Full text: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

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Besonders wurde der Umfang des staatlichen Finanzaufwandes durch die sogenannten »außerordent- 
lichen«, vorwiegend zu Investierungen dienenden Ausgaben beeinflußt sowie durch die Verzinsung der 
Anleihen, aus denen diese außerordentlichen Ausgaben zumeist bestritten wurden. Sie dienten in erster 
Linie der Intensivierung des Wirtschaftslebens. Es entfielen auf die Finanzierung von Kanal-, Straßen- 
und Hafenbauten sowie auf Investierungen für Eisenbahnen und Post seit der Gründung des Königreichs 
bis 1912 etwa 75 vH der außerordentlichen Ausgaben. Diese verteilen sich auf folgende Ausgabezwecke: 
in Millionen fr. N 
Gesamtsumme 
U 2 404,2 51,7 
2. Telegraphen- und Telephonanlagen ............... 86,2 1,9 
8 Kalte 275,8 5,9 
4. Fiußregulieruhgen are re 136,6 27 
5. Straßenbauten ....... 2.0 ana 244,2 5:4 
6. Hafen- und Deichanlägen 00er ae 345,8 7 
7. Investierungen der Staatsverwaltung ............. 291,3 { 
8. Landesverteidigung‘ 1... ren her am 383,9 £ 
9. Beteiligungen und finanzielle Transaktionen........ 450,9 97 
10. Verschiedene Ausgaben ....4...0..0000 rer ee en 30.5 0.7 
Außerordentliche Ausgaben insgesamt .... 4 649,4 100,0 
b. Die Gestaltung der Einnahmen. 
Das rasche Anwachsen der finanziellen Verpflichtungen des Staates bedeutete kaum eine steigende 
Belastung der Volkswirtschaft, da deren Wohlstand in gleichem Maße gewachsen sein dürfte, zum Teil 
gerade durch die Aufwendungen des Staates für wirtschaftspolitische Zwecke. 
Für die Beurteilung der belgischen Finanzpolitik der Vorkriegszeit ist die Frage nach dem Steuersystem 
ausschlaggebend. Für das Jahr 1914 waren im Etat an Steuereingängen vorgesehen: 
Ara in vH der gesamten 
in Millionen fr. N Dteueromag hımen 
»Direkte* Steuer vers rer een Fe ran 87,1 24,6 
Zölle und Verbrauchsabgaben .......0....000000 00 168,4 47,5 
Enregistrement und Stempel..2. 1.0.14 re 66,1 18,8 
Erbschaftsteuern LTR KERN 32,6 9,1 
Insgesamt .... 354,2 100,0 
Das Schwergewicht der Steuereinnahmen lag demnach bei den Verbrauchsteuern. Die Kritik setzte schon * 
früh an diesem Punkte ein; es wurde als Zeichen einer ungerechten Lastenverteilung angesehen, daß fast 
die Hälfte aller Steuereingänge aus Steuern bestand, die der steuerlichen Leistungsfähigkeit des Individuums 
nicht angepaßt werden konnten. Das belgische Steuersystem hatte seit der Erklärung der staatlichen 
Selbständigkeit keine wesentlichen Änderungen erfahren. Es stellte sich 1913 noch fast ebenso dar wie 
bei der Loslösung von Holland, dessen Steuersystem auf die französische Revolutionszeit zurückging. 
Die Grundsteuer wurde nach einem Kataster erhoben, der vor mehr als einem halben Jahrhundert 
aufgestellt und seitdem nicht verbessert worden war. 
Die Gewerbesteuer ging in den Grundzügen auf ein Gesetz von 1819 zurück. Ihre Veranlagung geschah 
nach Grundsätzen, die dem wirklichen Ertrag fast gar nicht Rechnung trugen. 
Die Personalsteuer bestand aus einer Abgabe von 5 vH auf den Mietwert der Wohnung, einer Tür- und 
Fenstersteuer, einer Abgabe von 1 vH auf den Steuerwert des Mobiliars, aus einer Diensthotenabgabe und 
einer Pferdesteuer. 
Die Erbschaftsteuer war insofern höher zu werten, als sie die kleinen Erbschaften nicht traf und im 
ganzen relativ gemäßigt war; auch sie enthielt aber einen’stark umstrittenen Punkt: Erbschaften im direkten 
Erbgang blieben steuerfrei, wenn es sich um Mobiliarvermögen handelte: Immobiliarvermögen unterlag da- 
gegen auch hier der Steuer. 
Die Verbrauchsabgaben setzten sich zusammen aus der Wein-, Branntwein-, Bier-, Zucker-, Tabak- und 
Margarinesteuer. Dazu kamen die Einfuhrzölle, die teils eine Ergänzung der inländischen Verbrauch- 
steuern, teils Schutzzölle darstellten, die nicht unbeträchtliche Einnahmen erbrachten. 
Das belgische Steuersystem wurde, wie schon gesagt, häufig scharf kritisiert. Wenn es trotzdem nicht 
zu einer Reform kam, so lag der Grund dafür einerseits in den politischen Verhältnissen, andrerseits war 
die Lösung der Frage noch nicht so dringend, da die Deckung der Staatsausgaben auch mit dem bestehenden 
veralteten Steuersystem möglich war. 
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