12
: Das Abíreten von Valutabescheinigungen ist ver-
boten; desgleichen die Benutzung durch eine andere
Person als den tatsächlichen Exporteur, für den sie im
Sinne der Vorschriften des Absatzes 1 dieses Paragra-
phen ausgestellt ist.
$ 22. Die Exportvaluta muß innerhalb eines Zeit-
raumes von höchstens drei Monaten, vom Tage der
Ausstellung der Valutabescheinigung gerechnet, ein-
gehen. Obiger Termin kann mit Genehmigung der
Finanzbehörde (§ 42) verlängert werden,
Sofern der Exporteur vor Ablauf des Inkassotermins
der Bank Polski bzw. der Devisenbank Dokumente vor-
legt, durch welche ausländische Zahlungen gemäß $ 4
dieser Verordnung bestätigt werden, so ermäßigt sich
die aus dem. Inkasso. abzuführende Summe ent-
sprechend. Mit den eingereichten Dokumenten ver-
fährt die Devisenbank in der Weise, als ob die Über-
weisung der Valuten in das Ausland (88 5—8 der Ver-
ordnung) stattgefunden hàütte. Obiges gilt nicht für
die Exportvaluta, welche im Sinne des $ 23 an die Bank
Polski verkauft werden muß.
VI. Einziehung von Forderungen für ausgeführte
Waren mit der Verpflichtung des Verkaufs der
eingezogenen Valuta an die Bank Polski.
.8 28. Die Einziehung des ganzen Gegenwertes. für
zum Zwecke des Verkaufs aus Polen ausgeführte nach-
stehende Artikel:
sämtliche Arten unbearbeiteten Holzes, bearbeitetes
Holz in Gestalt von Balken einschl. Sleeper, Bohlen,
Bretter und Latten, Kisenbahnschwellen, belgische
Klötze und Kichenklötze, Naphtha-Rohprodukte, Eier,
Weizen, Hafer, Gerste, Erbsen und Bohnen, Hopfen,
Kleesaat, Zucker- und Futterrüben, StallVieh, Horn-
vieh, Pferde, lebende Gänse, frisches Fleisch, ge-
salzenes und gefrorenes Fleisch, Speckseiten,
ist ausschließlich durch Vermittlung der Bank Polski
gestattet. Die ausländische Valuta, die aus dem Export
obiger Artikel erzielt wird, muß an. die Bank Polski in
einer Menge verkauft werden, welche periodisch durch den
Finanzminister für die Maß- und Gewichtseinheiten bzw.
für die Stückzahl dieser einzelnen Artikel festgesetzt
wird,