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Anders verteilen sich auf die Steuerklassen die besteuerten Pflichtigen und die Werte
der erworbenen Vermögen. Nächst der Steuerklasse I fielen die höchsten ererbten Werte
in die Steuerklasse III; die Zahl der Vermögensanfälle war, abgesehen von der Steuer-
klasse I, am höchsten in der Steuerklasse V. Die Steuerklasse II ist nicht nur an der fest-
gesetzten Steuer, sondern auch an der Zahl der Steuerfälle überhaupt sowie an deren Wert
am schwächsten beteiligt, Die prozentuale Verteilung der Vermögensanfälle, deren Wert
und die festgesetzte Erbschaftsteuer geht aus der Übersicht 57 hervor.
Die Beanspruchung der Erbanfälle durch die Erbschaftsteuer nimmt mit den anstei-
genden Steuersätzen von Steuerklasse zu Steuerklasse zu, und zwar bewegt sie sich von
4,51 bis 19,34 vH des Erwerbswertes. Im einzelnen betrug sie in vH des Wertes der
steuervflichtigen Erwerbsanfälle in der Steuerklasse
L
[IX
NV
.r
4,51
9,85
11,94
14,01
19.34
Im Gesamtdurchschnitt ergab sich eine Belastung des erbschaftsteuerpflichtigen Er-
werbes durch die Erbschaftsteuer in Höhe von 6,52 vH des Erwerbswertes.
Aufschlußreich sind auch die je Veranlagungsfall berechneten Erbanfälle und Steuer-
beträge. Teilt man den Gesamtwert der Anfälle in den einzelnen Steuerklassen und die
für sie festgesetzte Erbschaftsteuer durch die Zahl der Anfälle, so ergibt sich für jede
Steuerklasse die Durchschnittshöhe der steuerpflichtigen Zuwendungen und die im Mittel
je Veranlagungsanfall festgesetzte Erbschaftsteuerschuld.
Steuerklasse
Wert des Erwerbs je
Veranlagungsfall
RAM
Festgesetzte Erbschaft-
steuer je Veranlagungsfall
RM
A
47.0... ..CT..
14.0... ......
Insgesamt ....
24 298
38 027
12 751
11.083
5716
19 160
109%
3746
1522
1553
106
ı 249
Während der Wert der Erwerbsanfälle im Durchschnitt von Steuerklasse zu Steuerklasse
abnimmt, ist das Besteuerungsergebnis je Veranlagungsfall in der Steuerklasse I (Ehe-
gatten, Kinder usw.) am niedrigsten, am höchsten in der Steuerklasse II (Kindeskinder
usw.). In welcher Weise die Erträge der Erbschaftsteuer aus den nach der Höhe des Er-
werbs aufgegliederten Erwerbsanfällen fließen, geht aus der Übersicht 58 hervor. Natur-
gemäß gehört die Mehrzahl der Erwerbe der untersten Größenklasse an, während zum
Besteuerungsergebnis in erhöhtem Maße die mittleren und großen Erwerbe beitragen.
Da das Schwergewicht der Erbschaftsteuer in der Steuerklasse I mit einem Anteil von
last 54 vH an der festgesetzten Steuer liegt, ist auch die Feststellung von Interesse, in
welchem Umfange die einzelnen Tarifstufen zu den Ergebnissen in dieser Steuerklasse bei-
getragen haben. Diesem Zwecke dient nebenstehende Übersicht.
Bei dem Besteuerungsergebnis der in die Steuerklasse I fallenden Erbschaftsteuerfälle
ist zu berücksichtigen, daß die Erwerbe durch Ehegatten überwiegend steuerfrei sind-
Bei Nichtbestehen dieser Befreiungsvorschrift hätte die Steuerklasse I eine erheblich
höhere Erbschaftsteuer ergeben, und zwar hätte sich die Steuer nach der Statistik um
etwa 16,8 Mill. AM erhöht; der Ausfall ist aber noch erheblich höher. da viele steuerfreie