Full text: Die polnische Devisenordnung vom 15. August 1926

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ditiven, Wechseln und sonstiger Verpflichtungspapiere 
sowohl in auslándischer als auch in polnischer Valuta 
erlaubt gegen auf den Namen lautende Bescheinigungen 
des maBgebenden Eisenbahuzollamtes oder der Finanz- 
grenzkontrolle, wenn aus diesen Bescheinigungen her- 
vorgeht, daB derWertgegenstand nach Polen eingeführt 
worden war. Eine solche Bescheinigung gilt für die in 
ihr angegebene Summe 2 Monate lang, vom Datum der 
Ausstelung gerechnet, für die Ausfuhr über sümtliche 
Zollstationen und an der polnüisch-danziger Grenze 
über sümtliche Kontrollstationen der Finanzbehürde. 
Dis Bescheinigung, von der in vorstehendem Ab- 
satz die Rede ist, berechtigt nicht zur Einzahlung oder 
Deponierung obenerwühnter Werte oder ihres Gegen- 
wertes auf ein auslindisches Konto. 
IV. Der Verkehr in Wertpapieren mit dem Auslande 
: und Anlage von Geld im Auslande. 
$18. Der Verkauf sowie die Verpfándung von Zins- 
und Dividendenpapieren und deren Kupons an phy- 
sische und juristische Permsonen, welche im Ausland 
wohnen bzw. dort ihren Sitz haben, erfordert die 
Genehmigung der Finanzbehónde (S 42), ohne Rück- 
sicht darauf, ob mit dem Verkauf bzw. der Verpfän- 
dung die Mitnahme bzw. die Versendung nach dem 
Auslande verbunden ist, oder ob die Valoren im In- 
lande zur Verfügung der ausländischen Person bzw. 
Firma verbleiben. Diese Genehmigung zur Ausfuhr 
kann gewissen Instituten bezüglich gewisser Gattungen 
dieser Valoren durch den Finanzminister erteilt werden. 
$ 19. Die Anlage von Geldbeträgen im Auslande, 
die ganz oder teilweise im Inlande durch Operationen 
wirtschaftlichen Charakters erzielt worden sind, ist 
ohne Erlaubnis der Finanzbehörde (S 42) verboten, so- 
fern die Termine dieser Anlage 30 Tage überschreiten. 
Anlagen ohne Termin müssen in einer Zeit, die nicht 
30 Tage übersteigt, liquidiert werden. 
Unter Anlage:von Geld im Auslande ist auch der 
Kauf ausländischer Wertpapiere zu verstehen. 
V. Inkasso des Gegenwerts nach dem Auslande aus- 
geführter Waren. 
.$ 20. Die. Einziehung des ganzen Gegenwertes für 
aus Polen zum Zwecke des Verkaufs ausgeführte Ware
	        
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