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Unternehmungen, die der Aufsicht unterliegen, Revi-
Sionen durchzuführen, von den Leitern und dem Per-
sonal Auskünfte jeder Art zu verlangen, sowie in sámt-
liche Akten, Bücher und Korrespondenzen zwecks Prü-
fung Einsicht zu nehmen.
§ 45. Die Bankunternehmungen sind verpflichtet,
sich genau nach den Instruktionen zu richten, welche
im Rahmen dieser Verordnung durch den Finanz-
minister oder die Finanzbehürde (8 42) gegeben werden,
sowie auch ein Register der mit ausländsichen Valuten
und Devisen getätigten Transaktionen sowie auch der
Umsätze: auf den Auslandskonten nach einem vom
Finanzminister festgesetzten Schema zu führen. Die
Bankunternehmungen sind verpflichtet, auf Verlangen
des Finanzministers bzw. der Finanzbehórde (S 42) alle
Angaben, Erläuterungen und Belege zu liefern, welche
sich auf Transaktionen mit ausländischen Devisen und
den Geldverkehr mit dem Auslande beziehen.
$ 46. Die Bestimmungen der 88 42—45 gelten gleich-
zeitig für die Unternehmungen, die nicht Banken
sind, wenn sie im Rahmen dieser Verordnung.Trans-
aktionen in Valuten oder Transaktionen; aus denen
sich. Geldverkehr mit dem Ausland ergibt, tätigen.
$ 47. Gegen die von den Finanzkammern bzw. der
Finanzabteilung der Wojewodschaft Schlesien in der
Angelegenheit, auf die sich diese Verordnung bezieht,
erlassenen Verfügungen, kann Beschwerde beim
Finanzministerium geführt werden.
X. Besondere die Bank Polski betreffende
Bestimmungen,
$ 48. Die Bank Polski ist ermächtigt, außer den ihr
zustehenden Befugnissen als Devisenbank, unbeschränkt
hinsichtlich Summe und Art Bargeldbetrüge, Schecks,
Überweisungen, Akkreditive, Wechsel, sowie Geldver-
pflichtungsscheine jeder Art, sowohl in ausländischer
als auch in polnischer Währung, ins Ausland auszufüh-
ren oder in mit Amtssiegel versehenen Paketen durch die
Post zu versenden.
XI. Schlugbestimmungen,
§ 49. - Verfügungen betr. Zuerkennung von Rechten
als Devisenbank auf Grund der vom Finanzminister im
Einvernehmen mit dem Justizminister erlassenen. Ver-