vgl. Anmerkung 2, 8. 74.
?) Vgl. Dritter Teil, Siebentes Kapitel.
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