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mit Ausnahme der Inkassi, auf welche sich ıdie Bestim-
mungen der $8 23— 29 dieser Verordnung beziehen, ist
nür durch Vermittlung der Bank Polski oder einer De-
visenbank zulüssig. Unter diese Bestimmung fallen
nicht die Forderungen für Waren, welche im kleinen
Grenzverkehr aus dem Lande ausgeführt werden.
Die Betrige, welche im Sinne der in vorstehendem
Absatz enthaltenen Verordnung eingezogen sind, wer-
den durch die Bank Polski bzw. die Devisenbanken dem
Exporteur zur Verfügung gestellt. iDispositionen über
diese Summen für Rechnung physischer oder juristischer
Personen, welche ihren Wohnsitz bzw. ihre Wohnung
im Inlande haben, wird ausschlieBlich in Zloty zum
Kurse desjenigen Tages stattgegeben, an dem die
einzelnen Dispositionen durch die Bank erledigt wer-
den; dagegen sind Dispositionen über diese Summen zu-
gunsten physischer oder juristischer Personen, welche
ihre Wohnung bzw. ihren Sitz im Auslande haben, nur
zulässig unter Befolgung der Vorschriften in den
$8 4—8 dieser Verfügung.
$ 21. Der Exporteur erhält von der Bank Polski oder
von der Devisenbank bei Erteilung des Tnkassoauftra-
ges eine entsprechende Valutabescheinigung, die bei
der Grenzüberschreitung dem Zollamt bzw. bei dem
Übergang über die polnisch-danziger Grenze den Or-
ganen der Grenzkoníirollstellen der Finanzbehórde vor-
gelegt werden muB.
. Die erhaltenen Inkassoaufträge sind durch die Bank
Polski bzw, die Devisenbanken im Auslande im Wege
tatsächlichen Inkassos, ohne Teilnahme desjenigen Ex-
porteurs, für idessen Rechnung der Betrag eingezogen
wird, auszuführen. Außerhalb eines tatsächlichen In-
kassos dürfen Valuten als Gegenwert für den in Rede
stehenden Exporterlós der Ware nur angenommen wer-
den, wenn nachgewiesen wird, daß die zur Zahlung an-
gebotene Summe tatsächlich den Gegenwert für die-
jenige exportierte Ware darstellt, für welche der In-
kassoaufirag erteilt wurde.
Die Valutabescheinigung muB auf den Namen der-
jenigen Person oder Firma lauten, welehe der die Va-
lutabescheinigung ausstellenden Bank das Inkasso des
Gegenwertes der ausgeführten Ware erteilt. Aus irgend-
Welchem Grunde nicht benutzte Valutabescheinigungen
müssen der Bank, welehe sie ausgestellt hat, zurück-
gegeben werden.