Full text : Die polnische Devisenordnung vom 15. August 1926

§ 6. Im Falle der Überweisung von ausländischen
aluten ins Ausland (8 2, Abs. 1) aus Anlaß der Bezahlung
 von Anzahlungen fiir Waren, die aus dem
Auslande eingeführt werden sollen, ist die Bank verflichtet,
 dem Auftraggeber die Beweise abzunehmen,
die die Notwendigkeit der Bezahlung der Anzahlung
bestätigen (die Offerte des ausländischen Verkäufers
der Waren, die sogenannte pro-forma-Rechnung, Brief]
wechsel usw.). Daneben ist die Bank verpflichtet, dem
Auftraggeber die schriftliche Verpflichtung abzunehnen,
 spätestens bis zu 3 Monaten die im $ 5, Abs. 1]
angegebenen Urkunden vorzulegen, die die Ankunf
der Waren im Inlande bestütigen (Zollquittung bzwi.
Duplikatfrachtbrief). - MEN
- Obige :dreimonatige Frist für die Vorlegung der]
Beweise der Ankunft der Ware im: Inlande kann durcl
die im, $ 42 genannte Finanzbehórde bis auf höchstens
6. Monate verlängert werden. |
Daneben gelten in diesem Falle alle anderen. De.
stimmungen des $ 5. EM | B
„8 7. Das im $ 5, Absatz 2, angegebené Verfahren
ezüglich der Hinforderung der Urkunden, die den
Zweck des Auftrags beweisen, und bezüglich der Anertigung
 von Abschriften und ihrer Aufbewahrung
ei der Bank muß auch analog in den Fällen der Übereisung
 von ausländischen Valuten ins Ausland ($ 2,
Absatz 1) angewandt werden, auf die sich die Bestimmung
 $ 4, Punkt 3 bis 8, bezieht. u
" Als Nachweise dürfen z. B. belegte Rechnungen der,
Spediteure, Gerichtsurteile, Versicherungspolicén, Bescheinigungem
 , der polnischen Konsulate, welche die
Tatsache und die Zeit der Dauer des Aufenthalts der
betreffenden Person im Auslande - eststellen, usw.
dienen, ]
§ 8. Unabhängig von, den in $8 5—1 ‘angegebenen
Dokumenten ist die Devisenbank verpflichtet, vom. Auf.
lraggeber-in jedem Falle der Ausführung von Uberj
weisungen ausländischer Valuten nach dem Auslande
($.9,. A'bsatz 1). eine Deklaration in zwei Exemplaren
gemäß dieser Verordnung beigefügtem Muster in Emp:
fang zu nehmen. — @
, Ein Exemplar dieser Deklaration verwahrt die. Bank
ei sich mit dem betreffenden Dokumenten, das zweite
Exemplar dagegen sendeb sie bis zum 7. jeden Monats
tür den vorangegangenen Monat an die für den. Auf,
raygeber zuständige Steuerbehörde zweiter Instanz

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