gestattet!); sie waren im Zwischenhandel unentbehrlich?). Die Be-
schränkung des Gästehandels war oft nur Ausnahme. . Für den
Verkauf der Lebensmittel, die von den Bauern in die Stadt gebracht
wurden, bestanden nur einzelne Beschränkungen, die sich auf Obst,
Fleisch usw. bezogen?); die Wochenmärkte waren völlig frei%).
Dem freien Verkehr wurden durch die genannten Beschränkungen
doch verhältnismäßig. wenig Hindernisse in den Weg gelegt. Selbst
die obrigkeitliche Kontrolle des Getreidehandels wurde nur in
kritischen Jahren vorgenommen®). Diese Auffassung vom Handel
hat auch auf die spätere Zeit ihren starken Einfluß gehabt.
Unter den einzelnen Städten bestanden natürlich, wie schon
im Mittelalter, vielfache, auf Eifersucht und örtlichen Reibungs-
flächen beruhende Streitigkeiten. Mit dem in Deutschland so mäch-
tig entwickelten Kampfmittel des Straßenzwanges und Stapel-
rechts hat man in Holland doch nur in wenigen Fällen erfolgreich
operiert, so in Groningen, namentlich aber in Dordrecht; wir kom-
men unten darauf zurück. Der ausgeprägte Sinn der Holländer
für freie Gestaltung des Handels, seine Abneigung gegen privi-
legierte und monopolistische Bestrebungen im Innern des Landes
waren der Ausübung solcher, den landesherrlichen Privilegien der
früheren Zeit entnommenen Ansprüche nach Begründung der Re-
publik nicht günstig.
Denn alle stadtwirtschaftlichen Momente verkehrsbeschrän-
kender Art traten seit dem 16. Jahrhundert weit zurück vor dem
kaufmännischen, geschäftsmäßig Jorientierten Geist,
der die Niederländer von jeher ausgezeichnet hat und dem schon
die früheren Landesherrschaften ziemlich verständnislos gegenüber-
standen®). Dieser Geist, der auf dem großen Schatz von Freiheit
und Selbstbestimmung beruhte, den die Städte und ihre Bürger
aus dem Mittelalter mitbrachten und der sich auch den Fremden
mitteilte’), wurde mit der Errichtung der Republik viel fester in
2) zen Dillen, Het econom. karakter, S. 125.
2 van Dillen, S. ı3ı ff. (Fischhandel), S. 148 (Salzhandel).
3) van Dillen, S: 127.
4) Vgl. Blok, Eene holl. Stad, I, 316. II, 241 f£., IIL, 217.
5)van Dillen, S. 1171. (Unger, Graanhandel, S: 463 ff.
8) Vgl. Gosses und Japikse, 5. CCXLIX.
7) Vgl. Blok, Eene holl. Stad onder de bourgond.-oostenr. heerschappij,
S. 71; schon Guicciardini erkannte das große Maß der Freiheit der fremden
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