geld von 3 fl. pro Last, von allen kleinen 1!/, fl., von den Schuten
2 Schill., von allen Verkäufen und Erbschaften den. 40. Pfennig‘).
Auch das platte Land mußte einen beträchtlichen Teil der Kriegslasten
aufbringen; es wurde eine dreimonatliche Kontribution ausgeschrieben
in der dreifachen Höhe der bisherigen. Alles das genügte
aber nicht; im Mai wurden nochmals 600 0ooo fl. gefordert. Damals
beschlossen die Staaten von Holland den Verkauf oder die
Verpfändung der Dünen zwischen Haarlem und Noordwijk?).
So ging es Jahr für Jahr. Die großen Erträge, die den an
der ostindischen Fahrt beteiligten Städten und damit einem großen
Teil des Landes zuflossen, vermehrten wohl ihre Leistungsfähigkeit;
trotzdem lastete der Druck der Abgaben schwer. Als 1609 der
ı2jährige Waffenstillstand begann, hob man sofort das Convoyund
Lizentgeld auf. Nach Ablauf dieser Jahre wurde es wieder
eingeführt. Die außerordentlichen Abgaben aber folgten sich Jahr
für Jahr; für 1627 forderte man in Holland den 200. Pfennig, er
wurde jedoch auf den 500. herabgesetzt. Der Westfälische Frieden
befreite nicht von den Convoyen und Lizenten; sie
wurden ohne Unterbrechung weitererhoben und 1651, wegen des
englischen Krieges, sogar vorübergehend um ein Drittel erhöht.
Bis über die Lebensdauer der Republik hinaus
haben sie unter dem alten Namen als Einund
Ausfuhrzoll gedient, ihrem ursprünglichen Zweck
allmählich entfremdet. Sie bildeten das Rückgrat
der „allgemeinen Mittel“, die: dem .Gesamtstaat
zur Verfügung standen. In der ersten Zeit
wurden sie durch Kollekte eingesammelt. Hierbei scheinen viele
Unregelmäßigkeiten stattgefunden zu haben?). Im Jahre 1625
schritt man, in der Erwartung, daß man dadurch eine Vermehrung
des Ertrages und eine Verringerung der Hinterziehungen erreichen
werde, zur Verpachtung des vierten Teiles dieser Abgabe.
Schon 1637 schaffte man die Verpachtung wieder ab, da die Pächter
sich dabei bereichert hatten, ohne daß der Staat daraus Vorteile
zog. Im Jahre 1687 führte man sie jedoch von neuem ein, offenbar
auf Veranlassung des Statthalters, jetzt aber für die Hälfte und
) vanDamvan Isselt, Si69.
?) Ebenda, S. 74.
5). Vgl. Fruin, Staatsinstellingen, S. 202.
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