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Jie Arbeit einstellen. Zu diesem Schutz der Schwangeren und
Wöchnerin tritt eine Unterstützung für den Unterhalt von Mutter
und Kind hinzu. Die Unterstützung ist im UVebereinkommen
vorgesehen. In der Tat bleibt jede Massnahme, welche die Be-
schäftigung nach der Entbindung untersagt und die Einstellung
der Arbeit seitens der Schwangeren gestattet, notwendigerweise
auf dem Papier stehen, solange der Frau keine andere Unterhalts-
quelle als die Lohnarbeit zu Gebote steht. Der Gesetzgeber
kann, um ihr eine andere Unterhaltsquelle zu verschaffen, dem
Arbeitgeber die Fortzahlung des Lohns während der Zeit der
Schonzeit vor und nach der Niederkunft auferlegen oder aus
öffentlichen. Mittel für den Unterhalt von Mutter und Kind
sorgen oder aber die Krankenversicherung zur Gewährung der
Wochenhilfe heranziehen.
Der letztere Weg ist von allen Staaten, die eine hinreichend
antwickelte obligatorische Krankenversicherung besitzen, ein-
geschlagen. worden. Die Krankenkassen sind zur Wochenhilfe
verpflichtet. Sie stellen die Hilfe der Hebamme und im Bedarfs-
falle die des Arztes unentgeltlich zur Verfügung und gewähren
während der Schonzeit vor und nach der Niederkunft eine Geld-
leistung. Nach einigen Gesetzen erhält die Wöchnerin eine Ent-
schädigung für die Kosten des Wickelzeugs und ein Stillgeld.
Ausserdem gewähren alle Krankenversicherungsgesetze den weib-
lichen Versicherten, die an den Folgen der Entbindung über die
normale Zeit hinaus leiden, den erforderlichen ärztlichen Beistand.
Die gebieterische Notwendigkeit von Schutzmassnahmen für
Wöchnerinnen, die über den Rahmen einfacher Arbeitsverbote
hinausgehen, wird durch die Tatsache so recht ins Licht gestellt,
dass eine Anzahl von Ländern, die kein allgemeines Kranken-
versicherungssystem besitzen, eine Wochenfürsorge oder ein®
besondere Mutterschaftsversicherung einführen mussten. Es sollen
hier nur die hauptsächlichsten erwähnt werden. Der australische
Bund gewährt jeder Mutter, gleichviel ob sie Lohnarbeiterin ist
oder nicht, aus öffentlichen Mitteln eine einmalige Unterstützung
von £5. In Dänemark erhalten Frauen, für die das Fabrikgeset?
gilt, während höchstens vier Wochen nach der Entbindung eine
Unterstützung, vorausgesetzt, dass sie das Kind bei sich behalten-
In Spanien erhält bis zur Einführung eines Versicherungssystem®
jede Lohnarbeiterin eine Unterstützung von 50 Peseta. In Frank-
vceich wurde bereits durch Gesetz vom 15. Juli 1893 mittellosen
Wöchnerinnen ärztliche Hilfe zu Hause oder in einer Kranken-
anstalt gewährt; anderseits hat jede französische Staatsange”
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