Full text: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

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Eine besondere Rolle spielte in den ersten Nachkriegsjahren das Budget de Ravitaillement. Belgien mußte 
das System der Verproviantierung durch staatliche Organisationen so Jange beibehalten, als die durch den 
Krieg desorganisierte Wirtschaft eine freie Versorgung des Landes mit Lebensmitteln noch nicht sicher- 
zustellen vermochte. Das belgische »Verproviantierungssystem« zeichnete sich durch seinen Umfang und 
durch den Versuch einer rationellen Durchführung aus. Das Defizit der Jahre 1919 und 1920 beruhte ledig- 
lich auf der Politik der Regierung, den Brotpreis künstlich niedrigzuhalten. 
Einnahmen Ausgaben Ergebnis 
des Budget de Ravitaillement 
in_Millionen fr. 
DO 618,16 648,12 — 29,9 
1920 rd 1 843,63 2.957,91 +— 1.114,28 
4921 ern 1 300,81 1 035,83 l_ 264,98 
19 44,81 24,45 20,36 
IS em 5,15 6,41 1,26 
1924) kr 5,65 3,16 2.49 
b. Die Entwicklung der Einnahmen. 
Das durch die Entwicklung des staatlichen Aufgabenkreises bedingte Anwachsen der belgischen Staats- 
ausgaben führte bald nach dem Kriege zu einer tiefgreifenden Steuerreform. Die Unhaltbarkeit des bis- 
herigen Steuersystems ergab sich nicht nur aus der Unzulänglichkeit seiner Erträge gegenüber dem ge- 
stiegenen Staatsbedarf, sondern vor allem daraus, daß angesichts der schweren Opfer, die der Krieg der 
ganzen Bevölkerung auferlegt hatte, eine gerechtere Verteilung der Steuerlasten, als es im Steuersystem 
der Vorkriegszeit der Fall war, sich nicht länger umgehen ließ. Schon während der Kriegszeit wurden ein- 
gehend begründete Vorschläge zur Steuerreform sowohl im besetzten Gebiete als durch die Regierung in 
Le Havre veröffentlicht. Mit Ende des Krieges erhielten diese mehr oder minder theoretischen Erörterungen 
unmittelbar praktische Bedeutung. 
Wie in allen anderen. Ländern, deren finanzielle Entwicklung durch den Krieg maßgeblich beeinflußt 
wurde, erhob sich auch in Belgien die Forderung, durch eine Kriegsgewinnsteuer die außerordentlichen 
Gewinne aus Kriegslieferungen und ihrer Finanzierung zu erfassen. Durch Gesetz vom 3. März 1919 wurde 
eine Kriegsgewinnsteuer eingeführt, die alle Gewinne der letzten vier Jahre belasten sollte, soweit sie die 
mittleren Gewinne der letzten Vorkriegsjahre übertrafen. Von einer ebenfalls propagierten Vermögens- 
abgabe wurde wieder abgesehen, da schon die Durchführung der Kriegsgewinnsteuer infolge des Fehlens 
eines geeigneten Steuererhebungsapparates zu einem völligen Mißerfolg geführt hatte. Die Erhebungs- 
kosten der Kriegsgewinnsteuer übertrafen ihren Ertrag beträchtlich, so daß schon im Jahre 1921 die Er- 
hebung eingestellt wurde. 
Bei beiden Steuerarten hatte es sich nur um vorübergehende Einnahmen für den Staatsschatz gehandelt. 
Unabhängig von diesen außerordentlichen Steuern erfolgte daher die prinzipielle Regelung des Steuer- 
wesens. Im Mittelpunkt der Steuerreform stand die Abschaffung der alten sog. direkten Steuern und ihr 
Ersatz durch eine progressive Einkommensteuer, Die belgische Einkommensteuer schließt sich nach dem 
Gesetz vom 29. Oktober 1919 mit drei Schedulensteuern und einer allgemeinen Einkommensteuer an das 
französische System der direkten Besteuerung an. Die drei Schedulensteuern sind: 
1. Taxe Foneitre, 
2, Taxe Mobiliere, 
3. Taxe Professionnelle. 
Als Ergänzung der Schedulensteuern dient die allgemeine Einkommensteuer (Supertaxe). Gleichzeitig 
mit der Reorganisation der direkten Steuern vollzog sich die Reform der Erbschaftbesteuerung; die Mängel 
der Vorkriegszeit wurden beseitigt, und die Steuersätze durchgehend erhöht. 
Da auch das neue Steuersystem die Schaflung eines geeigneten Steuererhebungsapparates voraussetzte, 
gingen die Erwartungen, die man an das Inkrafttreten der neuen Steuergesetze des Jahres 1919 geknüpft 
hatte, nicht unmittelbar in Erfüllung. Als Ergänzung der Einkommensbesteuerung wurden durch Gesetz 
vom 8, April 1921 eine Mobiliarsteuer und eine Steuer auf Pferde und Fahrzeuge eingeführt. Man hoffte 
dadurch die Ungleichmäßigkeit ausgleichen zu können, die bei der Erhebung der Einkommensteuer not- 
wendigerweise solange vorhanden war, als es den Steuerbehörden nicht gelang, genauen Einblick in die 
Einkommensverhältnisse der einzelnen Steuerpflichtigen zu erlangen, 
1) Voranschlag 
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