Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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Jie Arbeit einstellen. Zu diesem Schutz der Schwangeren und 
Wöchnerin tritt eine Unterstützung für den Unterhalt von Mutter 
und Kind hinzu. Die Unterstützung ist im UVebereinkommen 
vorgesehen. In der Tat bleibt jede Massnahme, welche die Be- 
schäftigung nach der Entbindung untersagt und die Einstellung 
der Arbeit seitens der Schwangeren gestattet, notwendigerweise 
auf dem Papier stehen, solange der Frau keine andere Unterhalts- 
quelle als die Lohnarbeit zu Gebote steht. Der Gesetzgeber 
kann, um ihr eine andere Unterhaltsquelle zu verschaffen, dem 
Arbeitgeber die Fortzahlung des Lohns während der Zeit der 
Schonzeit vor und nach der Niederkunft auferlegen oder aus 
öffentlichen. Mittel für den Unterhalt von Mutter und Kind 
sorgen oder aber die Krankenversicherung zur Gewährung der 
Wochenhilfe heranziehen. 
Der letztere Weg ist von allen Staaten, die eine hinreichend 
antwickelte obligatorische Krankenversicherung besitzen, ein- 
geschlagen. worden. Die Krankenkassen sind zur Wochenhilfe 
verpflichtet. Sie stellen die Hilfe der Hebamme und im Bedarfs- 
falle die des Arztes unentgeltlich zur Verfügung und gewähren 
während der Schonzeit vor und nach der Niederkunft eine Geld- 
leistung. Nach einigen Gesetzen erhält die Wöchnerin eine Ent- 
schädigung für die Kosten des Wickelzeugs und ein Stillgeld. 
Ausserdem gewähren alle Krankenversicherungsgesetze den weib- 
lichen Versicherten, die an den Folgen der Entbindung über die 
normale Zeit hinaus leiden, den erforderlichen ärztlichen Beistand. 
Die gebieterische Notwendigkeit von Schutzmassnahmen für 
Wöchnerinnen, die über den Rahmen einfacher Arbeitsverbote 
hinausgehen, wird durch die Tatsache so recht ins Licht gestellt, 
dass eine Anzahl von Ländern, die kein allgemeines Kranken- 
versicherungssystem besitzen, eine Wochenfürsorge oder ein® 
besondere Mutterschaftsversicherung einführen mussten. Es sollen 
hier nur die hauptsächlichsten erwähnt werden. Der australische 
Bund gewährt jeder Mutter, gleichviel ob sie Lohnarbeiterin ist 
oder nicht, aus öffentlichen Mitteln eine einmalige Unterstützung 
von £5. In Dänemark erhalten Frauen, für die das Fabrikgeset? 
gilt, während höchstens vier Wochen nach der Entbindung eine 
Unterstützung, vorausgesetzt, dass sie das Kind bei sich behalten- 
In Spanien erhält bis zur Einführung eines Versicherungssystem® 
jede Lohnarbeiterin eine Unterstützung von 50 Peseta. In Frank- 
vceich wurde bereits durch Gesetz vom 15. Juli 1893 mittellosen 
Wöchnerinnen ärztliche Hilfe zu Hause oder in einer Kranken- 
anstalt gewährt; anderseits hat jede französische Staatsange” 
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