Full text: Die polnische Devisenordnung vom 15. August 1926

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Unternehmungen, die der Aufsicht unterliegen, Revi- 
Sionen durchzuführen, von den Leitern und dem Per- 
sonal Auskünfte jeder Art zu verlangen, sowie in sámt- 
liche Akten, Bücher und Korrespondenzen zwecks Prü- 
fung Einsicht zu nehmen. 
§ 45. Die Bankunternehmungen sind verpflichtet, 
sich genau nach den Instruktionen zu richten, welche 
im Rahmen dieser Verordnung durch den Finanz- 
minister oder die Finanzbehürde (8 42) gegeben werden, 
sowie auch ein Register der mit ausländsichen Valuten 
und Devisen getätigten Transaktionen sowie auch der 
Umsätze: auf den Auslandskonten nach einem vom 
Finanzminister festgesetzten Schema zu führen. Die 
Bankunternehmungen sind verpflichtet, auf Verlangen 
des Finanzministers bzw. der Finanzbehórde (S 42) alle 
Angaben, Erläuterungen und Belege zu liefern, welche 
sich auf Transaktionen mit ausländischen Devisen und 
den Geldverkehr mit dem Auslande beziehen. 
$ 46. Die Bestimmungen der 88 42—45 gelten gleich- 
zeitig für die Unternehmungen, die nicht Banken 
sind, wenn sie im Rahmen dieser Verordnung.Trans- 
aktionen in Valuten oder Transaktionen; aus denen 
sich. Geldverkehr mit dem Ausland ergibt, tätigen. 
$ 47. Gegen die von den Finanzkammern bzw. der 
Finanzabteilung der Wojewodschaft Schlesien in der 
Angelegenheit, auf die sich diese Verordnung bezieht, 
erlassenen Verfügungen, kann Beschwerde beim 
Finanzministerium geführt werden. 
X. Besondere die Bank Polski betreffende 
Bestimmungen, 
$ 48. Die Bank Polski ist ermächtigt, außer den ihr 
zustehenden Befugnissen als Devisenbank, unbeschränkt 
hinsichtlich Summe und Art Bargeldbetrüge, Schecks, 
Überweisungen, Akkreditive, Wechsel, sowie Geldver- 
pflichtungsscheine jeder Art, sowohl in ausländischer 
als auch in polnischer Währung, ins Ausland auszufüh- 
ren oder in mit Amtssiegel versehenen Paketen durch die 
Post zu versenden. 
XI. Schlugbestimmungen, 
§ 49. - Verfügungen betr. Zuerkennung von Rechten 
als Devisenbank auf Grund der vom Finanzminister im 
Einvernehmen mit dem Justizminister erlassenen. Ver-
	        
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