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Der wichtigste Wirtschaftszweig ist das Handelsgewerbe (ausschließlich Tabakhandel
und Geld-, Bank-, Börsenwesen). Es stellt von 100 Pflichtigen mit Betriebsvermögen
(natürliche und nichtnatürliche Personen) 31 und von 100 AM Betriebsvermögen 20,4.
Nächst ihm weisen das Gast- und Schankwirtschaftsgewerbe (14,4), die Bäckerei (7,0),
die Hertellung von Eisen-, Stahl- und Metallwaren (5,7) und das Baugewerbe (5,4)
die höchsten Pflichtigenanteile auf. Nach dem Vermögensanteil stehen dagegen Textilindustrie
(7,2), Chemische Industrie (6,2), Bergbau (ohne Salzbergbau) und Torfgräberei
(6,0), Geld-, Bank- und Börsenwesen (6,0) und Gast- und Schankwirtschaftszewerbe
(4,2) voran (Übersicht 54).
Das Rohvermögen der beschränkt Steuerpflichtigen (Ausländer) besteht zum überwiegenden
Teile aus Grundvermögen. Er stellt aber insgesamt nur einen kleinen
Bruchteil des festgestellten Vermögens überhaupt dar und hat zudem seit 1924 ständig
abgenommen. Eine noch geringere Rolle spielt das im Auslande belegene Rohvermögen
unbeschränkt Steuerpflichtiger (Inländer). Nach der Statistik hat es sich von 1925
bis 1927 mehr als verdreifacht, beträgt aber dennoch 1927 nur 444 659000 AM
Übersicht 55).
Das steuerpflichtige Gesamtvermögen der Großstädte ist wegen deren überragender
Bedeutung für Deutschlands Wirtschaft und Finanzwirtschaft in einer besonderen
Übersicht zusammengestellt. Es zeigt sich, daß das Durchschnittsvermögen je Pflichtigen
außer in Frankfurt a. M. namentlich in Städten mit Schwerindustrie sehr
hoch ist (Düsseldorf, Essen, Oberhausen, Dortmund); es folgen Handelsmittelpunkte
wie Hamburg, Mannheim, Berlin. Eine hohe Vermögensquote je Kopf der Bevölkerung
findet sich gleichfalls vor allem in Frankfurt a. M., außerdem in Bremen,
Düsseldorf, Stuttgart und Wiesbaden, also namentlich in Städten mit relativ hoher
Pflichtigenzahl. Sehr gering ist das Vermögen im Verhältnis zur Bevölkerung in
Städten mit überwiegender Arbeiterbevölkerung, wie Hindenburg, Hamhborn, Gielsenkirchen.
außerdem in Kiel (Übersicht 586).
4. Erbschaftsteuer
Die Erbschaftsteuerstatistik 1928 umfaßt die Fälle des Erwerbes von Todes wegen,
lie Schenkungen unter Lebenden und die Zweckzuwendungen, die im Kalenderjahre 1928
ler Erbschaftsteuerveranlagung unterlegen haben. In die Statistik sind außerdem die
steuerfreien Fälle des Erwerbes von Todes wegen durch Ehegatten und durch Schenkung
an Ehegatten aufgenommen. die im Jahre 1928 zur Kenntnis der Finanzämter
yekommen sind.
Die Statistik lehnt sich eng an den im Reichserbschaftsteuergesetz festgelegten Tarif
an, der nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser sowie nach
ler Höhe des Erbanfalls progressiv gestaltet ist. Zum Verständnis der nachstehenden
Übersichten und Ausführungen erscheint es notwendig, die wichtigsten Tarifbestimmungen
des geltenden Erbschaftsteuergesetzes (vom 22, August 1925) kurz darzustellen:
Nach dem Grad der Verwandtschaft wird die Erbschaftsteuer in fünf Steuerklassen
arhoben. Steuerklasse I umfaßt die Erbanfälle der dem Erblasser am nächsten stehenden
Angehörigen, der Ehegatten (soweit nicht steuerfrei) und der Kinder in weiterem Sinne
‚einschließlich der Stiefkinder, Adoptivkinder, anerkannten unehelichen Kinder usw.)-Nach
den Sätzen der Steuerklasse II werden die Erbanfälle der Abkömmlinge der in
Klasse I genannten Personen besteuert, also in erster Linie die der Kindeskinder. Die
Steuerklasse III umschließt die Erbanfälle der Eltern, Stiefeltern und Geschwister.
Steuerklasse IV umfaßt die steuerpflichtigen Erwerbe der Großeltern und entfernteren
Voreltern, Geschwisterkinder, Schwiegereltern und Schwiegerkinder. Die Erbanfälle
aller übrigen Personen sowie die Zweckzuwendungen vehören der Steuerklasse V an.