Deutschland zunächst eine vollständige Lösung des Vereins, der
in der neuen, erst nach Jahresfrist geschlossenen Staatenverbin-
dung, — der zudem nur ein Theil der früheren Verbündeten sich
anschloss, — in keinem Sinne einen Rechtsnachfolger gefunden
hat. Gleichgültig, sage ich — denn wie bekannt und sofort noch-
mals zu erwähnen, schloss sich die neue Gestaltung der staats-
rechtlichen Verhältnisse in mehreren Punkten nicht nur an frühere
Versuche einer Umbildung des ehemaligen Vereinsrechts, son-
dern mehrfach an Institutionen dieses Rechtes selbst bewusster-
maassen an.
Wenn ich nun im Folgenden mich darauf beschränke, das
Recht des Deutschen Reichs (und Norddeutschen Bundes) nach der
angegebenen Richtung kurz zu prüfen, so geschieht das lediglich
aus dem äusseren Grunde, um die Darstellung nicht allzusehr an-
schwellen zu lassen. Ich begnüge mich mit der Versicherung,
dass sich ähnliche Erscheinungen wie die zu erwähnenden auch
in dem Bundesrechte und den Verhältnissen der andern beiden
Bundesstaaten nachweisen lassen. Sie zeigen sich indess nicht
überall an den gleichen Stellen, und ich würde gezwungen sein, sie
gicht im Zusammenhange, sondern nach einander zu besprechen.
Das möchte mich länger aufhalten, als das Ergebniss lohnte. So
handele ich jetzt allein von dem mir am nächsten stehenden
Recht des Deutschen Reichs.
Nun bietet das Bundesstaatsrecht für unsern Zweck drei
Seiten, die Beachtung erheischen. Es kommt in Betracht, inso-
weit es organisatorische Bestimmungen, d. h. Rechtssätze ent-
hält, die von der Antheilnahme der Glieder an der Willensbildung
der Gesamtheit handeln, als Verfassungsrecht also im engeren
Sinne. Es ist zweitens von Bedeutung insofern, als es, abgesehen
von diesen organisatorischen Sätzen, das Verhältniss des Bundes-
staats zu den ihm eingegliederten Staaten zu regeln unternimmt,
Rechte und Pflichten dieser letzteren normaler und anormaler Art
begründet. Es interessirt uns endlich, insoweit es die gegen-
zeitigen Beziehungen der Gliedstaaten normirt. Von
liesem dreifachen Gesichtspunkte aus soll die Untersuchung vor-
genommen werden.
Eine ausserhalb dieses Fragenkreises stehende Prüfung muss
jedoch vorangehen.
rienel, Völkerrecht und Landesrecht.