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Die Sicherung des durch den Franesturz bedrohten Budgetgleichgewichts war die Aufgabe des Gesetzes
vom 3. August 1926. Während im Artikel 1 die Regierung zur Durchführung von Verwaltungsreformen
zum Zwecke der Ausgabeneinschränkung ermächtigt wurde, sollten die folgenden Artikel neue Einnahmen
erschließen.
Alle Schedulensteuern erfuhren auf Grund des Gesetzes mit Wirkung ab 1. Januar 1927 eine Erhöhung,
und zwar die Grund- und Gebäudesteuer sowie die Steuer auf Einkommen aus beweglichen Kapitalien,
Schuldforderungen, Depositen und Kautionen von 12 vH auf 18 vH, die Steuer auf Einkommen aus
beweglichen ausländischen Werten, soweit sie abgestempelt sind, von 12 vH auf 18 vH, und soweit sie
nicht abgestempelt sind, von 18 vH auf 25 vH; die Steuer auf Gewinne aus Handel und Industrie
wurde gleichfalls um 50 vH erhöht, d. h. sie beläuft sich auf 22,5 fr. für Einkommen von 800 fr., auf
6 750 fr. für Einkommen von 50 000 fr., während die Gewinne über diesen Betrag hinaus einem 15 pro-
zentigen Steuersatz unterliegen; die Steuern auf das landwirtschaftliche Arbeitseinkommen, auf Gehälter,
Löhne, Pensionen und lebenslängliche Renten sowie auf die Gewinne aus nicht kaufmännischen Berufen
wurden von 7,2 vH auf 12 vH erhöht, doch wurde bei den zuletzt genannten Steuern das Maß der
zulässigen Abzüge erweitert. Die Bergwerksabgabe erfuhr eine Erhöhung von 18 vH auf 20 vH des Aus-
beuteertrages.
Sofort in Kraft treten die Erhöhungen der verschiedenen Aufwandsteuern, die teils durch das Gesetz
selbst, teils durch auf Grund des Gesetzes erlassene Dekrete vorgenommen wurden, und von denen man
für das Rechnungsjahr 1926 Mehreinnahmen in Höhe von ungefähr 2,5 Milliarden fr. erhoffte. Es seien
hier angeführt die Erhöhungen der Zuckersteuer von 50 auf 125 fr. pro Doppelzentner, der Alkohol-
steuer von 1250 auf 1320 fr., der Weinsteuer von 15 auf 21 fr., der Obstweinsteuer von 7,5 auf 10,5 fr.
pro Hektoliter und der Biersteuer von 2 auf 3 fr. pro Gradhektoliter. Die Kraftwagensteuer ist um
50 vH erhöht worden. Erhebliche Mehreinnahmen verspricht ferner die Neuregelung der Eisenbahn-
transportsteuern und die Einführung einer Wassertransportabgabe von Gütern in Höhe von 8 vH des
Frachtbetrages. Die Umsatzsteuer, die nach dem oben zitierten Gesetz vom 4. April 1926 bis zum Ende
des Rechnungsjahres 1926 1,3 bzw. 2 vH betragen sollte, ist einheitlich ohne Zeitbegrenzung auf 2 vH
festgesetzt worden. Schließlich sind für eine erhebliche Anzahl von Warenkategorien die Zölle vom
10. August ab um 30 vH erhöht worden. Die Erhöhung der Steuer auf die hygienischen Getränke tritt
mit dem 31. Dezember 1926 außer Kraft.
Die Ermäßigung der Ergänzungssteuer auf das Gesamteinkommen von 50 auf 30 vH, die Herabsetzung
der Transmissionsabgabe von 0,84 auf 0,50 vH sowie die Durchstaffelung der Erbanfallsteuer von 2,5 vH
bis 47 vH an Stelle der bisherigen Durchstaffelung von 1 vH bis 59 vH sollen die Rückkehr der ins
Ausland überführten Kapitalien erleichtern.
Den durch die Steuererhöhungen bewirkten Mehreinnahmen entsprechend enthält das Gesetz vom
3. August 1926 zur Anpassung des Budgets an die Geldentwertung die Bewilligung von Zusatzkrediten,
und zwar für Erhöhung der Gehälter, Löhne, Wohnungs- und Sozialzulagen 669 Millionen fr., für die durch
Spezialeinnahmen nicht gedeckte Verzinsung und Tilgung der äußeren Schuld 400 Millionen fr. sowie
für die Verzinsung der schwebenden Schuld des Tresor 951 Millionen fr,
Entsprechend dem zweiten Punkt des Poincareschen Finanzprogramms wurde mit den Gesetzen vom
7. August 1926 und 10. August 1926 eine autonome, in der Verfassung verankerte Amortisationskasse
gegründet. Ihre Aufgaben sind:
1. die Sicherung des Zinsendienstes, die Rückzahlung und Erneuerung der Bons de la Defense Nationale
und der Bons du Tresor mit einer Lauffrist von höchstens einem Jahre;
2. die Ausbeutung des Tabakmonopols bis zur vollständigen Tilgung der Bons und der von der Kasse
emittierten Obligationen.
- Die autonome Kasse wird durch einen Verwaltungsrat von 21 Mitgliedern geleitet, welcher sich aus
dem Präsidenten, einem Finanzkomitee und einem technischen Komitee zusammensetzt. In dem Finanz-
komitee, welches speziell mit der Verwaltung und Tilgung der Bons betraut ist, sind das Parlament, die
Bank von Frankreich, die Konsignations- und Depositenkassen, das Finanzministerium, die Tr6sorerie,
die Maklervereinigung, die Berufsvertretung der Notare und die Wertpapierinhaber vertreten, in dem
technischen Komitee, dem die Verwaltung des Tabakmonopols obliegt, das Finanzministerium, die General-
direktion der Staıtsmanufaktur, die Tabakbauer, die Tabakdebitanten sowie die in den Tabakkulturen
und Tabakmanufakturen beschäftigten Arbeitnehmer. Dem technischen Komitee steht ein beratender
Ausschuß (Conseil Consultatif des Tabacs) zur Seite, der sich aus Vertretern des Parlaments, des Finanz-
ministeriums und des Rechnungshofes, der Landwirtschaft, des Handels, der Industrie, der Finanz sowie
der Arbeitnehmer zusammensetzt.