Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

Deutschland zunächst eine vollständige Lösung des Vereins, der 
in der neuen, erst nach Jahresfrist geschlossenen Staatenverbin- 
dung, — der zudem nur ein Theil der früheren Verbündeten sich 
anschloss, — in keinem Sinne einen Rechtsnachfolger gefunden 
hat. Gleichgültig, sage ich — denn wie bekannt und sofort noch- 
mals zu erwähnen, schloss sich die neue Gestaltung der staats- 
rechtlichen Verhältnisse in mehreren Punkten nicht nur an frühere 
Versuche einer Umbildung des ehemaligen Vereinsrechts, son- 
dern mehrfach an Institutionen dieses Rechtes selbst bewusster- 
maassen an. 
Wenn ich nun im Folgenden mich darauf beschränke, das 
Recht des Deutschen Reichs (und Norddeutschen Bundes) nach der 
angegebenen Richtung kurz zu prüfen, so geschieht das lediglich 
aus dem äusseren Grunde, um die Darstellung nicht allzusehr an- 
schwellen zu lassen. Ich begnüge mich mit der Versicherung, 
dass sich ähnliche Erscheinungen wie die zu erwähnenden auch 
in dem Bundesrechte und den Verhältnissen der andern beiden 
Bundesstaaten nachweisen lassen. Sie zeigen sich indess nicht 
überall an den gleichen Stellen, und ich würde gezwungen sein, sie 
gicht im Zusammenhange, sondern nach einander zu besprechen. 
Das möchte mich länger aufhalten, als das Ergebniss lohnte. So 
handele ich jetzt allein von dem mir am nächsten stehenden 
Recht des Deutschen Reichs. 
Nun bietet das Bundesstaatsrecht für unsern Zweck drei 
Seiten, die Beachtung erheischen. Es kommt in Betracht, inso- 
weit es organisatorische Bestimmungen, d. h. Rechtssätze ent- 
hält, die von der Antheilnahme der Glieder an der Willensbildung 
der Gesamtheit handeln, als Verfassungsrecht also im engeren 
Sinne. Es ist zweitens von Bedeutung insofern, als es, abgesehen 
von diesen organisatorischen Sätzen, das Verhältniss des Bundes- 
staats zu den ihm eingegliederten Staaten zu regeln unternimmt, 
Rechte und Pflichten dieser letzteren normaler und anormaler Art 
begründet. Es interessirt uns endlich, insoweit es die gegen- 
zeitigen Beziehungen der Gliedstaaten normirt. Von 
liesem dreifachen Gesichtspunkte aus soll die Untersuchung vor- 
genommen werden. 
Eine ausserhalb dieses Fragenkreises stehende Prüfung muss 
jedoch vorangehen. 
rienel, Völkerrecht und Landesrecht.
	        
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