thumbs: The Constitution of Canada

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Anders verteilen sich auf die Steuerklassen die besteuerten Pflichtigen und die Werte 
der erworbenen Vermögen. Nächst der Steuerklasse I fielen die höchsten ererbten Werte 
in die Steuerklasse III; die Zahl der Vermögensanfälle war, abgesehen von der Steuer- 
klasse I, am höchsten in der Steuerklasse V. Die Steuerklasse II ist nicht nur an der fest- 
gesetzten Steuer, sondern auch an der Zahl der Steuerfälle überhaupt sowie an deren Wert 
am schwächsten beteiligt, Die prozentuale Verteilung der Vermögensanfälle, deren Wert 
und die festgesetzte Erbschaftsteuer geht aus der Übersicht 57 hervor. 
Die Beanspruchung der Erbanfälle durch die Erbschaftsteuer nimmt mit den anstei- 
genden Steuersätzen von Steuerklasse zu Steuerklasse zu, und zwar bewegt sie sich von 
4,51 bis 19,34 vH des Erwerbswertes. Im einzelnen betrug sie in vH des Wertes der 
steuervflichtigen Erwerbsanfälle in der Steuerklasse 
L 
[IX 
NV 
.r 
4,51 
9,85 
11,94 
14,01 
19.34 
Im Gesamtdurchschnitt ergab sich eine Belastung des erbschaftsteuerpflichtigen Er- 
werbes durch die Erbschaftsteuer in Höhe von 6,52 vH des Erwerbswertes. 
Aufschlußreich sind auch die je Veranlagungsfall berechneten Erbanfälle und Steuer- 
beträge. Teilt man den Gesamtwert der Anfälle in den einzelnen Steuerklassen und die 
für sie festgesetzte Erbschaftsteuer durch die Zahl der Anfälle, so ergibt sich für jede 
Steuerklasse die Durchschnittshöhe der steuerpflichtigen Zuwendungen und die im Mittel 
je Veranlagungsanfall festgesetzte Erbschaftsteuerschuld. 
Steuerklasse 
Wert des Erwerbs je 
Veranlagungsfall 
RAM 
Festgesetzte Erbschaft- 
steuer je Veranlagungsfall 
RM 
A 
47.0... ..CT.. 
14.0... ...... 
Insgesamt .... 
24 298 
38 027 
12 751 
11.083 
5716 
19 160 
109% 
3746 
1522 
1553 
106 
ı 249 
Während der Wert der Erwerbsanfälle im Durchschnitt von Steuerklasse zu Steuerklasse 
abnimmt, ist das Besteuerungsergebnis je Veranlagungsfall in der Steuerklasse I (Ehe- 
gatten, Kinder usw.) am niedrigsten, am höchsten in der Steuerklasse II (Kindeskinder 
usw.). In welcher Weise die Erträge der Erbschaftsteuer aus den nach der Höhe des Er- 
werbs aufgegliederten Erwerbsanfällen fließen, geht aus der Übersicht 58 hervor. Natur- 
gemäß gehört die Mehrzahl der Erwerbe der untersten Größenklasse an, während zum 
Besteuerungsergebnis in erhöhtem Maße die mittleren und großen Erwerbe beitragen. 
Da das Schwergewicht der Erbschaftsteuer in der Steuerklasse I mit einem Anteil von 
last 54 vH an der festgesetzten Steuer liegt, ist auch die Feststellung von Interesse, in 
welchem Umfange die einzelnen Tarifstufen zu den Ergebnissen in dieser Steuerklasse bei- 
getragen haben. Diesem Zwecke dient nebenstehende Übersicht. 
Bei dem Besteuerungsergebnis der in die Steuerklasse I fallenden Erbschaftsteuerfälle 
ist zu berücksichtigen, daß die Erwerbe durch Ehegatten überwiegend steuerfrei sind- 
Bei Nichtbestehen dieser Befreiungsvorschrift hätte die Steuerklasse I eine erheblich 
höhere Erbschaftsteuer ergeben, und zwar hätte sich die Steuer nach der Statistik um 
etwa 16,8 Mill. AM erhöht; der Ausfall ist aber noch erheblich höher. da viele steuerfreie
	        
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